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Document 31990R3446

    Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

    ABl. L 333 vom 30.11.1990, p. 39–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/01/2008; Aufgehoben durch 32008R0006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3446/oj

    31990R3446

    Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 30/11/1990 S. 0039 - 0045
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0154
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0154


    *****

    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3446/90 DER KOMMISSION

    vom 27 . November 1990

    mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN _

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 des Rates vom 25 . September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 28,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die mit Verordnung ( EWG ) Nr . 2644/80 des Rates ( 4 ) erlassenen allgemeinen Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch bedürfen einer Ergänzung durch Durchführungsbestimmungen .

    Um die mit diesen Beihilfen verfolgten Ziele zu erreichen, erscheint es zweckmässig, die Beihilfen nur in der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen zu gewähren, die durch ihre bisherige Tätigkeit und fachliche Erfahrung die Gewähr für eine sachgerechte Durchführung der Lagerhaltung bieten und denen innerhalb der Gemeinschaft eine ausreichende Kühlkapazität zur Verfügung steht .

    Zu diesem Zweck ist es auch angebracht, Beihilfen nur für die Lagerung von Gefriererzeugnissen zu gewähren, die von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität aus gemeinschaftlichem Ursprung im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 964/71 der Kommission ( 5 ) sind und deren Strahlungswert die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 737/90 des Rates vom 22 . März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ( 6 ) vorgesehenen Hoechstwerte nicht überschreitet .

    Es muß sichergestellt werden, daß die betreffenden Tiere ausschließlich in Schlachthöfen geschlachtet werden, die entsprechend der Richtlinie 64/433/EWG des Rates ( 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG ( 8 ), zugelassen sind und überwacht werden .

    Um die Wirkung der Beihilfen zu erhöhen, sind Verträge für eine gegebenenfalls nach Erzeugnissen unterschiedliche Mindestmenge abzuschließen und sind Verpflichtungen der Vertragspartner festzulegen, insbesondere diejenigen, die der Interventionsstelle eine wirksame Kontrolle der Lagerbedingungen gestatten .

    Die Höhe der Sicherheit, welche die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gewährleisten soll, ist auf einen Vomhundertsatz des Beihilfebetrags festzusetzen .

    In der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 10 ), sind die Hauptpflichten bestimmt, die für die Freigabe einer Sicherheit zu erfuellen sind . Die Lagerhaltung der Vertragsmenge während der vereinbarten Lagerzeit ist eine der Hauptpflichten für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch . Mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Handels und auf praktische Erfordernisse empfiehlt es sich, bestimmte Abweichungen von dieser Menge zuzulassen .

    Bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen betreffend die einzulagernden Mengen empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismässigkeit bei der Freigabe der Sicherheiten und bei der Gewährung der Beihilfen .

    Um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, sollten die Vertragspartner gegen Leistung einer Sicherheit einen Vorschuß auf die Beihilfe erhalten können und sind Vorschriften über die Einreichung der Beihilfeanträge, die vorzulegenden Nachweise u

    die Zahlungsfrist vorzusehen .

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 ist klarzustellen, daß im Falle der privaten Lagerhaltung der anspruchsbegründende Tatbestand zur Festsetzung der

    Höhe der Sicherheit und der Beihilfe in Landeswährung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lagerhaltungsvertrages oder bei Ausschreibungen am Tage des Ablaufs der Angebotsfrist eintritt .

    Aufgrund der bei der Anwendung der verschiedenen Regelungen für die private Lagerhaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gesammelten Erfahrungen sollte ferner geklärt werden, inwieweit die Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1182/71 des Rates ( 1 ) zur Festsetzung der in diesen Regelungen vorgesehenen Fristen, Daten und Termine gilt . Ferner ist genau zu bestimmen, an welchen Tagen die vertragliche Lagerhaltung beginnt und endet .

    Insbesondere ist in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1182/71 vorgesehen, daß die Fristen, die an einem Feiertag, einem Sonntag oder einem Samstag enden, mit der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages ablaufen . Die Anwendung dieser Bestimmung auf die Lagerhaltungsverträge kann dem Interesse der Lagerhalter zuwiderlaufen und sogar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Betroffenen führen . Daher ist es angebracht, bei der Festlegung des letzten Tages der vertraglichen Lagerzeit von dieser Bestimmung abzuweichen .

    Es empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismässigkeit für die Gewährung der Beihilfe, falls die Lagerzeit nicht vollständig eingehalten wird .

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2644/80 kann der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung auch im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden . Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 muß unter bestimmten Marktbedingungen das Ausschreibungsverfahren angewendet werden . Aufforderungen zur Angebotsabgabe sollten im Rahmen von Kommissionsentscheidungen erfolgen, die nach dem Verfahren des Artikels 30 der vorgenannten Verordnung zu treffen sind . Die Artikel 4 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2644/80 enthalten einige im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einzuhaltende Regeln, deren Einzelheiten festzulegen sind .

    Gegenstand der Ausschreibung ist der Beihilfebetrag . Den Zuschlag sollten die Bieter mit den für die Gemeinschaft günstigsten Angeboten erhalten . Dazu kann ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden, bis zu dessen Höhe die Angebote berücksichtigt werden . Erscheint keines der Angebote als günstig, so kann auf die Zuschlagserteilung verzichtet werden .

    Es sind Kontrollmaßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, daß die Beihilfen nicht unrechtmässig gewährt werden . Dazu empfiehlt es sich insbesondere vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten in den einzelnen Stadien der Lagerhaltung Kontrollen vornehmen .

    Es ist notwendig, Unregelmässigkeiten und Betrug vorzubeugen und gegebenenfalls zu ahnden . Es erscheint daher geboten, den Vertragspartner im Fall einer falschen Erklärung für die auf deren Feststellung folgenden sechs Monate von der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auszuschließen .

    Um der Kommission einen Überblick über die Auswirkungen der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung zu verschaffen, ist vorzusehen, daß ihr die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben mitteilen .

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2659/80 der Kommission vom 17 . Oktober 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3496/88 ( 3 ), ist in wesentlichen Punkten geändert worden . Anläßlich erneuter Änderungen empfiehlt sich daher eine Neufassung der diesbezueglichen Regelung . Die neuen Vorschriften sollten jedoch nur für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eröffnete private Lagerhaltung gelten .

    Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen _

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Für die

    Gewährung der in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 vorgesehenen Beihilfen für die private Lagerhaltung gelten die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen .

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    ( 1 ) Ein Vertrag über die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch wird zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend "Vertragspartner" genannt, abgeschlossen,

    _ die seit mindestens zwölf Monaten in der Vieh - und Fleischwirtschaft tätig und in einem der von den Mitgliedstaaten festzulegenden öffentlichen Register eingetragen sind

    und

    _ denen die zur Lagerhaltung notwendigen Einrichtungen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen .

    ( 2 ) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für unter zwölf Monate alte Lämmerschlachtkörper und Schlachtkörperteile gewährt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Teil A Buchstaben a ) bis e ) der Richtlinie 64/433/EWG als Erzeugnisse von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität höchstens zehn Tage vor dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Tag der Einlagerung gewonnen wurden und von mindestens in den zwei letzten Monaten in der Gemeinschaft gehaltenen Tieren stammen .

    ( 3 ) Das Fleisch darf nicht Gegenstand eines Lagerhaltungsvertrages sein, wenn bei ihm die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind . Die auf die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwendenden Hoechstwerte sind die in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 737/90 festgesetzten Werte . Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum . Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 bestimmt .

    ( 4 ) Der Vertrag kann nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine noch festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten .

    ( 5 ) Das Fleisch muß in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert werden .

    Artikel 3

    ( 1 ) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot sowie der Vertrag gelten für eines der Erzeugnisse, für welche eine Beihilfe gewährt werden kann .

    ( 2 ) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot müssen die in Absatz 3 Buchstaben a ), b ), d ) und e ) genannten Angaben enthalten . Gleichzeitig ist die Leistung eine Sicherheit nachzuweisen .

    ( 3 ) Der Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben :

    a ) eine Erklärung, mit der sich der Vertragspartner verpflichtet, nur solche Erzeugnisse einzulagern und zu lagern, die die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfuellen,

    b ) die Bezeichnung und Menge des zu lagernden Erzeugnisses,

    c ) den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Endtermin der Einlagerung für die gesamte unter Buchstabe b ) genannte Menge,

    d ) die Lagerzeit,

    e ) den Beihilfebetrag je Gewichtseinheit,

    f ) den Sicherheitsbetrag,

    g ) die Möglichkeit einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Lagerzeit unter den Bedingungen einer gemeinschaftlichen Regelung .

    ( 4 ) Der Vertrag sieht für den Vertragspartner mindestens folgende Verpflichtungen vor :

    a ) die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 4 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vereinbarten Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag eine Umlagerung der Erzeugnisse zulassen;

    b ) der Interventionsstelle, mit der er einen Vertrag abgeschlossen hat, rechtzeitig vor dem Beginn der Einlagerung jeder Teilmenge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Tag und Ort der Einlagerung sowie Art und Menge des einzulagernden Erzeugnisses mitzuteilen; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt;

    c ) der Interventionsstelle die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten Datum zur Verfügung vorzulegen;

    d ) die Erzeugnisse unter den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Bedingungen der Unterscheidung zu lagern;

    e ) der zuständigen Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu ermöglichen .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Einlagerungsvorgänge müssen spätestens am 28 . Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen sein .

    Die Einlagerung kann in Teilmengen erfolgen, von denen eine jede die für je Vertrag und Lagerhaus an einem Tage eingelagerte Menge darstellt .

    ( 2 ) Der

    Vertragschließende darf die betreffenden Erzeugnisse beim Einlagern ganz oder teilweise zerlegen, sofern nur die vertraglich festgelegte Menge bearbeitet und alle beim Zerlegen anfallenden Erzeugnisse gelagert werden . Spätestens am Tag der Einlagerung teilt der Betreffende seine Absicht mit, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen; die Interventionsstelle kann jedoch verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt .

    Grosse Sehnenstränge, Knorpel, Fettstücke und sonstige beim Zerlegen anfallende Abschnitte dürfen nicht eingelagert werden .

    ( 3 ) Die Einlagerung beginnt für jede Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge an dem Tage, an dem diese Teilmenge unter die Kontrolle der Interventionsstelle gestellt wird .

    Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Feststellung des Eigengewichts des frischen oder gekühlten Erzeugnisses ohne Verpackung

    _ am Ort der Einlagerung, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird,

    _ am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch ausserhalb des Ortes der Lagerhaltung in geeigneten Einrichtungen eingefroren wird .

    Jedoch kann bei im ausgebeinten oder zerlegten Zustand eingelagertem Fleisch die Gewichtsfeststellung auch am Ort der Ausbeinung oder Zerlegung erfolgen .

    ( 1 ) ABl . Nr . L 289 vom 7 . 10 . 1989, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 164 vom 29 . 6 . 1985, S . 1 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 275 vom 18 . 10 . 1980, S . 8 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 104 vom 11 . 5 . 1971, S . 12 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 82 vom 29 . 3 . 1990, S . 12 .

    ( 7 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 2012/64 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 13 .

    ( 9 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 .

    ( 10 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 .

    ( 1 ) ABl . Nr . L 124 vom 8 . 6 . 1971, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 276 vom 20 . 10 . 1980, S . 12 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 306 vom 11 . 11 . 1988, S . 28 .

    Die Feststellung des Gewichts der einzulagernden Erzeugnisse darf nicht vor Abschluß des Vertrages erfolgen .

    ( 4 ) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird .

    Maßgebend hierfür ist der Tag, an dem alle Erzeugnisse unter Vertrag im endgültigen Lagerhaus je nach dem in frischem oder gefrorenem Zustand angeliefert sind .

    Artikel 5

    ( 1 ) Der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Sicherheitsbetrag beträgt höchstens 30 v . H . des beantragten Beihilfebetrags .

    ( 2 ) Es gelten die folgenden Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 :

    _ Ein Antrag auf Abschluß eines Vertrags oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden;

    _ mindestens 90 v . H . der Vertragsmenge sind während der vertraglichen Lagerzeit unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a ) genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern .

    ( 3 ) Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 findet keine Anwendung .

    ( 4 ) Die Sicherheit wird bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluß oder des Ausschreibungsangebots unverzueglich freigegeben .

    ( 5 ) Ist der Endtermin der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einlagerungsfrist um 10 Tage überschritten, so ist der Vertrag hinfällig und die Sicherheit wird gemäß Artikel 23 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 einbehalten .

    Artikel 6

    ( 1 ) Der Beihilfebetrag wird nach Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgestellte Gewicht .

    ( 2 ) Vorbehaltlich Absatz 3 hat der Vertragspartner Anspruch auf die Beihilfe, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfuellt worden sind .

    ( 3 ) Die Beihilfe wird höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt .

    Ist die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge niedriger als die Vertragsmenge und

    a ) beläuft sie sich auf mindestens 90 v . H . dieser Menge, so wird die Beihilfe entsprechend gekürzt;

    b ) beläuft sie sich auf weniger als 90, jedoch mindestens 80 v.H . dieser Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt;

    c ) beläuft sie sich auf weniger als 80 v . H . dieser Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt .

    ( 4 ) Nach drei Monaten vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragspartners ein einmaliger Vorschuß auf den Beihilfebetrag gezahlt werden; dazu ist vom Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzueglich 20 v . H . zu leisten .

    Der Vorschuß darf die Höhe der einer Lagerzeit von drei Monaten entsprechenden Beihilfe nicht überschreiten .

    Artikel 7

    ( 1 ) Der Beihilfeantrag mit den erforderlichen Belegen ist _ ausser in Fällen höherer Gewalt _ innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Hoechstdauer der vertraglichen Lagerhaltung bei der zuständigen Behörde einzureichen . Konnten die erforderlichen Belege nicht fristgerecht beigebracht werden, obwohl der Vertragspartner alles unternommen hat, um sich diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Fristverlängerungen bis zu insgesamt sechs Monaten für die Nachreichung dieser Belege gewährt werden .

    ( 2 ) Vorbehaltlich Fällen von höherer Gewalt gemäß Artikel 10 und der Fälle, in denen eine Untersuchung über den Anspruch auf Beihilfe eingeleitet wurde, werden die Beihilfen durch die zuständigen Stellen so schnell wie möglich und höchstens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung eines ausreichend belegten Antrags auf Auszahlung durch den Vertragspartner ausgezahlt .

    Artikel 8

    Als Umrechnungskurs für die Beihilfe - und die Sicherheitsbeträge ist der am Tag des Vertragsabschlusses geltende

    landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, wenn die Beihilfe pauschal im voraus festgesetzt wird, oder der bei Ablauf der Angebotsfrist geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs, wenn die Beihilfe im Wege der Ausschreibung gewährt wird .

    Artikel 9

    ( 1 ) Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Daten und Termine bestimmen sich nach der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1182/71 . Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Lagerzeit, die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d ) der vorliegenden Verordnung genannt oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g ) geändert worden ist .

    ( 2 ) Der erste Tag der vertraglichen Lagerzeit ist der auf den Tag der Beendigung der Einlagerungsvorgänge folgende Tag .

    ( 3 ) Die Auslagerung kann an dem Tag beginnen, der dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit folgt .

    ( 4 ) Der Vertragspartner setzt die Interventionsstelle rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Auslagerung in Kenntnis; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor diesem Datum erfolgt .

    Wird die Bedingung der vorherigen Unterrichtung zwar nicht eingehalten, werden der zuständigen Behörde jedoch spätestens 30 Tage nach der Auslagerung ausreichende Nachweise für den Auslagerungstag und die betreffenden Mengen übermittelt, so

    _ wird die Beihilfe unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 gezahlt

    und

    _ verfallen 15 % der Sicherheit für die betreffende Menge .

    In allen anderen Fällen der Nichterfuellung dieser Bedingung

    _ wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gewährt

    und

    _ verfällt die Sicherheit für den betreffenden Vertrag vollständig .

    ( 5 ) Wird vorbehaltlich Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 10 das Ende der vertraglichen Lagerzeit für die gesamte eingelagerte Menge vom Vertragspartner nicht eingehalten, so zieht jeder Kalendertag der Nichteinhaltung den Verlust von 10 v . H . der erwirkten Beihilfe für den betreffenden Vertrag nach sich .

    Artikel 10

    Falls ein Fall höherer Gewalt die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners beeinträchtigt, so bestimmt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält . Diese Stelle meldet der Kommission jeden Fall höherer Gewalt sowie die diesbezueglich ergriffenen Maßnahmen .

    TITEL II

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Wird der Beihilfebetrag im voraus pauschal festgesetzt, so muß

    a ) der Antrag auf Abschluß eines Vertrages bei der zuständigen Interventionsstelle entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;

    b ) die zuständige Interventionsstelle jedem Antragsteller durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen eine Empfangsbescheinigung die Entscheidung über den Antrag auf Abschluß eines Vertrages binnen fünf Werktagen nach dem Eingang des Antrags bei dieser Stelle mitteilen .

    Wird der Antrag angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der vorstehend unter Buchstabe b ) genannten Entscheidung . Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c ) dementsprechend genau an .

    Artikel 12

    ( 1 ) Wird die Beihilfe im Wege der Ausschreibung gewährt, so gilt folgendes :

    a ) Die Verordnung über die Eröffnung der Ausschreibung gemäß Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 enthält die allgemeinen Bedingungen, die Bezeichnung der einzulagernden Erzeugnisse, die Frist ( Tag und Uhrzeit ) für die Einreichung der Angebote sowie die für ein Angebot in Betracht kommende Mindestmenge;

    b ) das Angebot muß bei der zuständigen Interventionsstelle in Ecu entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;

    c ) die Angebote werden von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit ausgewertet . Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind gehalten, vertraulich zu handeln;

    d ) die eingereichten Angebote müssen über die Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist anonym eingehen;

    e ) ist kein Angebot eingegangen, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der in Buchstabe d ) genannten Frist;

    f ) aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 entweder die Festsetzung eines Hoechstbetrags der Beihilfe unter

    Berücksichtigung insbesondere der Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2644/80 oder die Annullierung der Ausschreibung;

    g ) wird ein Hoechstbetrag der Beihilfe festgesetzt, so wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote diesem Betrag entsprechen oder darunter liegen .

    ( 2 ) Binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten teilt die zuständige Interventionsstelle jedem Bieter durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen eine Empfangsbescheinigung das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung mit .

    Wird das Angebot angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der im ersten Unterabsatz genannten Mitteilung der Interventionsstelle an den Bieter . Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c ) dementsprechend genau an .

    TITEL III

    KONTROLLE UND SANKTIONEN

    Artikel 13

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten wachen darüber, daß die Bedingungen für den Anspruch auf Beihilfe eingehalten werden . Sie benennen zu diesem Zweck die für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortliche einzelstaatliche Behörde .

    ( 2 ) Der Vertragspartner hält der mit der Kontrolle der Lagerhaltung beauftragten Behörde alle Unterlagen nach Verträgen geordnet zur Verfügung, die insbesondere folgende Punkte bezueglich der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung belegen :

    a ) die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung;

    b ) den Tag der Einlagerung;

    c ) Angaben über das Gewicht und die Anzahl der Kartons oder anderen einzeln gelagerten Packstücke;

    d ) das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager;

    e ) das berechnete Datum der vertraglichen Mindestlagerzeit, ergänzt bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 um das Datum der tatsächlichen Auslagerung .

    ( 3 ) Der Vertragspartner oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer folgendes ersichtlich ist :

    a ) die Identifizierung der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung;

    b ) das Datum der Einlagerung und das berechnete Datum der vertraglichen Mindestlagerzeit, ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung;

    c ) die Anzahl Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, der Kartons oder der anderen einzeln gelagerten Packstücke, ihre Bezeichnung sowie das Gewicht jeder Palette und jedes anderen einzeln gelagerten Packstücks, gegebenenfalls nach Teilmengen aufgegliedert;

    d ) die Angaben, wo die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind .

    ( 4 ) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht unterscheiden lassen und getrennt nach Vertrag gelagert werden . Auf jeder Palette und gegebenenfalls auf jedem einzeln gelagerten Packstück müssen die Vertragsnummer, die Bezeichnung des Erzeugnisses und das Gewicht angegeben sein . Das Datum der Einlagerung muß auf jeder an einem einzelnen Tag eingelagerten Teilmenge angegeben sein .

    Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde prüft bei der Einlagerung die im ersten Unterabsatz vorgeschriebene Kennzeichnung und kann die eingelagerten Erzeugnise versiegeln .

    ( 5 ) Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde

    a ) kontrolliert für jeden Vertrag die Einhaltung aller in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verpflichtungen;

    b ) kontrolliert verbindlich das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus im Laufe der letzten Woche der vertraglichen Lagerzeit;

    c ) _ versiegelt entweder die Gesamtheit der unter einem Vertrag gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 4 zweiter Unterabsatz oder

    _ überprüft nach einem Stichprobenverfahren ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus . Die Stichprobe muß repräsentativ sein und mindestens 10 v . H . der gesamten im Rahmen einer Maßnahme zur privaten Lagerhaltung in einem Mitgliedstaat eingelagerten Menge entsprechen . Die Kontrolle umfasst neben der Prüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung die Prüfung der Art und des Gewichts der Erzeugnisse sowie ihre Identifizierung . Diese materielle Prüfung muß sich auf mindestens 5 v . H . der ohne Vorankündigung kontrollierten Menge erstrecken .

    Die Kosten der Versiegelung bzw . der Handhabung der Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle trägt der Vertragspartner .

    ( 6 ) Die gemäß Absatz 5 ausgeführten Kontrollen müssen durch einen Bericht belegt werden, aus dem

    _ der Zeitpunkt der Kontrolle,

    _ deren Dauer

    und

    _ die durchgeführten Maßnahmen hervorgehen .

    Dieser Kontrollbericht muß vom Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragspartner oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber

    gegengezeichnet werden und muß in den Zahlungsunterlagen enthalten sein .

    ( 7 ) Im Falle erheblicher Unregelmässigkeiten, die 5 v . H . oder mehr der unter Kontrolle gestellten Mengen eines Vertrages betreffen, wird die Kontrolle auf eine umfassendere, von der für die Kontrolle verantwortliche Behörde zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt .

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle innerhalb von vier Wochen mit .

    Artikel 14

    Wird festgestellt und von der für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortlichen einzelstaatlichen Behörde überprüft, daß ein Vertragspartner bei der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a ) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird dieser für die Dauer von sechs Monaten nach der Feststellung von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen .

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 15

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften mit .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich oder durch Telekopie folgendes mit :

    a ) vor dem Donnerstag jeder Woche, unterteilt nach der Dauer der Lagerzeit, die Erzeugnisse und Mengen, für die Vertragsabschlüsse beantragt wurden, die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, sowie eine Zusammenfassung der Erzeugnisse und Mengen, für welche Verträge abgeschlossen worden sind;

    b ) monatlich die jeweils eingelagerten Erzeugnisse und die entsprechenden Gesamtmengen;

    c ) monatlich die tatsächlich einlagernden Erzeugnisse und Gesamtmengen sowie die Erzeugnisse und Gesamtmengen, für welche die vertragliche Lagerzeit beendet ist;

    d ) monatlich im Falle der Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g ) oder der Verkürzung der Lagerzeit gemäß Artikel 9 Absatz 5 die Erzeugnisse und Mengen, deren Lagerzeit geändert wurde, sowie die vorgesehenen und geänderten Monate der Auslagerung .

    ( 3 ) Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird regelmässig nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 überprüft .

    Artikel 16

    ( 1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2659/80 wird aufgehoben .

    ( 2 ) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung .

    Die Entsprechungen zwischen den Artikeln sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen .

    Artikel 17

    Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1990 in Kraft .

    Sie gilt für die ab diesem Tag eröffnete private Lagerhaltung .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 27 . November 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ANHANG

    ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

    1.2Verordnung ( EWG ) Nr . 2659/80

    Vorliegende Verordnung // //

    1.2Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 _ Artikel 5 Artikel 6 _ Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 _ _ Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14

    Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Absätze 3 und 4 Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17

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