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Document 31985L0348

    Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

    ABl. L 183 vom 16.7.1985, p. 24–26 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0074

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/348/oj

    31985L0348

    Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

    Amtsblatt Nr. L 183 vom 16/07/1985 S. 0024 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0126
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 0004
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0126
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 0004


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 8. Juli 1985

    zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr

    (85/348/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um den Reiseverkehr und den Fremdenverkehr in der Gemeinschaft zu erleichtern, müssen die Personenkontrollen an den Grenzen vereinfacht werden, damit den Bürgern die vorteilhaften Auswirkungen der Gemeinschaft stärker zum Bewusstsein kommen.

    Aus dieser Sicht erscheint eine Erhöhung der Freigrenze für die Umsatzsteuern und die Sonderverbrauchsteuern angebracht, deren in der Richtlinie 69/169/EWG (4) festgesetzter Betrag zuletzt durch die Richtlinie 84/231/EWG (5) geändert wurde. Die Freigrenze für Personen unter fünfzehn Jahren sollte ebenfalls erhöht werden.

    Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) der Richtlinie 69/169/EWG für Kaffee und Tee festgesetzten mengenmässigen Beschränkungen erfordern zusätzliche Formalitäten an den Grenzen; etwa vorgenommene Besteuerung führt zu einer nur unbedeutenden Steuereinnahme. Es empfiehlt sich daher, eine Anhebung dieser mengenmässigen Beschränkungen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen.

    Der Absatz von in der Gemeinschaft erzeugten Weinen sollte begünstigt werden. Eine Erhöhung der Weinfreimenge kann diesem Ziel dienen.

    Tafia, Sake und ähnliche Getränke können Getränken mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger gleichgesetzt werden, deren Freimenge gegenwärtig begrenzt ist; folglich muß die Liste der Getränke, für die eine solche Begrenzung besteht, entsprechend vervollständigt werden.

    Da die steuerfreie Menge der alkoholischen Getränke begrenzt ist, ist die Menge reinen Alkohols erst recht begrenzt, so daß es sinnvoll erscheint, diesen ausdrücklich zu erwähnen.

    Alle zwei Jahre sollte eine Anpassung der Freibeträge und der Beträge der gestatteten Abweichungen mit dem Ziel beschlossen werden, den realen Wert beizubehalten.

    In dem Fall, daß in einem Mitgliedstaat die Anpassung der Gemeinschaftsbefreiung zu einer Verringerung der Steuerfreigrenze in nationaler Währung führt, sollte diesem die Möglichkeit gegeben werden, den vor dieser Anpassung geltenden Betrag in nationaler Währung beizubehalten.

    Das derzeitig in Dänemark, in Griechenland und in Irland geltende Steuersystem gestattet wegen der zu befürchtenden Folgen für die Volkswirtschaft nicht die volle Anwendung der Steuerfreigrenze auf Reisende aus den anderen Mitgliedstaaten.

    Diese Mitgliedstaaten müssen daher ermächtigt werden, von der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich des Einheitswerts der unter Steuerbefreiung eingeführten Waren abzuweichen. Weiterhin ist das Königreich Dänemark zu ermächtigen, für nicht schäumende Weine eine verminderte mengenmässige Beschränkung anzuwenden.

    Die Richtlinie 84/231/EWG hat das Königreich Dänemark ermächtigt, von der Richtlinie 69/169/EWG abzuweichen, soweit es sich um Einfuhren bestimmter Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt in einem anderen Land von weniger als 48 Stunden handelte.

    Das derzeitig in Dänemark geltende Steuersystem gestattet es nicht, die Anwendung dieser Regel auf den 31. Dezember 1985 zu begrenzen, da wirtschaftliche Folgen zu befürchten wären. Daher ist die Anwendungsdauer bis zum 31. Dezember 1987 zu verlängern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2:

    a) Absatz 1 werden die Worte »ab 1. Juli 1984 zweihundertachtzig ECU" durch »dreihundertfünfzig ECU" ersetzt;

    b) Absatz 2 wird die Angabe »sechzig ECU" durch »neunzig ECU" ersetzt.

    c) wird der folgende Absatz angefügt:

    »(6) Der Rat beschließt nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Oktober 1987, eine Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalten."

    2. In Artikel 4 Absatz 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

    1.2.3 // // // // // I // II // // Im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft // Im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten // // // // a) Tabakwaren: // // // - Zigaretten // 200 Stück // 300 Stück // oder // // // - Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) // 100 Stück // 150 Stück // oder // // // - Zigarren // 50 Stück // 75 Stück // oder // // // - Rauchtabak // 250 Gramm // 400 Gramm // b) Alkohol und alkoholische Getränke // // // - destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr // insgesamt 1 Liter // insgesamt 1,5 Liter // oder destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine // insgesamt 2 Liter // insgesamt 3 Liter // - nicht schäumende Weine // insgesamt 2 Liter // insgesamt 5 Liter // c) Parfüms // 50 Gramm // 75 Gramm // und // // // Toilettenwasser // 1 / 4 Liter // 3 / 8 Liter // d) Kaffee // 500 Gramm // 1 000 Gramm // oder // // // Kaffee-Extrakte und -Essenzen // 200 Gramm // 400 Gramm // e) Tee // 100 Gramm // 200 Gramm // oder // // // Tee-Extrakte und -Essenzen // 40 Gramm // 80 Gramm // // //

    3. Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) wird durch folgenden Satzteil ergänzt: »woraus sich ergibt, daß die Umsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird.".

    4. In Artikel 7 Absatz 4 wird nach »um weniger als 5 % ändern sollte" eingefügt: »oder wenn dadurch die Steuerfreigrenze vermindert wird.".

    5. In Artikel 7a wird nachstehender Absatz angefügt:

    »Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der Umsatz- und Verbrauchsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen im Reisegepäck verzichten, wenn der zu erhebende Betrag fünf ECU oder weniger beträgt.".

    6. Die folgenden Artikel werden angefügt:

    »Artikel 7b

    (1) In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1

    a) sind das Königreich Dänemark und die Republik Griechenland ermächtigt, von der Befreiung Waren auszunehmen, deren Wert pro Einheit über 280 ECU liegt;

    b) ist Irland ermächtigt, von der Befreiung Waren auszunehmen, deren Wert pro Einheit über 77 ECU liegt. (2) In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist Irland ermächtigt von der Befreiung Waren auszunehmen, deren Wert pro Einheit über 77 ECU liegt.

    (3) Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Ausnahmen ergreifen die anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um nach dem Verfahren des Artikels 6 die steuerliche Entlastung der nach Dänemark, Griechenland und Irland eingeführten Waren, die in diesen Ländern von der Befreiung ausgenommen sind, zu ermöglichen.

    (4) Der Rat beschließt nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Oktober 1987, eine Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalten."

    »Artikel 7c

    (1) In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ist das Königreich Dänemark ermächtigt

    a) für nicht schäumende Weine im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten eine Grenze von 4 Litern anzuwenden;

    b) bei Steuerbefreiungen für die Einfuhr der nachstehenden Waren die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt in einem anderen Land eingeführt werden:

    - bis zum 31. Dezember 1987 nach einem Aufenthalt von weniger als 48 Stunden,

    - vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 nach einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden.

    1.2.3.4.5 // // // // // // // vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1986 // vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 // vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 // vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 // // // // // // Zigaretten // 60 // 140 // 200 // 240 // oder // // // // // Rauchtabak bei dem die Tabakfasern weniger als 1,5 mm breit sind (Feinschnitt) // 100 g // 200 g // 250 g // 300 g // Destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol // keine // 0,35 // 0,35 // 0,7 // // // // //

    (2) Die Richtlinie 84/231/EWG wird zum 30. September 1985 aufgehoben."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1985 nachzukommen.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SANTER

    (1) ABl. Nr. C 114 vom 28. 4. 1983, S. 4, und ABl. Nr. C 81 vom 22. 3. 1984, S. 6.

    (2) ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1984, S. 44.

    (3) ABl. Nr. C 57 vom 29. 2. 1984, S. 12.

    (4) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

    (5) ABl. Nr. L 117 vom 3. 5. 1984, S. 42.

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