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Document 31993R3498

    Verordnung (EG) Nr. 3498/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl geltenden maßgeblichen Tatbestände

    ABl. L 319 vom 21.12.1993, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1913

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3498/oj

    31993R3498

    Verordnung (EG) Nr. 3498/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl geltenden maßgeblichen Tatbestände

    Amtsblatt Nr. L 319 vom 21/12/1993 S. 0020 - 0021
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0063
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0063


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3498/93 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl geltenden maßgeblichen Tatbestände

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wurde zum 1. Januar 1993 eine neue agrarmonetäre Regelung eingeführt. Aufgrund dieser Regelung wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (2) die Tatbestände bestimmt, die für die ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse maßgeblich sind. Es sind jetzt diese Tatbestände für den Sektor Olivenöl einzeln und unbeschadet der möglichen Vorausfestsetzung gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 festzulegen.

    Durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (4), wurde zugunsten der Olivenölerzeugung eine Regelung eingeführt, nach der Olivenbauern mit einer Durchschnittserzeugung von mindestens 500 kg eine Beihilfe erhalten, wenn insbesondere die Verarbeitung der Oliven in einer zugelassenen Ölmühle nachgewiesen ist. Der wirtschaftliche Zweck dieser Beihilfe wird mit der Verarbeitung der Oliven zu Olivenöl erfuellt. In diesem Fall und angesichts der sehr grossen Zahl der beteiligten Olivenbauern sollte die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 klargestellt werden.

    Die betreffende Regelung gilt auch für Olivenbauern mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 500 kg Olivenöl. Sie sieht für diesen Fall die Gewährung einer Beihilfe vor, die anhand der Zahl der ertragsfähigen Olivenbäume berechnet wird, d. h. die also von der tatsächlichen erzeugten Menge unabhängig ist. Oliven werden in den Erzeugermitgliedstaaten hauptsächlich im Januar zu Olivenöl verarbeitet.

    Durch Gewährung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägaischen Meeres (5) vorgesehenen pauschalen Hektarbeihilfe soll insbesondere ein Beitrag zur Erhaltung von Erzeugung, Landschaft und Umwelt geleistet werden.

    Für die Erstattung zur Erzeugung von Olivenöl, das gemäß Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, sollte der maßgebliche Tatbestand gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 festgesetzt werden.

    Damit sich die jeweiligen Tatbestände leichter einheitlich anwenden lassen, sollten die Verordnung (EWG) Nr. 3224/74 der Kommission vom 20. Dezember 1974 zur Definition des den Anspruch auf die Beihilfe für Olivenöl erzeugenden Tatbestands (6) aufgehoben und einige Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 643/93 (8), geändert werden.

    Diese Tatbestände sollten ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres gelten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der auf die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungsbeihilfe für Olivenbauern mit einer durchschnittlichen Erzeugung von mindestens 500 kg Olivenöl angewendet wird, gilt der maßgebliche Tatbestand am ersten Tag des Monats als erfuellt, in dem eine Partie Oliven gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (9) bezueglich der Führung einer einheitlichen täglichen Bestandsbuchhaltung bei einer zugelassenen Ölmühle angeliefert wird.

    (2) Für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der auf die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungsbeihilfe für Olivenbauern mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 500 kg Olivenöl angewendet wird, gilt der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres als erfuellt, für das die Beihilfe gewährt wird.

    Artikel 2

    Der Tatbestand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, mit dem die pauschale Hektarbeihilfe zur Erhaltung der Olivenbaumpflanzungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 in Landeswährung umzurechnen ist, gilt als am 1. Januar des betreffenden Jahres erfuellt.

    Artikel 3

    Für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der auf die Erzeugungserstattung für das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendete Olivenöl angewendet wird, gilt der maßgebliche Tatbestand an dem Tag als erfuellt, an dem die Kontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 der Kommission (1) beantragt wird.

    Artikel 4

    In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

    "Für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der auf die genannte Verbrauchsbeihilfe angewendet wird, gilt der maßgebliche Tatbestand an dem Tag als erfuellt, an dem das abgefuellte Olivenöl den Abfuellbetrieb verlässt."

    Artikel 5

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3224/74 wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

    (3) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (4) ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9.

    (5) ABl. Nr. L 184 vom 27. 9. 1993, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 342 vom 21. 12. 1974, S. 27.

    (7) ABl. Nr. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 85.

    (8) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 19.

    (9) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52.

    (10) ABl. Nr. L 277 vom 9. 9. 1979, S. 10.

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