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Document 31997D0198

97/198/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/344/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 84 vom 26.3.1997, p. 36–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0433

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/198/oj

31997D0198

97/198/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/344/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 26/03/1997 S. 0036 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/344/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (97/198/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/90/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bedingungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß sind in Kapitel 6 Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG verankert.

Die Entscheidung 94/278/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/344/EG (4), enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zulassen können.

Die Entscheidung 94/344/EG der Kommission (5) regelt die Einfuhrbedingungen für verarbeitetes tierisches Eiweiß, einschließlich derartiges Eiweiß enthaltende Futtermittel.

Die Durchführung der vorgenannten Entscheidung war zuletzt mit der Entscheidung 96/106/EG der Kommission (6) verschoben worden, da ihre Anwendung die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß, das mit Hilfe alternativer Hitzebehandlungsverfahren gewonnen wurde, erschwert hätte.

Aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Inaktivierung des BSE- und des Scrapie-Erregers wurden mit der Entscheidung 96/449/EG der Kommission (7) Regeln für die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung tierischer Abfälle von Säugetieren in der Gemeinschaft festgelegt. Es empfiehlt sich, diese Regeln auf verarbeitetes tierisches Eiweiß von Säugetieren aus Drittländern anzuwenden.

Es ist angebracht, die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß zu genehmigen, welches mit Hilfe alternativer Hitzebehandlungsverfahren aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurde.

Gemäß u. a. der Entscheidung 96/449/EG muß tierisches Eiweiß, das aus Säugetierabfällen gewonnen wurde, für die Dauer von mindestens 20 Minuten und bei einem Druck von 3 bar und einer Kerntemperatur von mindestens 133° C hitzebehandelt werden, wobei die Partikelgröße des Rohstoffes vor der Verarbeitung nicht mehr als 5 cm betragen darf. Daher empfiehlt es sich, die Einfuhren des verarbeiteten tierischen Eiweißes auf dasjenige zu beschränken, das tierisches Eiweiß enthält, das ausschließlich aus anderen als Säugetierabfällen gewonnen wurde.

Die Entscheidung 94/344/EG muß entsprechend geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zur Verfütterung bestimmtem verarbeitetem tierischem Eiweiß und derartiges Eiweiß enthaltenden Erzeugnissen aus den in Anhang A aufgeführten Drittländern, wenn diesen Erzeugnissen eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs B beigefügt ist.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

- Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen, welches verarbeitetes tierisches Eiweiß enthält, und

- verarbeitetes Eiweiß von Nichtsäugetieren, das von wenig gefährlichem Material gewonnen wurde, und solches Eiweiß enthaltende Erzeugnisse.

(2) Die in Absatz 1 genannte Gesundheitsbescheinigung besteht aus einem Blatt und ist in mindestens einer Amtssprache des die Einfuhrkontrollen durchführenden Mitgliedstaats auszufuellen.

Artikel 2

(1) Verarbeitetes tierisches Eiweiß gemäß Artikel 1 Absatz 1 muß nach folgenden Arbeitsvorschriften gewonnen worden sein:

a) - Das Rohmaterial wurde auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C für die Dauer von mindestens 20 Minuten bei einem Druck von 3 bar erhitzt, wobei die Partikelgröße des Rohmaterials vor der Verarbeitung nicht mehr als 5 cm betragen darf, oder

- bei Rohmaterial von Nichtsäugetieren wurde ein im Anhang der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission (8) beschriebenes Verfahren verwendet oder eine Kombination solcher Verfahren, wobei zu belegen ist, daß der Prozeß einen Monat lang jeden Tag beprobt wurde und den mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang II Kapitel III Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (9) entspricht.

b) Die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind aufzuzeichnen und zur Einsicht offenzuhalten, damit der Eigentümer, Betreiber oder sein Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Verfahrensablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind Partikelgröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Verarbeitungsdauer, Druckführung, Rohstoffzufuhr und Fettzulauf.

(2) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte verarbeitete tierische Eiweiß muß in einem Betrieb gewonnen worden sein, der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang A aufgeführten Drittlands aufgrund der Erfuellung der Bedingungen des Absatzes 1 zugelassen wurde.

Artikel 3

(1) Drittländer, die die Bescheinigung nach Anhang B benutzen, haben die Kommission über folgendes zu informieren:

a) die rechtlichen Befugnisse des Veterinärdienstes zur Inspektion und Zulassung der Betriebe, die verarbeitetes tierisches Eiweiß herstellen;

b) die Verfahren, die bei der Zulassung zu befolgen sind;

c) die Liste zugelassener Betriebe.

(2) Die Kommission überprüft in den in Anhang A genannten Drittländern, ob die Bestimmungen dieser Entscheidungen angewandt werden.

Artikel 4

Die Entscheidung 94/344/EG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte "das aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurde" gestrichen und die Worte "aus Drittländern" durch "aus nicht in Anhang A der Entscheidung 97/198/EG der Kommission aufgeführten Drittländern" ersetzt.

b) In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach den Worten "Stoffen" die Worte "und in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen" eingefügt.

c) In Artikel 1 Absatz 2 wird " tierischem Eiweiß" durch "Eiweiß von Nichtsäugetieren" ersetzt.

d) In der Überschrift des Anhangs A werden die Worte "das aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurde" gestrichen und nach dem Wort "Gemeinschaft" die Worte "aus bestimmten nicht in Anhang A der Entscheidung 97/198/EG der Kommission aufgeführten Drittländern" eingefügt.

e) Im Anhang A Punkt IV Buchstabe a) werden die Worte "gewonnen aus gefährlichen Stoffen" gestrichen.

f) Die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang B wird durch Anhang C dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 1997.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 44.

(4) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1996, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1994, S. 54.

(6) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 34.

(7) ABl. Nr. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 43.

(8) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23.

(9) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

ANHANG A

Alle Drittländer gemäß Teil II Buchstabe A des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG.

ANHANG B

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für zur Verfütterung bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß und für derartiges Eiweiß enthaltende Erzeugnisse (einschließlich Mischungen), ausgenommen Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen, die zum Versand aus den in Anhang A der Entscheidung 97/198/EG der Kommission aufgeführten Drittländern nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland: Nummer der Bescheinigung: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Eiweißes bzw. Erzeugnisses

Art des Eiweißes/Erzeugnisses: Das Eiweiß/Erzeugnis wurde aus Rohstoffen von folgenden Tierarten gewonnen: Art der Verpackung: Anzahl Packstücke (1): Nettogewicht: II. Herkunft des Eiweißes/Erzeugnisses

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebs: III. Bestimmung des Eiweißes/Erzeugnisses

Das Eiweiß/Erzeugnis wird versandt

von: (Versandort)

nach: (Bestimmungsland und -ort)

Transportmittel: Numner der Plombe (1): Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: (1) Fakultativ.

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

a) Das vorgenannte Eiweiß/Erzeugnis, ganz oder teilweise bestehend aus nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Eiweiß, wurde in einem gemäß der Richtlinie 90/667/EWG und Artikel 2 der Entscheidung 97/198/EG registrierten zugelassenen Betrieb gewonnen

und in folgender Weise hitzebehandelt:

- Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C für die Dauer von mindestens 20 Minuten bei einem Druck von 3 bar, wobei die Partikelgröße des Rohmaterials vor der Verarbeitung nicht mehr als 5 cm betragen darf (1), oder

- bei Eiweiß von Nichtsäugetieren nach dem Verfahren gemäß Kapitel . . . der Entscheidung 92/562/CEE der Kommission (1),

wobei die Zufallsstichprobe folgende Anforderungen (2) erfuellt:

- Clostridium perfringens: 1 g frei von Clostridium perfringens (3);

- Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 (4);

- Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 en 1 g (4).

b) Unmittelbar vor dem Versand wurde eine Zufallsstichprobe des Enderzeugnisses von der zuständigen Behörde untersucht, wobei festgestellt wurde, daß sie folgende Anforderung erfuellt (2):

Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M =0.

c) Das vorgenannte Eiweiß/Erzeugnis wurde

- unter Verwendung von Wiederkäuerprotein gewonnen (1);

- nicht unter Verwendung von Wiederkäuerprotein gewonnen (1).

d) Das Enderzeugnis

- wurde mit neuem Packmaterial verpackt oder

- bei Versand als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

e) Das Enderzeugnis wurde ausschließlich in geschlossenen Lagerräumen gelagert.

f) Das Enderzeugnis wurde vor einer Rekontaminierung mit Krankheitserregern nach der Hitzebehandlung geschützt.

Ausgestellt in ,

(Ort) am (Datum)

Stempel (5)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (5)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

(1) Unzutreffendes streichen.

(2) Hierbei bedeuten:

n = Anzahl Einzelproben, die die Stichprobe ausmachen;

m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Einzelproben m nicht überschreibet;

M = Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl der Bakterien in einer oder mehreren Einzelproben größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Einzelproben, in denen die Anzahl Bakterien zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Einzelproben m oder weniger beträgt.

(3) Probenahme nach Behandlung.

(4) Probenahme während der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb.

(5) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG C

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

"VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für zur Verfütterung bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß von Nichtsäugetieren, das aus wenig gefährlichen Stoffen gewonnen wurde, und für derartiges Eiweiß enthaltende Erzeugnisse (einschließlich Mischungen), ausgenommen Heimtierfutter, die zum Versand aus Drittländern nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland: Nummer der Bescheinigung: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Eiweißes bzw. Erzeugnisses

Das Eiweiß/Erzeugnis wurde aus Rohstoffen von folgenden Tierarten gewonnen: Art der Verpackung: Zahl der Packstücke (1): Nettogewicht II. Herkunft des Eiweißes/Erzeugnisses

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen oder registrierten Betriebs: III. Bestimmung des Eiweißes/Erzeugnisses

Das Eiweiß/Erzeugnis wird versandt

von: (Versandort)

nach: (Bestimmungsort und -land)

Transportmittel: Nummer der Plombe (2): Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: (1) Nur zutreffend, falls es sich nicht um Massengut handelt.

(2) Fakultativ.

IV. Bescheinigung

1. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorgenannte Eiweiß/Erzeugnis ausschließlich aus Eiweiß von Nichtsäugetieren besteht, das von wenig gefährlichem Material gewonnen wurde und

a) bei seiner Gewinnung auf eine solche Kerntemperatur erhitzt wurde, bei der die Erfuellung der Anforderungen gemäß Buchstabe b) gewährleistet ist;

b) anhand von aus jeder verarbeiteten Charge während der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb gezogenen Zufallsstichproben daraufhin untersucht wurde, ob es folgende Anforderungen erfuellt (1):

- Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0;

- Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g;

c) nicht gewonnen wurde von:

- im landwirtschaftlichen Betrieb verendeten, nichtgetöteten Nichtsäugetieren, einschließlich totgeborenen und ungeborenen Tieren, sowie - unbeschadet tierschutzrechtlich bedingter Notschlachtungen - von Nutztieren, die auf dem Transport verendet sind;

- Nichtsäugetieren, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem anderen behördlich bezeichneten Ort getötet worden sind;

- Abfällen, einschließlich Blut, von Nichtsäugetieren, bei denen im Rahmen der Fleischbeschau im Schlachthof klinische Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten festgestellt worden sind;

- Teilen von Nichtsäugetieren, die zwar regulär geschlachtet, jedoch nicht der Fleischbeschau unterzogen worden sind, ausgenommen Felle und Häute, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse;

- verdorbenem Fleisch, Wildbret und Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Nichtsäugetieren;

- Nichtsäugetieren sowie Fleisch und Wild von Nichtsäugetieren, bei denen im Rahmen der gemeinschaftlichen Kontrollen festgestellt wurde, daß sie die veterinärrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht erfuellen;

- tierischen Abfällen von Nichtsäugetieren, die Rückstände von die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdenden Stoffen enthalten, sowie von Fleisch oder Fleischerzeugnissen von Nichtsäugetieren, die wegen derartiger Rückstände als verzehrsungeeignet verwertet wurden.

2. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

a) Unmittelbar vor dem Versand wurde eine Zufallsstichprobe des Enderzeugnisses behördlich untersucht, wobei festgestellt wurde, daß sie folgende Anforderung erfuellt (1):

Salmonellen : 25 g frei von Salmonellen n = 5, c = 0, m = 0, M = 0.

b) Das Enderzeugnis:

- wurde mit neuem Packmaterial verpackt oder

- bei Versand als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

c) Das Enderzeugnis wurde ausschließlich in geschlossenen Lagerräumen gelagert.

d) Das Enderzeugnis wurde vor einer Rekontaminierung mit Krankheitserregern nach der Hitzebehandlung geschützt.

(1) Hierin bedeuten:

n = Anzahl Einzelproben, die die Stichprobe ausmachen;

m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Einzelproben m nicht überschreitet;

M = Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl der Bakterien in einer oder mehreren Einzelproben größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Einzelproben, in denen die Anzahl Bakterien zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Einzelproben m oder weniger beträgt.

Ausgestellt in ,

(Ort) am (Datum)

Stempel (1)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

(1) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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