EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0281

96/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter Sojabohnen (Glycin max. L.) mit erhöhter Verträglichkeit des Herbizids Glyphosat nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 107 vom 30.4.1996, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2012; Aufgehoben durch 32012D0082

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/281/oj

31996D0281

96/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter Sojabohnen (Glycin max. L.) mit erhöhter Verträglichkeit des Herbizids Glyphosat nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 107 vom 30/04/1996 S. 0010 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. April 1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter Sojabohnen (Glycin max. L.) mit erhöhter Verträglichkeit des Herbizids Glyphosat nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (96/281/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), geändert durch die Richtlinie 94/15/EG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Artikeln 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG ist ein Verfahren der Gemeinschaft festgelegt, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zustimmung zum Inverkehrbringen von lebenden Produkten aus genetisch veränderten Organismen ermöglicht.

Bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ist ein solches Produkt zum Inverkehrbringen angemeldet worden.

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs, die den Antrag befürwortet, hat die Akte an die Kommission weitergeleitet.

Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Einwände gegen die genannte Akte erhoben.

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG muß die Kommission eine Entscheidung entsprechend dem Verfahren nach Artikel 21 der genannten Richtlinie treffen.

Die Anmeldung des Produkts erfolgte für das Inverkehrbringen im Hinblick auf seine Handhabung in der Umwelt während der Einfuhr sowie vor und während der Lagerung und Verarbeitung des Produkts zu nichtvermehrungsfähigen Sojabohnenfraktionen und nicht für die Aussaat.

Die Kommission hat jeden Einwand im Licht des Anwendungsbereichs der Richtlinie 90/220/EWG und der in der Akte übermittelten Informationen geprüft und ist zu folgenden Schlüssen gekommen:

- Es gibt keinen Grund zu der Annahme, daß die Einführung der Gencodes für die Glyphosat-Verträglichkeit und das Chloroplast-Transitpeptid in die Sojabohne gesundheits- und umweltschädliche Auswirkungen haben könnte.

- Es gibt keine Sicherheitsgründe, die die Trennung des Produkts von anderen Sojabohnen rechtfertigen.

- Es gibt keine Sicherheitsgründe, die einen Vermerk auf dem Etikett erfordern, daß das Produkt durch genverändernde Technik entstanden ist.

Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG sehen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vor, wenn neue Informationen über die Risiken des Produkts verfügbar werden.

Diese Entscheidung schließt nicht die Anwendung von Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht aus, sofern sie sich nicht auf die genetische Veränderung des Produkts oder seiner Bestandteile beziehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erteilen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG die Zustimmung zum Inverkehrbringen des folgenden von Monsanto Europe (Ref. C/UK/94/M3/1) angemeldeten Produkts.

Das Produkt besteht aus Sojabohnen, die von einer Sojabohnenart (Glycine max L. cv A 5403) Linie (40-3-2) abstammen, in die die folgenden Sequenzen eingefügt wurden:

- eine Einzelkopie des Gencodes für Glyphosat-Verträglichkeit CP4 5 Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat-Synthase (CP4 EPSPS) aus dem Agrobacterium sp-Stamm CP4 und der Gencode des Chloroplast-Transitpeptids (CTP) aus der Petunia hybrida mit dem Promotor P-E35S aus dem Blumenkohl-Mosaikvirus und dem nopalinen-Synthesegen-Terminator aus dem Agrobacterium tumefaciens.

(2) Die Zustimmung umfaßt alle aus Kreuzungen des Produkts mit allen herkömmlich gezüchteten Sojabohnenarten gewonnene Nachkommenschaft.

(3) Die Zustimmung umfaßt folgenden Nutzungsbereich des Produkts: Handhabung in der Umwelt während der Einfuhr, vor und während der Lagerung und vor und während der Verarbeitung zu nichtvermehrungsfähigen Produkten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 1996

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20.

Top