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Document 31989L0681
Council Directive 89/681/EEC of 21 December 1989 amending directive 87/402/EEC on roll-over protection structures mounted in front of the driver's seat on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors
Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 87/402/EWG über vor dem Führersitz angebrachte umsturzvorrichtungen an Land- und forstwirtschaftlichen schmalspurzugmaschinen auf Rädern
Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 87/402/EWG über vor dem Führersitz angebrachte umsturzvorrichtungen an Land- und forstwirtschaftlichen schmalspurzugmaschinen auf Rädern
ABl. L 398 vom 30.12.1989, p. 27–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167
Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 87/402/EWG über vor dem Führersitz angebrachte umsturzvorrichtungen an Land- und forstwirtschaftlichen schmalspurzugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0125
RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 87/402/EWG über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (89/681/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Es müssen Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. In Artikel 12 der Richtlinie 87/402/EWG (4) ist vorgesehen, diese durch Bestimmungen zu ergänzen, mit denen zusätzliche Schlagprüfungen in das dynamische Prüfverfahren aufgenommen werden. Da für das statische Prüfverfahren bereits eine zusätzliche Prüfung vorgesehen ist, muß auch ein zusätzlicher Prüfversuch für das Verfahren der dynamischen Prüfungen festgelegt werden - dabei muß es sich um einen Versuch handeln, der die Umstände bei einem Umsturz einer Zugmaschine so praxisgetreu wie möglich wiedergibt -, so daß die Verfahren für die statischen Prüfungen und die dynamischen Prüfungen den gleichen Wert erhalten und das derzeitige Ungleichgewicht zwischen den beiden Prüfungsarten beseitigt wird. Die Ergebnisse der an der hinter dem Führersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen durchgeführten praktischen Versuche lassen sich auf die vor dem Führersitz angebrachten Umsturzvorrichtungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Parameter und Berechnungen übertragen - ABl. Nr. C 256 vom 9. 10. 1989, S. 76. HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 87/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Anhang IV Abschnitt A erhält Ziffer 1.6 folgende Fassung: "1.6. Zusätzliche Prüfungen "1.6.1. Ergeben sich bei einer Schlagprüfung erheb- liche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähn- liche Prüfung, jedoch mit einer Fallhöhe entsprechend: Hm = 10 × 12 + 4a Hm = H 10 × 12 + 4a 1 + 2a unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. Hierbei stellt ,a' das Verhältnis zwischen der am Aufschlagpunkt gemessenen ständigen Verformung und der elastischen Verformung (a = Dp/De) dar. Die zusätzliche ständige Verformung durch den zweiten Schlag darf nicht mehr als 30 % der ständigen Verformung durch den ersten Schlag betragen. Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, ist die elastische Verformung bei allen können, ist die elastische Verformung bei allen Schlagprüfungen zu messen. "1.6.2. Ergeben sich bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft 1,2 Fvm, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat." 2. In Anhang VI wird folgende Ziffer eingefügt: "7.3. Angabe und Ergebnisse des gegebenenfalls vorgenommenen zusätzlichen dynamischen Prüfversuchs." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe am 3. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989. Im Namen des Rates Der Präsident E. CRESSON (1) ABl. Nr. C 305 vom 30. 11. 1988, S. 7. (2) ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989, S. 70, und (3) ABl. Nr. C 102 vom 24. 4. 1989, S. 6. (4) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 1.