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Document 31985D0385

85/385/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Juni 1985 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur

ABl. L 223 vom 21.8.1985, p. 26–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/385/oj

31985D0385

85/385/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Juni 1985 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur

Amtsblatt Nr. L 223 vom 21/08/1985 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0109
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0109
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0020


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juni 1985

zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur

(85/385/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 6. Juni 1974 betreffend die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (1) hat sich der Rat für die Einsetzung beratender Ausschüsse ausgesprochen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur ist es wichtig, daß ein vergleichbar anspruchsvolles Niveau der Ausbildung gewährleistet wird.

Es ist wünschenswert, als Beitrag zur Erreichung dieses Ziels einen Beratenden Ausschuß zur Beratung der Kommission einzusetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Beratender Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur, nachstehend »Ausschuß" genannt, bei der Kommission eingesetzt.

Artikel 2

(1) Aufgabe des Ausschusses ist es, zur Gewährleistung eines vergleichbar anspruchsvollen Niveaus der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur in der Gemeinschaft beizutragen.

(2) Dazu bedient er sich insbesondere der folgenden Mittel:

- umfassender Informationsaustausch über die Methoden der Ausbildung sowie über den Inhalt, das Niveau und die Struktur des theoretischen und praktischen Unterrichts in den Mitgliedstaaten;

- Gedankenaustausch und Konsultationen, um zu gemeinsamen Konzeptionen hinsichtlich des bei der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur zu erreichenden Niveaus sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Struktur und des Inhalts dieser Ausbildung einschließlich der Kriterien über die praktische Erfahrung zu gelangen;

- ständige Beobachtung des Prozesses der Anpassung der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an die Entwicklung der Lehrmethoden und an die neuen Probleme, die sich für die Architekten aus der sozialen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben, sowie an den Umweltschutz.

(3) Der Ausschuß nimmt die ihm von der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (2) übertragenen beratenden Aufgaben wahr.

(4) Der Ausschuß übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten seine Stellungnahmen und Empfehlungen, die gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur betreffenden Artikel der Richtlinie 85/384/EWG enthalten.

(5) Der Ausschuß berät die Kommission auch in jeder anderen Frage der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur, die ihm die Kommission zuweist.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß besteht aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat, und zwar

- einem Sachverständigen aus dem praktizierenden Berufsstand,

- einem Sachverständigen aus den Hochschulen oder aus vergleichbaren Lehranstalten für Architektur,

- einem Sachverständigen aus den zuständigen staatlichen Behörden des Mitgliedstaats.

(2) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitglieder und Stellvertreter werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgeführten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag und nach angemessener Anhörung der Angehörigen des praktizierenden Berufsstandes sowie der Hochschulen oder vergleichbaren Lehranstalten für Architektur benannt. Die in dieser Weise benannten Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt.

Artikel 4

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein Nachfolger für sie bestellt oder ihre Amtszeit erneuert wird.

(2) Vor Ablauf der drei Jahre endet die Amtszeit eines Mitglieds durch seinen Rücktritt, seinen Tod oder seine Ersetzung durch ein anderes Mitglied nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren. Das neue Mitglied wird für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit ernannt.

Artikel 5

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird vom Vorsitzenden des Ausschusses im Benehmen mit der Kommission festgelegt.

Artikel 6

Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen und in den besonderen Fragen, die sich bei seiner Arbeit ergeben, Beobachter oder Sachverständige zur Unterstützung heranziehen oder zulassen.

Artikel 7

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FIORET

(1) ABl. Nr. C 98 vom 28. 8. 1974, S. 1.

(2) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

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