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Document 31996R2491

Verordnung (EG) Nr. 2491/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 338 vom 28.12.1996, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2491/oj

31996R2491

Verordnung (EG) Nr. 2491/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1996 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 2491/96 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2564/95 der Kommission (3) werden bestimmte Waren in die Kombinierte Nomenklatur eingereiht, unter anderem ein sogenannter CD-ROM-Leser und ein System zur Ton- und Bildwiedergabe per Datenverarbeitungsmaschine ("Multimedia").

In der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1996 die Änderungen zum "Harmonisierten System" aufgrund der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 6. Juli 1993 berücksichtigt. Eine der Änderungen zum Harmonisierten System besteht in der Einfügung einer neuen Anmerkung 5 D in das Kapitel 84, die die Einreihung bestimmter Waren beeinflussen kann, die Speichereinheiten von Datenverarbeitungsmaschinen bilden, auch wenn sie eine oder mehrere andere Funktionen ausführen.

Für die Anwendung der Anmerkung 5 E des Kapitels kann es sich als schwierig erweisen, zwischen Compact-Disc-Lesern, die eine eigene Funktion (andere als die der Datenverarbeitung) ausführen, und solchen zu unterscheiden, die zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Photo-Signalen geeignet sind, nichtsdestoweniger aber Speichereinheiten gemäß Anmerkung 5 D darstellen.

Zur einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist der Anwendungsbereich des Begriffs "optische Plattenspeichereinheit" zu definieren. Hierzu ist daher im Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur eine Zusätzliche Anmerkung einzufügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist folglich zu ändern.

Diese Verordnung betrifft die Waren der Punkte 2 und 3 der Tabelle im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2564/95.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Zusätzliche Anmerkung wird im Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingefügt:

"2. Zu Unterposition 8471 70 51 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Photo-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluß, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind."

Artikel 2

In der Tabelle im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2564/95 sind die Punkte 2 und 3 zu streichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 238 vom 19. 9. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 1. 11. 1995, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 319 vom 30. 12. 1995, S. 1.

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