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Document 31996R1548

Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 1548/96 des Rates vom 26. Juli 1996 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland und Italien

ABl. L 192 vom 2.8.1996, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1548/oj

31996R1548

Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 1548/96 des Rates vom 26. Juli 1996 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland und Italien

Amtsblatt Nr. L 192 vom 02/08/1996 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 1548/96 DES RATES vom 26. Juli 1996 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland und Italien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und Anhang XI des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im zweiten Halbjahr 1995 sind die Lebenshaltungskosten in Griechenland und Italien, wo Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften dienstlich verwendet werden, erheblich gestiegen. Daher sind die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anzuwenden sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1996 anzugleichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in nachstehenden Ländern tätig sind, folgende Berichtigungskoeffizienten:

Griechenland: 81,7,

Italien (ohne Varese): 83,7.

(2) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (3) gelten weiter.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. SPRING

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 310 vom 22. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

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