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Document 31982R2304

    Verordnung (EWG) Nr. 2304/82 der Kommission vom 20. August 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleischt

    ABl. L 246 vom 21.8.1982, p. 9–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0433

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2304/oj

    31982R2304

    Verordnung (EWG) Nr. 2304/82 der Kommission vom 20. August 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleischt

    Amtsblatt Nr. L 246 vom 21/08/1982 S. 0009 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0138
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0138
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0052
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0052


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2304/82 DER KOMMISSION

    vom 20. August 1982

    zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 752/82 (3), sind die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch festgelegt worden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 hat nie ausgeschlossen, daß von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) Gebrauch gemacht wird. Für die Fälle, in denen von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 Gebrauch gemacht wird, sollte jedoch klargestellt werden, daß die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 genannte Bescheinigung den Zollbehörden zu dem Zeitpunkt vorgelegt werden muß, zu dem für diese Waren die Förmlichkeiten eines Zollagerverfahrens oder eines Freizonenverfahrens erfuellt werden. Daher ist auch diese Bescheinigung zu ändern. Um sicherzustellen, daß kein Austausch vorgenommen wird, sollte bestimmt werden, daß derartige Erzeugnisse nicht nach Artikel 4 Absatz 5 Ziffern 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/81 (6), behandelt werden.

    Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 legt die Einzelheiten fest, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mitteilen, für die Sondererstattungen bei der Ausfuhr gezahlt worden sind.

    Dieser Artikel ist dahingehend zu ändern, daß die Mengen, die einem Zollager- oder einem Freizonenverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen worden sind, vorrangig mitzuteilen sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

    »Werden die Waren einem Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen, so muß die im vorangehenden Unterabsatz genannte Bescheinigung den Zollbehörden bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 vorgelegt werden. Findet dieser Unterabsatz Anwendung, so sind die in Artikel 4 Absatz 5 Ziffern 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 genannten Behandlungen abweichend von der genannten Verordnung nicht zulässig".

    2. Artikel 4a erhält folgende Fassung:

    »Artikel 4a

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich vor dem 25. eines jeden Monats die Mengen und soweit möglich die Bezeichnungen der Erzeugnisse mit, für welche im Laufe des vorhergegangenen Monats aufgrund der Bescheinigungen entweder die Sondererstattung oder die in Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannte Vorschußzahlung oder aber die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannte Vorauszahlung geleistet worden ist".

    3. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. August 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

    (3) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1982, S. 50.

    (4) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

    (5) ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

    (6) ABl. Nr. L 166 vom 24. 6. 1981, S. 9.

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