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Document 31996R0523

    Verordnung (EG) Nr. 523/96 der Kommission vom 26. März 1996 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fischereien

    ABl. L 77 vom 27.3.1996, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/523/oj

    31996R0523

    Verordnung (EG) Nr. 523/96 der Kommission vom 26. März 1996 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fischereien

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 27/03/1996 S. 0012 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 523/96 DER KOMMISSION vom 26. März 1996 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fischereien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 sieht vor, daß die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen erläßt, damit dieser Mitgliedstaat seine Quoten gemäß Artikel 6 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (2) ausschöpfen kann.

    Die Niederlande haben die Kommission gebeten, den ihren Schiffen eingeräumten höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für bestimmte Quoten anzupassen, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (3) zugeteilt worden sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für die Schleppnetzfischerei des Königreichs der Niederlande auf Grundfischarten entsprechend Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 wird wie im Anhang angegeben angepaßt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 18. März 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. März 1996

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 199 vom 24. 8. 1995, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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