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Document 31987L0056

Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern

ABl. L 24 vom 27.1.1987, p. 42–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/56/oj

31987L0056

Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern

Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0042 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0101


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 18. Dezember 1986

zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern

(87/56/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang I der Richtlinie 78/1015/EWG (4) sind Grenzwerte für den Geräuschpegel von Krafträdern festgelegt. Nach Artikel 8 der Richtlinie beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Herabsetzung der zulässigen Grenzwerte für den Geräuschpegel nach Anhang I.

Beim Erlaß der Richtlinie 78/1015/EWG wurde der Akzent auf die Tatsache gelegt, daß sie einen Schritt auf dem Wege zur Verbesserung der Umwelt darstellt; die technische Entwicklung geräuschärmerer Krafträder sollte weiter gefördert werden, die damals festgelegten Grenzwerte mussten vor 1985 insbesondere für die leistungsstärkeren Krafträder auf etwa 80 dB (A) herabgesetzt werden; bei den festzusetzenden Geräuschpegeln mussten die technischen Mittel, die zu dieser Zeit eingesetzt werden konnten, berücksichtigt werden.

Der Schutz der Bevölkerung in Stadtgebieten gegen Lärmbelästigungen erfordert geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Geräuschpegels der Krafträder. Eine solche Verminderung muß durch den in der Konstruktion dieser Fahrzeugtypen bereits erzielten oder noch herbeizuführenden technischen Fortschritt ermöglicht werden.

Zu diesem Zweck ist die Richtlinie 78/1015/EWG so zu ändern, daß das Meßverfahren für den tatsächlichen Einsatz der Krafträder im Stadtverkehr repräsentativer ist und die Zahl der Kraftradklassen vermindert wird; hierbei ist der unterschiedlichen Methodologie Rechnung zu tragen und die unterschiedliche Behandlung möglichst zu vereinheitlichen. Die Festlegung der Grenzwerte des Geräuschpegels für jede dieser neuen Kraftradklassen stellt eine tatsächliche Verminderung des gegenwärtigen Geräuschpegels dieser Fahrzeugtypen dar. Diese Verminderungen sollten in zwei Stufen vorgenommen werden, damit die Hersteller über genügend Zeit zur Verbesserung ihrer Erzeugnisse verfügen.

Diese Verminderungen bilden einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung der Umweltsituation -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 78/1015/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab 1. Oktober 1988

- wenden die Mitgliedstaaten, in denen für Krafträder oder bestimmte Klassen von Krafträdern eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung erforderlich ist, auf Verlangen des Herstellers oder seines Beauftragten die harmonisierten technischen Vorschriften der Richtlinie 78/1015/EWG anstelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften als Grundlage für eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung an;

- dürfen die Mitgliedstaaten, in denen für Krafträder oder bestimmte Klassen von Krafträdern keine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung erforderlich ist, nicht aus dem Grunde, daß die harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 78/1015/EWG anstelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften eingehalten worden sind, die Zulassung verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung dieser Krafträder verbieten.

(2) Von den Zeitpunkten an, die in Anhang I in der Tabelle der Nummer 2.1.1 für die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für die drei Kraftradklassen festgesetzt sind,

- dürfen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 78/1015/EWG bezeichnete Bescheinigung für einen Kraftradtyp, dessen Geräuschpegel und Auspuffanlage den Vorschriften der genannten Richtlinie nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen;

- können die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftradtyp verweigern, dessen Geräuschpegel und Auspuffanlage den Vorschriften der Richtlinie 78/1015/EWG nicht entspricht.

(3) Zwei Jahre nach den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkten können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme neuer Krafträder verbieten, deren Geräuschpegel und Auspuffanlage den Vorschriften der Richtlinie 78/1015/EWG nicht entsprechen.

Die Frist beträgt bei neuen Krafträdern der Klasse 2 für die Einhaltung des während der ersten Stufe geltenden Grenzwertes jedoch nur ein Jahr.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Oktober 1988 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Oktober 1988 an.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. C 263 vom 2. 10. 1984, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 94 vom 15. 4. 1985, S. 142.

(3) ABl. Nr. C 104 vom 25. 4. 1985, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 21.

ANHANG

ÄNDERUNG DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 78/1015/EWG

Die Nummern 2.1.1, 2.1.4.3.1 und 2.1.4.3.2 erhalten folgende Fassung:

1.2 // »2.1.1. // Kraftradklassen; Grenzwerte für den Geräuschpegel und Zeitpunkte ihres Inkrafttretens // 2.1.1.1. // Die Kraftradklassen, die Grenzwerte für den Geräuschpegel, gemessen nach den Bedingungen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.5, und die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Grenzwerte sind in nachstehender Tabelle festgelegt: 1.2,5 // // // Kraftradklassen nach Hubraum (in cm3) // Grenzwerte für den Geräuschpegel in dB (A) und Zeitpunkte des Inkrafttretens für die Betriebserlaubnis für einen Kraftradtyp // // // 1.2.3.4.5 // // 1. Stufe Grenzwerte in dB (A) // Zeitpunkt des Inkrafttretens für die nationale Betriebserlaubnis // 2. Stufe Grenzwerte in dB (A) // Zeitpunkt des Inkrafttretens für die nationale Betriebserlaubnis // // // // // // 1. µ 80 // 77 // 1. Oktober 1988 // 75 // 1. Oktober 1993 // 2. > 80 µ 175 // 79 // 1. Oktober 1989 // 77 // 31. Dezember 1994 // 3. > 175 // 82 // 1. Oktober 1988 // 80 // 1. Oktober 1993 // // // // //

1.2 // 2.1.1.2. // Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grenzwertes für den Geräuschpegel bei Krafträdern der Klasse 2 für die zweite Stufe kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ende 1994 geändert werden." // »2.1.4.3.1. // Krafträder mit hand- oder fußgeschaltetem Getriebe // 2.1.4.3.1.1. // Geschwindigkeit des Heranfahrens // // Das Kraftrad ist mit gleichförmiger Geschwindigkeit, die // // - entweder 50 km/h betragen muß oder // // - einer Motordrehzahl von 75 % des unter 2.4 von Anhang II festgelegten Wertes entsprechen muß, // // an die Linie AA' heranzufahren; zu wählen ist jeweils die kleinere der beiden Geschwindigkeiten. // 2.1.4.3.1.2. // Wahl des Ganges // 2.1.4.3.1.2.1. // Krafträder mit einem Getriebe mit 4 oder weniger Gängen werden unabhängig von ihrem Hubraum im zweiten Gang geprüft. // 2.1.4.3.1.2.2. // Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 175 cm3 und einem Getriebe mit 5 oder mehr Gängen werden ausschließlich im dritten Gang geprüft. // 2.1.4.3.1.2.3. // Krafträder mit einem Motor mit einem Hubraum von mehr als 175 cm3 und einem Getriebe mit 5 oder mehr Gängen werden im zweiten und im dritten Gang geprüft. Als Ergebnis gilt der Mittelwert beider Prüfungen. // 2.1.4.3.1.2.4. // Falls die Drehzahl beim Heranfahren an die Linie am Ende der Teststrecke während der Prüfung im zweiten Gang (siehe 2.1.4.3.1.2.1 und 2.1.4.3.1.2.3) 110 % des unter 2.4 von Anhang II festgelegten Wertes übersteigt, wird der Versuch im dritten Gang durchgeführt; als Prüfungsergebnis gilt allein der dabei festgestellte Geräuschpegel." // »2.1.4.3.2. // Krafträder mit automatischem Getriebe // 2.1.4.3.2.1. // Krafträder ohne manuelle Wähleinrichtung

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