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Document 31990R1012

Verordnung (EWG) Nr. 1012/90 der Kommission vom 20. April 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 105 vom 25.4.1990, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1012/oj

31990R1012

Verordnung (EWG) Nr. 1012/90 der Kommission vom 20. April 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 105 vom 25/04/1990 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0124


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1012/90 DER KOMMISSION

vom 20. April 1990

über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 323/90 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter ewaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1990, S. 7.

ANHANG

1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Leichtes Kleidungsstück aus Geweben (100 % Baumwolle), ärmellos, zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend, modisch gestaltet, aus einfarbigem Stoff. Das Kleidungsstück hat einen runden Halsausschnitt ohne Öffnung und eine Aussentasche in Brusthöhe (siehe Foto Nr. 408) (*) // 6206 30 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6206 und 6206 30 00. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 6206 für Blusen und Hemdblusen. // 2. Leichtes Kleidungsstück aus Geweben (100 % Baumwolle), mit sehr kurzen Ärmeln, zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend, modisch gestaltet, aus einfarbigem Stoff. Das Kleidungsstück hat einen runden Halsausschnitt mit teilweiser Öffnung auf der linken Schulter, die mit Knöpfen geschlossen wird (siehe Foto Nr. 409) (*) // 6206 30 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6206 und 6206 30 00. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 6206 für Blusen und Hemdblusen. // 3. Leichtes Kleidungsstück aus Geweben (100 % Baumwolle), mit sehr kurzen Ärmeln, zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend, modisch gestaltet, aus einfarbigem Stoff. Das Kleidungsstück hat einen runden Halsausschnitt ohne Öffnung und auf der Vorderseite Reihen von genähten Zierfalten (siehe Foto Nr. 435) (*) // 6206 30 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6206 und 6206 30 00. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 6206 für Blusen und Hemdblusen. // 4. Leichtes Kleidungsstück aus Geweben (100 % künstliche Chemiefasern), ärmellos, zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend, modisch gestaltet, aus mehrfarbig bedrucktem Stoff. Das Kleidungsstück hat einen runden Halsausschnitt ohne Öffnung (siehe Foto Nr. 433) (*) // 6206 40 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6206 und 6206 40 00. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 6206 für Blusen und Hemdblusen. // 5. Leichtes Kleidungsstück aus Geweben (100 % künstliche Chemiefasern), ärmellos, zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend, modisch gestaltet, aus einfarbigem Stoff. Das Kleidungsstück hat einen runden Halsausschnitt ohne Öffnung, sowie zwei seitliche Schlitze am unteren Rand (siehe Foto Nr. 434) (*) // 6206 40 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6206 und 6206 40 00. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 6206 für Blusen und Hemdblusen. // // //

(*) Die Fotos dienen lediglich als Hinweis.

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