This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31994D0837
94/837/EC: Commission Decision of 16 December 1994 laying down special conditions for the approval of the re-wrapping centres referred to in Council Directive 77/99/EEC and rules for the marketing of the products therefrom
94/837/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1994 mit besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentren und Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates
94/837/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1994 mit besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentren und Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates
ABl. L 352 vom 31.12.1994, p. 15–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2006; Aufgehoben durch 32006D0765
94/837/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1994 mit besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentren und Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates
Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0175
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0175
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1994 mit besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentren und Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (94/837/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17, in Erwägung nachstehender Gründe: In Umpackzentren können ausser dem Neuzusammenstellen und Umverpacken von Waren noch weitere Tätigkeiten, wie Zerlegen oder das Aufschneiden von Fleischerzeugnissen, durchgeführt werden. Dies bedeutet, daß die Erzeugnisse unter Umständen unverpackt, d. h. ohne Umhüllung oder Verpackung, bearbeitet werden. Es gilt, die Hygienevorschriften für derartige Arbeitsvorgänge festzulegen. Darüber hinaus ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung für die aus Umpackzentren stammenden Erzeugnisse festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Umpackzentren, in denen Fleischerzeugnisse ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammengestellt werden, müssen die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang B Kapitel VII Nummer 1 der Richtlinie 77/99/EWG erfuellen. (2) Umpackzentren, in denen Waren aus ihrer Umhüllung entnommen und neu verpackt werden, müssen die Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel I und II der Richtlinie 77/99/EWG sowie die entsprechenden Bedingungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a), b), d), e) und f) und Nummer 2 Buchstaben (a), c), i) und j) der genannten Richtlinie erfuellen. Artikel 2 (1) Aus Umpackzentren stammende Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 müssen das Genusstauglichkeitskennzeichen des ursprünglichen Herstellungsbetriebs behalten. Aus Umpackzentren stammende Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen ein Genusstauglichkeitszeichen gemäß Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG tragen. Dieses Kennzeichen wird den Umpackzentren von der zuständigen Behörde zugeteilt. Werden Fleischerzeugnisse verschiedenen Ursprungs neu zusammengestellt, so ist das Genusstauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums auf die letzte Verpackung, die im Umpackzentrum vorgenommen wurde, aufzubringen. (2) Die Umpackzentren müssen über ein spezifisches Buchführungssystem verfügen, so daß die zuständige Behörde den Ursprungsbetrieb eines umverpackten Erzeugnisses ermittlen kann. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.