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Document 31994D0149

    94/149/EGKS, EG: Beschluß des Rates vom 7. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 66 vom 10.3.1994, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/149/oj

    31994D0149

    94/149/EGKS, EG: Beschluß des Rates vom 7. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 066 vom 10/03/1994 S. 0029 - 0029
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0110
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0110


    BESCHLUSS DES RATES vom 7. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (94/149/EGKS, EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom (2) in seiner geänderten Fassung ist das Gericht erster Instanz für fast alle Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden, zuständig.

    Das Inkrafttreten des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG wurde in bezug auf handelspolitische Schutzmaßnahmen im Falle von Dumping und Subventionen im Rahmen des Anwendungsbereichs des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

    Angesichts der inzwischen eingetretenen Entwicklung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Teils des genannten Beschlusses zu beschließen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 3 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG erhält der zweite Satz folgende Fassung:

    "In bezug auf Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 sowie Artikel 40 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden und die Rechtsakte betreffen, die sich auf die Anwendung des Artikels 74 EGKS-Vertrag beziehen, sowie in bezug auf Klagen, die gemäß Artikel 173 Absatz 4, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 178 EG-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden und die sich auf handelspolitische Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 113 EG-Vertrag im Falle von Dumping und Subventionen beziehen, wird sein Inkrafttreten auf den 15. März 1994 festgesetzt."

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 7. März 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. PANGALOS

    (1) ABl. Nr. L 144 vom 16. 6. 1993, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 319 vom 25. 11. 1988, S. 1.

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