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Dokument 31996L0090

Richtlinie 96/90/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

ABl. L 13 vom 16.1.1997, s. 24—25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 020 S. 193 - 194

Weitere Sonderausgabe(n) (ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/90/oj

31996L0090

Richtlinie 96/90/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1997 S. 0024 - 0025


RICHTLINIE 96/90/EG DES RATES vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG (4) unterliegen, sind Gemeinschaftslisten für die Betriebe zu erstellen, für die die zuständige Behörde des Drittlandes der Kommission Garantien dafür geliefert haben, daß sie die gemeinschaftlichen Anforderungen erfuellen.

Für Huftierhäute, Knochen, Hörner, Klauen und ihre Erzeugnisse, für Imkereierzeugnisse, Jagdtrophäen, Gülle, Wolle, Haare, Borsten und Federn gemäß Anhang I Kapitel 3, 5 Abschnitt B, 12, 13, 14, 15 sowie für Honig dürfte die Registrierung des Betriebs durch die zuständige Behörde des Drittlandes genügen.

Wegen des Verbrauchs von Fleisch von Reptilien und anderen nicht unter die spezifischen Anforderungen fallenden Arten und ihrer Erzeugnisse in der Gemeinschaft sind Hygienevorschriften für die Erzeugung, die Vermarktung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen.

Die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juli 1992 mit Hygienevorschriften für Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (5) regelt lediglich die Herstellung und Vermarktung von Kuhmilch, Ziegenmilch, Schafmilch und Büffelmilch und -milcherzeugnissen.

Der Handel mit Milch und Milcherzeugnissen von anderen Tierarten sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse sind gesondert zu regeln.

Zu diesem Zweck sollte die Kommission beauftragt werden, nach dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses die erforderlichen Durchführungsvorschriften festzulegen, durch die einheitliche Hygienevorschriften für die Erzeugung, die Vermarktung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewährleistet werden können.

Es sollte dafür gesorgt werden, daß die Anwendung der vorliegenden Richtlinie unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (6) erfolgt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10

i) erhält Absatz 2 Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) Soweit in Anhang II keine anderslautenden spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, stammen sie

- im Falle von Erzeugnissen gemäß Anhang I Kapitel 3, Kapitel 5 Abschnitt B, Kapitel 12 und 13, Kapitel 14 Nummer 1 (Unverarbeitete Gülle) und Kapitel 15 sowie im Falle von Honig aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Drittlandes registriert worden ist;

- im Falle der nicht im ersten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse aus Betrieben, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Gemeinschaftsliste genannt sind.";

ii) wird in Absatz 3 Buchstabe a) folgender dritter Unterabsatz eingefügt:

"Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen gemäß Anhang II Kapitel 2 vierter und fünfter Gedankenstrich tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Einfuhr der dort genannten Erzeugnisse von der Einhaltung der in den genannten Gedankenstrichen vorgesehenen Mindestgarantien abhängig gemacht wird.";

iii) wird Absatz 3 Buchstabe b) gestrichen;

iv) werden in Absatz 6 die Worte "in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b)" ersetzt durch "in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich".

2. In Anhang II Kapitel 2 werden im Eingangssatz die Worte "vor dem 1. Januar 1997" durch die Worte "vor dem 1. Juli 1997" ersetzt.

3. In Anhang II Kapitel 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- den Handel und die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen, die für den Verzehr bestimmt sind und von Arten stammen, die in der Richtlinie 92/46/EWG nicht erfaßt sind, wobei diese Bedingungen je nach Tierart spezifische Anforderungen umfassen können in bezug auf

- die Tiergesundheit und den Gesundheitszustand der Milchkuhbestände, insbesondere im Hinblick auf Tuberkulose und Brucellose;

- die Hygiene

- beim Melken,

- bei der Sammlung, der Beförderung, der Behandlung und der Verarbeitung der Milch,

- des Personals;

- die Untersuchung nach Rückständen von Substanzen mit pharmakologischer und/oder hormonaler Wirkung, Antibiotika, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder anderen schädlichen Substanzen in der Milch oder den Erzeugnissen auf Milchbasis;

- Kriterien für die Rohmilch als Grundstoff;

- mikrobiologische Kriterien für die Enderzeugnisse;

- die Erzeugung, die Vermarktung und die Einfuhr von nicht unter die spezifischen Anforderungen fallenden Fischarten, insbesondere Reptilienfleisch und seine Erzeugnisse, die für den Verzehr bestimmt sind.

Diese Bedingungen müssen, je nach Tierart, spezifische Anforderungen umfassen in bezug auf

- mikrobiologische und parasitologische Kriterien;

- die Hygiene bei der Schlachtung;

- Rückstandsuntersuchungen".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 110 vom 16. 4. 1996, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996.

(3) Stellungnahme vom 27. November 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(4) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 96/340/EG (ABl. Nr. L 129 vom 30. 5. 1996, S. 25).

(5) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 (ABl. Nr. L 29 vom 31. 1. 1990, S. 1).

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