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Document 31997D0197

    97/197/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 94/446/EG zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 84 vom 26.3.1997, p. 32–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/197/oj

    31997D0197

    97/197/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 94/446/EG zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 084 vom 26/03/1997 S. 0032 - 0035


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 94/446/EG zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (97/197/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Regelung der tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/90/EG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Durchführung der Entscheidung 94/446/EG der Kommission (3) wurde mit der Entscheidung 96/106/EG der Kommission (4) verschoben, da die Anwendung der Vorschriften zu Schwierigkeiten bei der Einfuhr der entsprechenden Erzeugnisse geführt hätte. Angesichts der derzeitigen Einfuhr dieser Erzeugnisse sollten die genannten Vorschriften deshalb geändert werden.

    Mit den Änderungen sollen spezifische Vorschriften für die Einfuhr von vorbehandelten Erzeugnissen erlassen werden, die später in der Gemeinschaft zu Enderzeugnissen weiterverarbeitet und von der Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln ausgeschlossen werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 94/446/EG wird wie folgt geändert:

    a) Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

    "Artikel 1a

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornerzeugnissen (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen/Klauen und ihren Erzeugnissen (ausgenommen Huf- und Klauenmehl), die zur Weiterverarbeitung, nicht jedoch für irgendeine Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln bestimmt sind, nur unter der Voraussetzung, daß

    - die Handelspapiere, die die Sendung begleiten, die Angaben gemäß Anhang C enthalten und

    - die Sendung vor einer Erklärung des Einführers gemäß Anhang D begleitet ist, die in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, über den die Sendung in die Gemeinschaft eingeführt wird, und mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt ist."

    b) In Anhang B wird folgende Zeile über der für die Unterschrift des amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle vorgesehenen Zeile eingefügt:

    "Fortlaufende Nummer der Bescheinigung gemäß Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission: . . ."

    c) Nach Anhang B werden die Anhänge A und B dieser Entscheidung angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. März 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (2) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 24.

    (3) ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1994, S. 46.

    (4) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 34.

    ANHANG A

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    "ANHANG C

    Herkunftsland: Name des Erzeugerbetriebs: Art des Erzeugnisses

    - getrocknete Knochen (1),

    - getrocknete Knochenerzeugnisse (1),

    - getrocknete Hörner (1),

    - getrocknete Hornerzeugnisse (1),

    - getrocknete Hufe/Klauen (1),

    - getrocknete Erzeugnisse aus Hufen/Klauen (1).

    Diese Erzeugnisse

    a) wurden von gesunden Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden (1), oder

    b) wurden 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet (1), oder

    c) wurden vor dem Trocknen 1 Stunde auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt (1), oder

    d) wurden bei einer Temperatur von mindestens 800 °C verascht (1), oder

    e) wurden einem Säuerungsverfahren unterzogen, wobei das Erzeugnis vor dem Trocknen im Kern mindestens eine Stunde auf einem pH-Wert von weniger als 6 gehalten wurde (1).

    Diese Erzeugnisse sind auf keiner Verarbeitungsstufe und in keiner Weise für Lebens- oder Futtermittel bestimmt.

    Stempel (zuständige Behörde, die den Ursprungsbetrieb überwacht)

    (1) Nichtzutreffendes bitte streichen."

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG B

    "ANHANG D

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Erklärung des Einführers von getrockneten Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, zum Zweck der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft

    ERKLÄRUNG

    Der Unterzeichnete erklärt hiermit, daß nachstehend aufgeführte Erzeugnisse:

    - getrocknete Knochen oder Knochenerzeugnisse (ausgenommen Knochenmehl) (1),

    - getrocknete Hörner und Hornerzeugnisse (ausgenommen Hornmehl) (1),

    - getrocknete Hufe und Klauen und ihre Erzeugnisse (ausgenommen Huf- und Klauenmehl) (1)

    zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, auf keiner Verarbeitungsstufe und in keiner Weise in Lebens- oder Futtermitteln verwendet und auf direktem Wege zu folgendem Verarbeitungsbetrieb befördert werden:

    Name: Anschrift: Einführer:

    Name: Anschrift: Ausgestellt in , (Ort) am (Datum)

    Unterschrift: Amtlicher Stempel (2)

    (Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft) Fortlaufende Nummer der Bescheinigung gemäß Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission: Unterschrift (Unterschrift des amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle) (2)

    (Name in Großbuchstaben)

    (1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

    (2) Unterschrift und Dienstsiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe dieser Erklärung abheben."

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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