Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R0719

    Verordnung (EWG) Nr. 719/93 der Kommission vom 25. März 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 74 vom 27.3.1993, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/719/oj

    31993R0719

    Verordnung (EWG) Nr. 719/93 der Kommission vom 25. März 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1993 S. 0047 - 0048
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0010
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0010


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 719/93 DER KOMMISSION vom 25. März 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 (4), weiter verwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 der Kommission (5) geschlossen hat.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiter verwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. März 1993

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 58 vom 11. 3. 1993, S. 50.

    (3) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17.

    (4) ABl. Nr. L 271 vom 16. 9. 1992, S. 5.

    (5) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1.

    ANHANG

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Top