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Document 31985L0573

    Richtlinie 85/573/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 77/436/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

    ABl. L 372 vom 31.12.1985, p. 22–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/09/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/573/oj

    31985L0573

    Richtlinie 85/573/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 77/436/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

    Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0022 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0011
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0049
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0011
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0049


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 19 . Dezember 1985

    zur Änderung der Richtlinie 77/436/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

    ( 85/573/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 1 ) , in der Fassung der Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Aufgrund des technologischen Fortschritts und angesichts der Notwendigkeit , das Verhältnis zwischen Qualität und Preis der Erzeugnisse zu verbessern und sie vor möglichen Wettbewerbsverzerrungen zu schützen , die einerseits durch die Einfuhr der gleichen in Drittländern produzierten Erzeugnisse und andererseits durch Konkurrenzerzeugnisse bedingt sein können , empfiehlt es sich , das Erfordernis einer Mindestmenge des zur Gewinnung des Kaffee-Extraktes verwendeten ungebrannten Kaffees und des Hoechstgehalts an unlöslichen Elementen in diesem Erzeugnis zu streichen und den Mindestgehalt an Trockenmasse für Kaffee-Extrakt und Zichorien-Extrakt zu vermindern .

    In Anbetracht der industriellen Entwicklung erscheint es geboten , auch für Zichorien-Extrakte ein Erzeugnis in konzentrierter Form vorzusehen .

    Die Richtlinie 77/436/EWG ( 5 ) , in der Fassung der Akte über den Beitritt Griechenlands , ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Richtlinie 77/436/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen .

    2 . Artikel 4 erhält folgende Fassung :

    " Artikel 4

    Die in Artikel 1 genannten festen oder pastenförmigen Erzeugnisse in Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von mehr als 25 g bis 10 kg dürfen im Einzelhandel nur als Verpackungen mit folgenden Nennfuellgewichtseinheiten angeboten werden : 50 g , 100 g , 200 g , 250 g ( nur für Mischungen von Kaffee - und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte , die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind ) , 300 g ( nur für Kaffee-Extrakte ) , 500 g , 750 g , 1 kg , 1,5 kg , 2 kg , 2,5 kg , 3 kg oder ein Vielfaches von 1 kg . "

    3 . Artikel 6 erhält folgende Fassung :

    " Artikel 6

    ( 1 ) Die Richtlinie 79/112/EWG findet auf die im Anhang der vorliegenden Richtlinie definierten Erzeugnisse , die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen , nach Maßgabe folgender Vorschriften Anwendung :

    1 . a ) Die in Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG erwähnte Verkehrsbezeichnung ist die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie vorbehaltene Bezeichnung .

    b ) Sie kann durch die Angabe " konzentriert " ergänzt werden :

    i ) bei dem unter Nummer 1 Buchstabe c ) des Anhangs definierten Erzeugnis , sofern dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trokkenmasse mehr als 25 Gewichtshundertteile beträgt ;

    ii ) bei dem unter Nummer 2 Buchstabe c ) des Anhangs definierten Erzeugnis , sofern dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Gewichtshundertteile beträgt .

    2 . Die Etikettierung enthält ausser den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG vorgesehenen Angaben folgende zwingende Angaben :

    a ) Bei den unter Nummer 1 des Anhangs definierten Erzeugnissen , deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtshundertteilen der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht , die Angabe " entkoffeiniert " ;

    b ) bei den unter Nummer 1 Buchstabe c ) und Nummer 2 Buchstabe c ) des Anhangs definierten Erzeugnissen

    i ) die Angabe " mit Zucker geröstet " , wenn der Extrakt aus mit Zucker geröstetem Ausgangsstoff gewonnen wird ;

    ii ) die Angabe " gezuckert " oder " mit Zucker haltbar gemacht " oder " mit Zuckerzusatz " , wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist .

    Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet , so müssen sie anstelle der Angabe " Zucker " angegeben werden ;

    c ) bei den unter Nummer 1 Buchstaben b ) und c ) des Anhangs definierten Erzeugnissen den Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse in Hundertteilen des Gewichts des fertigen Erzeugnisses ;

    d ) bei den unter Nummer 2 Buchstaben b ) und c ) des Anhangs definierten Erzeugnissen den Mindestgehalt an aus Zichorie stammender Trokkenmasse in Hundertteilen des Gewichts des fertigen Erzeugnisses .

    3 . Die in vorstehender Nummer 2 Buchstabe a ) und b ) genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht wie die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a ) der Richtlinie 79/112/EWG genannten Angaben .

    ( 2 ) Die Etikettierung der im Anhang definierten Erzeugnisse , die nicht an den Endverbraucher abgegeben werden sollen , enthält nur folgende zwingende Angaben :

    - die Verkehrsbezeichnung entsprechend Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ) ;

    - die Nettonennfuellmenge , ausgedrückt in Gewichts-/oder Volumeneinheit , ausser bei lose angebotenen Erzeugnissen ;

    - eine Angabe , die eine Feststellung der Partie ermöglicht ;

    - Name oder Firma und Anschrift des Herstellers , des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers .

    Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben werden auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett oder auf einem Begleitpapier angebracht . "

    4 . Der Anhanr erhält folgende Fassung :

    " ANHANG

    BEZEICHNUNG UND DEFINITION DER ERZEUGNISSE

    1 . Kaffee-Extrakte , auf die diese Richtlinie Anwendung findet

    a ) " Kaffee-Extrakt " oder " löslicher Kaffee-Extrakt " oder " löslicher Kaffee " oder " Instantkaffee " :

    Kaffee-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mindestens 95 Gewichtshundertteile beträgt .

    Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

    b ) " Kaffee-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Kaffee-Extrakt " :

    Kaffee-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse höchstens 85 und mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt .

    Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

    c ) " Flüssiger Kaffee-Extrakt " :

    Kaffee-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trokkenmasse höchstens 55 und mindestens 15 Gewichtshundertteile beträgt .

    Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es darf jedoch gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtshundertteilen enthalten .

    2 . Zichorien-Extrakte , auf die diese Richtlinie Anwendung findet

    a ) " Zichorien-Extrakt " oder " lösliche Zichorie " oder " Instant-Zichorie " :

    Zichorien-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mindestens 95 Gewichtshunderteile beträgt .

    Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

    b ) " Zichorien-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Zichorien-Extrakt " :

    Zichorien-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse höchstens 85 und mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt .

    Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

    c ) " Flüssiger Zichorien-Extrakt " :

    Zichorien-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse weniger als 55 , aber mehr als 25 Gewichtshundertteile beträgt .

    Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es draf jedoch Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Gewichtshundertteilen enthalten . "

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie in der Weise nachzukommen , daß spätestens am 1 . Januar 1987 der Handel mit dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zugelassen und am 1 . Juli 1988 der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , verboten wird .

    Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1985 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M . FISCHBACH

    ( 1 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 90 vom 31 . 3 . 1984 , S . 5 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 46 vom 18 . 2 . 1985 , S . 93 .

    ( 4 ) ABl . Nr . C 248 vom 17 . 9 . 1984 , S . 19 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 172 vom 12 . 7 . 1977 , S . 20 .

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