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Document 31993D0023
93/23/EEC: Commission Decision of 11 December 1992 setting out the application arrangements of Council Decision 91/341/EEC providing for the adoption of a programme of community action for the vocational training of customs officials (Matthaeus Programme)
93/23/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/341/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm)
93/23/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/341/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm)
ABl. L 16 vom 25.1.1993, p. 13–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In force
93/23/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/341/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0013 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/341/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm) (93/23/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 91/341/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm) (1) (im folgenden "MATTHÄUS-Entscheidung" genannt), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist notwendig, die Durchführungsmodalitäten für den Beamtenaustausch zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen nach Artikel 4 Buchstabe a) und für die Fortbildungsseminare nach Artikel 4 Buchstabe b) der genannten Entscheidung festzulegen. Die Organisation dieses Beamtenaustauschs muß an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein, damit eine möglichst grosse Wirkung sichergestellt ist und die Ziele des MATTHÄUS-Programms erreicht werden können. Es ist daher festzulegen, welche Beamten für den Austausch in Frage kommen und wie lange der Austausch jeweils dauern soll. Es ist festzulegen, welche Aufgaben die Mitgliedstaaten und die Kommission jeweils bei der Vorbereitung, Organisation und Evaluierung des Austauschs übernehmen. Es ist wichtig zu wissen, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um Sprachkurse für diejenigen ihrer Beamten einzurichten, die für eine Teilnahme am Austausch vorgesehen sind. Die Festlegung dieser Durchführungsmodalitäten ist unerläßlich für den Erfolg des Beamtenaustauschs zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und damit für das MATTHÄUS-Programm selbst. Die Organisation und der reibungslose Ablauf der Seminare sind mit Hilfe einer jährlichen Programmierung für das ganze Jahr sicherzustellen. Ausserdem sind einige Finanzbestimmungen für die praktische Organisation der Mittelübertragung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Beamtenaustausch und den Seminaren festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 9 der MATTHÄUS-Entscheidung überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Entscheidung werden zu der MATTHÄUS-Entscheidung Durchführungsbestimmungen festgelegt betreffend: - die Organisation des Beamtenaustauschs, - die Veranstaltung von Seminaren, - die Finanzbestimmungen für die Erstattung der Austausch- und Seminarkosten durch die Kommission. Artikel 2 Jede Zollverwaltung bestellt einen MATTHÄUS-Koordinator (im folgenden "Koordinator" genannt), der für alle Aktivitäten im Rahmen des MATTHÄUS-Programms, insbesondere die Durchführung des Beamtenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und die Veranstaltung der Seminare, zuständig ist. Artikel 3 Die Kommission ist auf Gemeinschaftsebene für die Koordinierung sämtlicher Aktivitäten im Rahmen des MATTHÄUS-Programms zuständig; sie erfuellt diese Aufgabe in Verbindung mit den Koordinatoren. TITEL I BEAMTENAUSTAUSCH Kapitel I Auszutauschende Beamte Artikel 4 Im Sinne von Ziffer 1 des Anhangs I der MATTHÄUS-Entscheidung gelten als mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts befasste Beamte alle Beamten, die ihre Amtsgeschäfte in den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ausüben, und die Beamten, die in den Zentral- und Regionalverwaltungen Gemeinschaftsrecht anwenden. Artikel 5 Ausnahmen gemäß Ziffer 3 zweiter Absatz des Anhangs I der MATTHÄUS-Entscheidung können zeitweilig insbesondere dann zugelassen werden, wenn der Aufnahmemitgliedstaat bereit ist, einen Austauschbeamten ohne ausreichende Kenntnisse in der Landessprache aufzunehmen, sofern er über ausreichende Kenntnisse in einer Verkehrssprache der Gemeinschaft verfügt. Kapitel II Dauer des Austauschs Artikel 6 Der Austausch dauert in der Regel vier Wochen. Andere Austauschzeiträume können von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt werden. Kapitel III Organisation des Austauschs Artikel 7 Spätestens im September jedes Jahres bestimmt die Kommission für das folgende Jahr die Zahl der Austauschperioden, deren Anfangs- und Endtermine sowie die Zahl der je Mitgliedstaat für die Teilnahme an einem Austausch vorgesehenen Beamten. Artikel 8 Sechs Wochen vor Beginn jeder Austauschperiode übermittelt jeder Koordinator, nach Beratung mit den übrigen Koordinatoren, der Kommission ein Verzeichnis der für den Austausch vorgesehenen Beamten seiner Verwaltung, dem die von den Beamten ausgefuellten Bewerbungsformulare beizufügen sind. In diesem Verzeichnis sind ausser den Namen der Teilnehmer die gewünschten Aufnahmeländer und -dienststellen aufzuführen. Artikel 9 Der Austauschbeamte fuellt binnen vier Wochen nach seiner Rückkehr einen Evaluierungsfragebogen aus, der von seinem Vorgesetzten mit einem Sichtvermerk versehen und dann an seinen Koordinator weitergeleitet wird. Der Koordinator übermittelt der Kommission am Ende jedes Kalendermonats die - gegebenenfalls mit seinen Anmerkungen versehenen - Evaluierungsfragebogen der Beamten seiner Verwaltung. Kapitel IV Pflichten der Mitgliedstaaten Artikel 10 Beschränkt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der MATTHÄUS-Entscheidung allgemein die Ermächtigung der Austauschbeamten, die zur Erfuellung ihrer Dienstgeschäfte erforderlichen Amtshandlungen vorzunehmen, so teilt der Koordinator dies der Kommission mit. Artikel 11 Gemäß Ziffer 6 des Anhangs I der MATTHÄUS-Entscheidung übermitteln die Koordinatoren der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres eine Aufstellung der laufenden Maßnahmen zur Sprachausbildung. Darin anzugeben sind insbesondere die voraussichtliche Zahl der Unterrichtsstunden und die dafür aufgewendeten Finanzmittel in Landeswährung sowie die Zahl der teilnehmenden Bediensteten und die unterrichteten Sprachen. TITEL II AUS- UND FORTBILDUNGSSEMINARE Artikel 12 Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Programm der Seminare auf, die im Laufe des Jahres stattfinden sollen. Sie berücksichtigt dabei die Wünsche der Mitgliedstaaten. Ferner kann sie Anregungen aus Wirtschafts- und Hochschulkreisen berücksichtigen. Im Programm werden festgelegt: - die Prioritäten für die Seminare des jeweiligen Jahres, - die Seminarthemen, - der Ort, an dem die Seminare veranstaltet werden, d. h. bei der Kommission oder in den Mitgliedstaaten. Es wird auch angegeben, ob die Art der Themen die Anwendung von Ziffer 2 vierter Absatz des Anhangs II der MATTHÄUS-Entscheidung zulässt; ferner wird die vorgesehene Zahl von Teilnehmern aus den Mitgliedstaaten genannt. Das Programm wird dem Ausschuß zu Beginn jedes Kalenderjahres vorgelegt. TITEL III FINANZBESTIMMUNGEN Kapitel I Austausch Artikel 13 Vor Beginn jeder Austauschperiode, spätestens aber eine Woche nach Eingang des Verzeichnisses nach Artikel 8, überweist die Kommission die für den Austausch erforderlichen Mittel in Ecu als Vorschuß auf die von den Mitgliedstaaten angegebenen Konten für die Erstattung der Kosten der am Austausch teilnehmenden Beamten. Nach Empfang der Mittel bestätigen die Mitgliedstaaten der Kommission den Empfang unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang I. Artikel 14 Für die Abrechnung der gezahlten Vorschüsse übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf jeder Austauschperiode eine Zusammenstellung der tatsächlich ausgegebenen Beträge in Ecu, in der auch die Namen der Bediensteten aufgeführt sind, die an dem Austausch teilgenommen haben. Kapitel II Seminare Artikel 15 Auf Antrag der Mitgliedstaaten überweist die Kommission zum gleichen Zeitpunkt und nach den gleichen Modalitäten wie für die Austauschperioden auf der Grundlage des nach Artikel 12 erstellten Programms Vorschüsse für die Kostenerstattung der an den Seminaren teilnehmenden Bediensteten. Nach Empfang dieser Mittel bestätigen die Mitgliedstaaten der Kommission den Empfang unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang II. Artikel 16 Für die Abrechnung der gezahlten Vorschüsse übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf jeder Seminarperiode eine Zusammenstellung der tatsächlich ausgegebenen Beträge in Ecu, in der auch die Namen der Bediensteten aufgeführt sind, die an den Seminaren teilgenommen haben. Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 17 Bei der Zusammenstellung der tatsächlich ausgegebenen Beträge gemäß den Artikeln 14 und 16 nehmen die Mitgliedstaaten die Umrechnung in Ecu anhand der ihnen jeden Monat von der Kommission zugesandten "Infor-Ecu" vor. Artikel 18 Erweisen sich die Vorschußzahlungen bei der Abrechnung gemäß den Artikeln 14 und 16 als zu hoch, so wird der zuviel gezahlte Betrag als Vorschuß auf die nächsten Seminar- bzw. Austauschperioden angerechnet. Im umgekehrten Fall überweist die Kommission den Fehlbetrag so schnell wie möglich. Sollten die Mitgliedstaaten die Abrechnung gemäß den Artikeln 14 und 16 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Austausch- bzw. Seminarperiode vornehmen, so könnte die Kommission im Wege einer Einziehungsanordnung die Rückzahlung der Vorschüsse fordern. Artikel 19 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 1992 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 41. ANHANG I MATTHÄUS-PROGRAMM AUSTAUSCHPERIODE Nr. EMPFANGSBESTÄTIGUNG MITGLIEDSTAAT: ZUSTÄNDIGE VERWALTUNG: ANSCHRIFT: TELEFON: TELEFAX: NAME DES SACHBEARBEITERS FÜR DIE MATTHÄUS-MITTEL: AUFGABEN/BEFUGNISSE: Bestätigt, auf dem Konto Nr. bei der Bank mit Sitz in den Betrag von ECU als Vorschuß auf die Erstattung der von meiner Verwaltung für die Austauschperiode aufgewendeten Beträge erhalten zu haben. , den 19 . . . (Unterschrift) Nach Gutschrift des Betrags auf dem Konto zu übersenden an Herrn . . . . . . . . . . . ., Abteilungsleiter, GD XXI/A/4, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel. ANHANG II MATTHÄUS-PROGRAMM AUSTAUSCHPERIODE Nr. Seminare 1993 EMPFANGSBESTÄTIGUNG MITGLIEDSTAAT: ZUSTÄNDIGE VERWALTUNG: ANSCHRIFT: TELEFON: TELEFAX: NAME DES SACHBEARBEITERS FÜR DIE MATTHÄUS-MITTEL: AUFGABEN/BEFUGNISSE: Bestätigt, auf dem Konto Nr. bei der Bank mit Sitz in den Betrag von ECU als Vorschuß auf die Erstattung der von meiner Verwaltung für die Teilnahme ihrer Bediensteten an den MATTHÄUS-Seminaren aufgewendeten Beträge erhalten zu haben. , den 19 . . . (Unterschrift) Nach Gutschrift des Betrags auf dem Konto zu übersenden an Herrn . . . . . . . . . ., Abteilungsleiter, GD XXI/A/4, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel.