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Document 31990R3151

Verordnung (EWG) Nr. 3151/90 des Rates vom 29. Oktober 1990 zur Verstärkung der Kontrolle der in Portugal gezahlten und vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben

ABl. L 302 vom 31.10.1990, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3151/oj

31990R3151

Verordnung (EWG) Nr. 3151/90 des Rates vom 29. Oktober 1990 zur Verstärkung der Kontrolle der in Portugal gezahlten und vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben

Amtsblatt Nr. L 302 vom 31/10/1990 S. 0052 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3151/90 DES RATES

vom 29. Oktober 1990

zur Verstärkung der Kontrolle der in Portugal gezahlten und vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (4), treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemässen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zu überzeugen, Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die aufgrund solcher Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse abgeflossenen Beträge wiedereinzutreiben.

Ab 1. Januar 1991 ist auch Portugal in die Finanzierung durch die Abteilung Garantie des EAGFL einbezogen. Da diese Finanzierung Erzeugnisse betrifft, für die ein stufenweiser Übergang vorgesehen ist, ist mit einer starken Zunahme der Aufgaben der Kontroll- und Zahlstellen in diesem Mitgliedstaat zu rechnen.

Das Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA) wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 von der portugiesischen Regierung beauftragt, den grössten Teil der in den Artikeln 2 und 3 jener Verordnung genannten Ausgaben auszuzahlen und für die Datenüberprüfung und -auswertung Sorge zu tragen; darunter fallen auch diejenigen Ausgaben, welche von anderen zu diesem Zweck beauftragten Dienststellen getätigt werden.

Das genannte Institut verfügt nicht über die notwendigen datentechnischen Einrichtungen und kann deshalb die Erfassung, Auswertung, Überprüfung und die Übermittlung der Angaben über die von der Abteilung Garantie des EAGFL finanzierten Ausgaben an die Kommission nicht unter optimalen Bedingungen erledigen. Dies könnte eine ordnungsgemässe Verwaltung, eine wirksame Kontrolle und die Bekämpfung von Unregelmässigkeiten und Betrug erschweren.

Das INGA hat einen Plan ausgearbeitet, der diesem Mangel abhelfen soll, und angesichts der zu erwartenden Kosten eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung dieses Plans beantragt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt Portugal einen Zuschuß, der es ermöglichen soll, beim Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola ein Informatiksystem einzurichten, das auch die Verbindung zwischen diesem System und den anderen Zahl- und Kontrollstellen gewährleistet.

(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Informatiksystem müssen die Angaben über die von der Abteilung Garantie des EAGFL an Portugal gezahlten Ausgaben erfasst, ausgewertet, überprüft und der Kommission übermittelt werden können. Der Zweck eines solchen Systems muß insbesondere eine ordnungsgemässe Verwaltung, eine wirksame Kontrolle sowie die Bekämpfung von Unregelmässigkeiten und Betrug zum Nachteil des EAGFL sein.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf 70 % der tatsächlichen Kosten der Einrichtung und Inbetriebnahme des in Absatz 1 genannten Informatiksystems, höchstens jedoch 4 Millionen ECU nicht überschreiten.

Artikel 2

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann in Form von mehreren Vorschüssen gewährt werden.

(2) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 wird der genannte Betrag von 4 Millionen ECU mit dem Kurs in portugiesische Escudos umgerechnet, der am vorletzten Arbeitstag des Monats vor dem Monat gilt, in dem der Ausgleich des Saldos erfolgt, und der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. RUFFOLO

(1) ABl. Nr. C 208 vom 21. 8. 1990, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 12. Oktober 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

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