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Document 31995R2810
Commission Regulation (EC) No 2810/95 of 5 December 1995 on the tariff classification of pig carcases and half- carcases and amending Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 2810/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Tarifierung der ganzen und halben Tierkörper von Schweinen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 2810/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Tarifierung der ganzen und halben Tierkörper von Schweinen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 291 vom 6.12.1995, p. 24–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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Verordnung (EG) Nr. 2810/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Tarifierung der ganzen und halben Tierkörper von Schweinen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 291 vom 06/12/1995 S. 0024 - 0025
VERORDNUNG (EG) Nr. 2810/95 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1995 zur Tarifierung der ganzen und halben Tierkörper von Schweinen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist festzustellen, daß die Einteilung der ganzen und halben Tierkörper von Schweinen Probleme aufwirft, da die Definition der Halbierung der ganzen in halbe Tierkörper in der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2588/95 der Kommission (4), mit der technischen Praxis und den Gewohnheiten des Handels nicht genau übereinstimmt. Um sicherzustellen, daß die Zollsätze des gemeinsamen Zolltarifs im Sektor Schweinefleisch einheitlich angewendet werden, muß diese Definition angepaßt werden. Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 sind die Zollsätze des gemeinsamen Zolltarifs auf Erzeugnisse anwendbar, die der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unterliegen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ist die zolltarifliche Nomenklatur der genannten Verordnung in die kombinierte Nomenklatur übernommen. Letztere sollte deshalb geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei Anwendung der Zölle im Sektor Schweinefleisch gelten als: "Ganze oder halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Die ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein. Artikel 2 Die zusätzlichen Anmerkungen 2.A Buchstabe a) in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhalten folgende Fassung: "2.A. Es gelten als: a) 'ganze oder halbe Tierkörper', im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Die ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein". Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Dezember 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 264 vom 7. 11. 1995, S. 4.