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Document 31996R2186

Verordnung (EG) Nr. 2186/96 der Kommission vom 14. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

ABl. L 292 vom 15.11.1996, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2186/oj

31996R2186

Verordnung (EG) Nr. 2186/96 der Kommission vom 14. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2186/96 DER KOMMISSION vom 14. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/96 (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 536/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/96 (4), regelt die Bestrafung der Nichteinhaltung der Frist, die der jährlichen Mitteilung der Aufstellung über die Verkaufsmengen des abgelaufenen Zeitraums gesetzt ist. Die vorgesehene Strafe hat für Erzeuger, die über eine sehr kleine Referenzmenge verfügen, kaum abschreckende Wirkung, vielmehr wirft sie Verwaltungskosten auf, die noch höher sind als der betreffende Betrag selbst. Für die genannte Strafe sollte deshalb ein Mindestbetrag bestimmt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

"Bei Nichteinhaltung der Frist hat der Erzeuger die Abgabe auf die Gesamtheit der Milch und Milchäquivalente zu entrichten, die er direkt verkauft hat und die seine Referenzmenge übersteigen, oder, falls die Referenzmenge nicht überstiegen wird, eine Strafe gleich der Abgabe, die bei einer Überschreitung um 0,1 % seiner Referenzmenge zu bezahlen ist. Dieser Strafbetrag darf jedoch 20 ECU nicht unter- und 1 000 ECU nicht überschreiten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 21. 6. 1996, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1996, S. 1.

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