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Dokumentum 31987R3730

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

ABl. L 352 vom 15.12.1987., 1–2. o. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 007 S. 318 - 319

Weitere Sonderausgabe(n) (FI, SV, CS, ET, LV, LT, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

A dokumentum hatályossági állapota Már nem hatályos, Érvényesség vége: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3730/oj

31987R3730

Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1987 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0126


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3730/87 DES RATES vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des aussergewöhnlich strengen Winters 1986-87 hat die Gemeinschaft 1987 mehrere Monate lang Maßnahmen angewandt, in deren Rahmen verschiedene Nahrungsmittel an Wohltätigkeitseinrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft geliefert wurden.

Aus den Berichten der Mitgliedstaaten und den Berichten verschiedener Wohltätigkeitseinrichtungen, die mit diesen Maßnahmen befasst waren, geht hervor, daß diese für die Begünstigten von grossem Wert waren, daß sie aber auch für mehrere der betroffenen Einrichtungen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Finanzierung und die Verteilung mit sich bringen.

Mit ihren Interventionsbeständen an verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügt die Gemeinschaft potentiell über die Möglichkeit, einen nennenswerten Beitrag zum Wohlbefinden der stark benachteiligten Bürger der Gemeinschaft zu leisten. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und entspricht den Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, dieses Potential durch die Einführung geeigneter Maßnahmen bis zur Zurückführung der Lagerbestände auf ein normales Maß zu nutzen. Die Erfahrungen, die 1987 mit den vorstehend genannten Maßnahmen erworben wurden, sollten bei der Durchführung weiterer Maßnahmen ähnlicher Art berücksichtigt werden. Die Rechtsgrundlage für die Anwendung dieser Maßnahmen sollte in einem einzigen Text zusammengefasst werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Erzeugnisse der Interventionsbestände bestimmten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um die Verteilung von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Personen erhalten die Nahrungsmittel kostenlos oder zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten gerechtfertigt ist. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen nach einem von der Kommission ausgearbeiteten Jahresplan.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Einrichtungen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnet.

(2) Die Mitgliedstaaten, die die Maßnahme anzuwenden wünschen, unterrichten alljährlich die Kommission zu gegebener Zeit.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden kostenlos an die bezeichneten Einrichtungen abgegeben. Ihr Rechnungswert entspricht dem Interventionspreis, der gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden einer Wichtung durch Koeffizienten unterliegt.

Artikel 4

Vorbehaltlich der in Artikel 6 genannten Durchführungsvorschriften gelten die sich aus den Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung ergebenden Ausgaben als Ausgaben zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1). Die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellten Erzeugnisse werden folglich durch Mittel der entsprechenden Haushaltslinie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, Abteilung Garantie, innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Es kann auch vorgesehen werden, daß diese Finanzierung zu den Beförderungskosten der Erzeugnisse von den Interventionszentren sowie zu den den bezeichneten Einrichtungen durch die Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls von den Begünstigten im Rahmen der Anwendung des Artikels 1 getragenen Kosten, beiträgt. (1) ABl. Nr. C 318 vom 30.11.1987. (2) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

Artikel 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ablauf der Maßnahme vor, sobald sie über Informationen über die ersten zwei Anwendungsjahre verfügt.

Artikel 6

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (1) sowie der entsprechenden Bestimmungen der übrigen Verordnungen zur Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen.

Artikel 7

Diesee Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TÖRNÄS (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1.

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