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Document 31982R0510
Council Regulation (ECSC, EEC, Euratom) No 510/82 of 22 February 1982 amending Regulation (ECSC, EEC, Euratom) No 1860/76 laying down the conditions of employment of staff of the European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 510/82 des Rates vom 22. Februar 1982 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 510/82 des Rates vom 22. Februar 1982 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
ABl. L 64 vom 8.3.1982, p. 15–28
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/03/1982
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 510/82 des Rates vom 22. Februar 1982 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Amtsblatt Nr. L 064 vom 08/03/1982 S. 0015 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0167
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0167
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0130
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 120 - 133
Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 510/82 des Rates vom 22. Februar 1982 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [1], insbesondere auf Artikel 17, gestützt auf die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [2], in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1238/80 [3], auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Es obliegt dem Rat, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Beschäftigungsbedingungen zu ändern. Den Bediensteten der Stiftung und ihren Rechtsnachfolgern sind zur Sicherung bei Krankheit, Unfällen und Berufskrankheiten sowie in der Versorgungsordnung die gleichen Vorteile einzuräumen, wie sie bestimmte Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften und ihre Rechtsnachfolger erhalten; davon ist allerdings der in Anhang VIII Artikel 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Steigerungssatz der Ruhegehaltsansprüche ausgenommen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 30 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Hat der Bedienstete sich jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder bei der Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, solange ihm das in Artikel 41b vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht zuerkannt ist." 2. Dem Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt: "Beim Tode eines Ruhegehaltsberechtigten gilt Absatz 1 für das Ruhegehalt des Verstorbenen." 3. Artikel 47 Absatz 2 wird durch folgenden Satzteil ergänzt: "sowie das in Anhang VI Artikel 11 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des in Artikel 41h vorgesehenen Beitrags, zuzüglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v. H., beschränkt wird". 4. Die Überschrift des Titels II Kapitel 6 erhält folgende Fassung: "Soziale Sicherheit und Ruhegehälter". 5. Titel II Kapitel 6 enthält - einen Abschnitt A "Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen", der die Artikel 38 bis 41 umfaßt; - einen Abschnitt B "Ruhegehalt und Abgangsgeld", der die Artikel 41a bis 41h umfaßt. 6. Artikel 38 erhält folgende Fassung: "Artikel 38 (1) In Krankheitsfällen wird dem Bediensteten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang IV Artikel 7 nach den Vorschriften der Regelung, auf die Anhang V Artikel 1 verweist, während der Dienstzeit und während des Krankheitsurlaubs des Bediensteten Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten erhöht sich der Erstattungssatz jedoch von 80 v. H. auf 100 v. H. Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Betrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten; die beiden anderen Drittel werden von der Stiftung getragen. Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete nach Artikel 24 unterziehen muß, festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann der Direktor verfügen, daß die entstehenden Kosten von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Erstattung der Kosten ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. (2) Weist der Bedienstete nach, daß er ein anderes System der sozialen Sicherheit nicht in Anspruch nehmen kann, so werden ihm die in Absatz 1 vorgesehenen Leistungen der Krankenversicherung, ohne daß er Beiträge zu zahlen hat, für eine Höchstdauer von sechzig Tagen nach Ablauf seines Vertrages oder für die Zeit einer schweren und längeren Krankheit weitergewährt, die er sich während der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen hat. (3) Auf den Bediensteten, der bis zu seinem sechzigsten Lebensjahr im Dienst der Stiftung verblieben ist oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt zugrunde gelegt. Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Bediensteten im aktiven Dienst, eines Bediensteten, der bis zum sechzigsten Lebensjahr im Dienst der Stiftung verblieben ist, oder eines Empfängers von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt. (4) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden können: - den ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Stiftung ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt erhält; - den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Stiftung ausgeschieden ist. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Bediensteten berechnet und von dem Berechtigten zur Hälfte getragen. Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet. (5) Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Bediensteten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt der Direktor der Stiftung nach Zustimmung der Abrechnungsstelle eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung, auf die Anhang V Artikel 1 verweist, zu berücksichtigen. (6) Der Berechtigte hat anzugeben, auf welche Kostenerstattung er für sich oder eine von ihm mitversicherte Person gegenüber einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat. Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der aufgrund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er aufgrund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der gemäß Absatz 1 nicht erstattet wird." 7. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 38a (1) Der Bedienstete ist während seiner Dienstzeit und während des Krankheitsurlaubs gemäß der Regelung, auf die Anhang V Artikel 2 verweist, für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. In dieser Regelung ist festgelegt, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt. (2) Als Leistungen werden garantiert: a) im Todesfall: Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt: - an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Bediensteten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen; - falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Verwandten in absteigender gerader Linie nach dem für den Bediensteten geltenden Erbrecht; - falls Personen der beiden vorstehend genannten Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten in aufsteigender gerader Linie nach dem für den Bediensteten geltenden Erbrecht; - falls Personen der drei vorstehend genannten Gruppen nicht vorhanden sind: an die Stiftung; b) bei dauernder Vollinvalidität: Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; c) bei dauernder Teilinvalidität: Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle in der Regelung, auf die Anhang V Artikel 2 verweist. Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden. Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in der Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen gewährt werden. (3) Außerdem werden unter den Bedingungen der Regelung, auf die Anhang V Artikel 2 verweist, erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, chirurgische Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten. Diese Erstattung erfolgt allerdings erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 38 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit, als dieser die Kosten nicht deckt." "Artikel 40a (1) Ist der Unfall, der den Tod des Bediensteten verursacht hat, von einem Dritten verschuldet worden, so gehen die Rechte der Rechtsnachfolger des Bediensteten gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Stiftung aus Artikel 40 ergeben, auf die Stiftung über. (2) Ist der Unfall, der den Tod oder die Verletzungen des Bediensteten oder der mitversicherten Personen verursacht hat, von einem Dritten verschuldet worden, so gehen die Rechte des Bediensteten oder der anspruchsberechtigten Personen gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus den Artikeln 38 und 38a ergeben, auf die Gemeinschaften über." "Artikel 41a Der Bedienstete hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er älter als sechzig Jahre ist. Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v. H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Bedienstete mindestens ein Jahr war. Es steht dem Bediensteten nach fünfunddreißig ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu, die gemäß Anhang VI Artikel 3 berechnet werden. Bei weniger als fünfunddreißig ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wird das Höchstruhegehalt anteilig gekürzt. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche im Verhältnis zu den nach Anhang VI Artikel 37 geleisteten Zahlungen gekürzt. Das Ruhegehalt darf 4 v. H. des Existenzminimums im Sinne von Anhang VI Artikel 5 je ruhegehaltsfähiges Dienstjahr nach Artikel 3 dieses Anhangs nicht unterschreiten. Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs erworben. Als Dienstjahre gemäß Absatz 1 gelten die als Bediensteter im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 abgeleisteten Dienstjahre, einschließlich der Jahre vor dem …, sofern der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt immer noch in dieser Eigenschaft im Dienst der Stiftung steht. Artikel 41b Ein Bediensteter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb aus dem Dienst der Stiftung ausscheiden muß, hat unter den in Anhang VI Kapitel III vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Ist die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden, daß der Bedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des letzten Grundgehalts des Bediensteten. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet wird, dem Ruhegehalt, auf das der Bedienstete mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre. Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf 120 v. H. des in Anhang VI Artikel 5 festgelegten Existenzminimums nicht unterschreiten. Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann der Direktor verfügen, daß der Bedienstete lediglich das Abgangsgeld nach Anhang VI Artikel 11 erhält. Artikel 41c Die Witwe eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten hat unter den in Anhang VI Kapitel IV vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ein Witwengeld. Das monatliche Witwengeld, das der Witwe eines Bediensteten zusteht, der im aktiven Dienst oder während der Beurlaubung zum Wehrdienst verstorben ist, beträgt 35 v. H. des Monatsgrundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Anhang VI Artikel 5. Artikel 41d (1) Stirbt ein Bediensteter oder ein Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Witwengeld hat, so haben seine im Sinne von Anhang IV Artikel 7 unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf ein Waisengeld nach Maßgabe des Anhangs VI Artikel 20. (2) Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein Ehegatte, der Anspruch auf Witwengeld nach Artikel 41c hat, stirbt oder eine neue Ehe eingeht. (3) Stirbt ein Bediensteter oder ein Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne daß die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben seine im Sinne des Anhangs IV Artikel 7 unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf ein Waisengeld nach Maßgabe des Anhangs VI Artikel 20. Das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages. (4) Jedes im Sinne des Anhangs IV Artikel 7 unterhaltsberechtigte Kind eines Bediensteten, dessen nicht als Bediensteter beschäftigter Ehegatte gestorben ist, hat Anspruch auf ein Waisengeld in Höhe des doppelten Betrages der Kinderzulage. Artikel 41e Personen, denen ein mit sechzig Jahren oder ein in höherem Lebensalter erworbenes Ruhegehalt, ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben Anspruch auf die Familienzulagen nach Anhang IV Artikel 6, 7 und 8. Die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Anhang IV Artikel 7. Der Empfänger eines Waisengelds hat unter den in Anhang IV Artikel 8 festgelegten Bedingungen Anspruch auf die Erziehungszulage. Artikel 41f Die Leistungen und Garantien aufgrund der Artikel 41b bis 41e ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten gemäß den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Stiftung vorübergehend eingestellt wird. Artikel 41g Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind. Sie unterliegen einem Berichtigungskoeffizienten, der je nach den Lebensbedingungen in dem Land, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz nimmt, 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt; diese Koeffizienten sind gleich den Koeffizienten, die vom Rat der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage des Artikels 64 und des Artikels 65 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden. Auf die Versorgungsbezüge finden die gleichen Anpassungen Anwendung, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die Ruhegehälter der Beamten dieser Gemeinschaften beschließt. Die Ruhegehälter werden in einer der in Anhang VI Artikel 38 bezeichneten Währungen unter Zugrundelegung der in Artikel 63 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bezeichneten Wechselkurse gezahlt. Artikel 41h Die Bediensteten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung der Versorgung bei. Der Beitrag jedes Bediensteten wird auf 6,75 v. H. seines Grundgehalts fesgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten nach Anhang IV Artikel 3 außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Bediensteten einbehalten und als Einnahmen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften — Einzelplan Kommission — eingesetzt. Der Direktor der Stiftung überträgt der Verwaltungsstelle, die für die Feststellung und Auszahlung der den ehemaligen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehenden Ruhegehälter zuständig ist, die Befugnis zur Feststellung der sich aus dieser Versorgungsordnung ergebenden Leistungen. Die Versorgungsleistungen werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gezahlt." 8. Anhang I erhält folgende Fassung: ANHANG I ZUSAMMENSETZUNG SOWIE EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT DER PERSONALVERTRETUNG UND DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES KAPITEL I Personalvertretung Artikel 1 Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Die Stiftung kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Das Verfahren für die Wahl der Personalvertretung wird durch die Versammlung der Bediensteten festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Die Wahlen sind geheim. Die Personalvertretung muß so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller Laufbahngruppen von Bediensteten gewährleistet ist. Die Wahl zur Personalvertretung ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt. Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Bediensteten, die in einer von der Stiftung geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen. KAPITEL II Invaliditätsausschuß Artikel 2 Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen, einem von der Stiftung benannten Arzt, einem von dem Bediensteten benannten Arzt und einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt. Hat der Bedienstete keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen einen Arzt. Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen bestellt. Artikel 3 Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt die Stiftung. Wohnt der von dem Bediensteten bestellte Arzt nicht am Dienstort des Bediensteten, so geht das entstehende Mehrhonorar zu dessen Lasten; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von der Stiftung erstattet werden. Artikel 4 Der Bedienstete kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes oder derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat. Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Stiftung und dem Bediensteten zugeleitet. Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim. 9. Folgende Anhänge werden hinzugefügt: Anhang V "Sicherung bei Krankheit, Unfällen und Berufskrankheiten" und Anhang VI "Versorgungsordnung". Diese Anhänge sind dieser Verordnung als Anhänge 1 und 2 beigefügt. Artikel 2 Ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stiftung diensttuender Bediensteter kann wählen, ob das ursprünglich in Artikel 38 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 vorgesehene System der sozialen Sicherheit weiterhin für ihn gelten soll, sofern diese Bestimmungen auf ihn Anwendung fanden, oder ob die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Neuregelung angewandt werden soll. Diese Wahl muß innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung getroffen werden; die einmal getroffene Wahl kann nicht rückgängig gemacht werden. Die ursprünglich in Artikel 38 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 vorgesehene Regelung bleibt gültig, bis der Bedienstete seine Wahl getroffen hat, sowie in den Fällen, in denen es ihm aus Gründen, die sich seinem Willen entziehen, nicht möglich ist, innerhalb der festgesetzten Frist eine Wahl zu treffen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1982. Im Namen des Rates Der Präsident L. Tindemans [1] ABl. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1. [2] ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1976, S. 24. [3] ABl. Nr. L 127 vom 22. 5. 1980, S. 4. -------------------------------------------------- ANHANG I ZUSAMMENSETZUNG SOWIE EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT DER PERSONALVERTRETUNG UND DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES KAPITEL I Personalvertretung Artikel 1 Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Die Stiftung kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Das Verfahren für die Wahl der Personalvertretung wird durch die Versammlung der Bediensteten festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Die Wahlen sind geheim. Die Personalvertretung muß so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller Laufbahngruppen von Bediensteten gewährleistet ist. Die Wahl zur Personalvertretung ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt. Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Bediensteten, die in einer von der Stiftung geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen. KAPITEL II Invaliditätsausschuß Artikel 2 Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen, einem von der Stiftung benannten Arzt, einem von dem Bediensteten benannten Arzt und einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt. Hat der Bedienstete keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen einen Arzt. Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen bestellt. Artikel 3 Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt die Stiftung. Wohnt der von dem Bediensteten bestellte Arzt nicht am Dienstort des Bediensteten, so geht das entstehende Mehrhonorar zu dessen Lasten; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von der Stiftung erstattet werden. Artikel 4 Der Bedienstete kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes oder derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat. Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Stiftung und dem Bediensteten zugeleitet. Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim. -------------------------------------------------- ANHANG 1 ANHANG V SICHERUNG BEI KRANKHEIT, UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN Artikel 1 (1) Dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften sind angeschlossen - die Bediensteten der Stiftung, - die Personen, die die Bedingungen des Artikels 38 Absätze 2, 3 und 4 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Stiftung erfüllen. (2) Die Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt für die in Absatz 1 genannten angeschlossenen Personen sowie ihre Rechtsnachfolger. Artikel 2 Die Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten gilt für die Bediensteten der Stiftung. Der Direktor der Stiftung überträgt der Verwaltungsstelle, die für die Feststellung der Ansprüche eines von einem Unfall oder einer Berufskrankheit betroffenen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist, die Befugnis zur Feststellung der Ansprüche, die sich für einen von einem Unfall oder einer Berufskrankheit betroffenen Bediensteten oder seine Rechtsnachfolger aus dieser Regelung ergeben können. Die Europäischen Gemeinschaften garantieren den Bediensteten der Stiftung und ihren Rechtsnachfolgern die Zahlung der in dieser Regelung vorgesehenen Leistungen. -------------------------------------------------- ANHANG 2 ANHANG VI VERSORGUNGSORDNUNG KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienstantritt festgestellt, daß ein Bediensteter krank oder gebrechlich ist, so kann der Direktor verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Stiftung wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. KAPITEL II RUHEGEHALT UND ABGANGSGELD Abschnitt 1 Ruhegehalt Artikel 2 Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Bediensteten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahres. Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre berücksichtigt werden. Artikel 3 Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 wird folgendes berücksichtigt: a) die Dauer der in der Eigenschaft als Bediensteter ab …abgeleisteten Dienstzeit sowie die nach diesem Zeitpunkt in der dienstrechtlichen Stellung "Beurlaubung zum Wehrdienst" abgeleistete Zeit, sofern der Bedienstete während dieser Zeiträume die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat; b) der nach Artikel 10 Absatz 2 als ruhegehaltsfähig anerkannte Zeitraum, sofern der in diesem Artikel vorgesehene versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehalts oder der pauschale Rückkaufwert gezahlt worden ist. Artikel 4 Ein Bediensteter, der aus dem Dienst der Stiftung ausgeschieden war und von der Stiftung erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, daß ihm bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit bei der Stiftung angerechnet wird, sofern er die Beträge wiedereinzahlt, die ihm gegebenenfalls nach Artikel 11 gezahlt worden sind oder die er als Ruhegehalt bezogen hat, zuzüglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v. H. Zahlt ein ruhegehaltsberechtigter Bediensteter die in Absatz 2 genannten Beträge nicht wieder ein, so wird ihm der Kapitalbetrag, der den versicherungsmathematischen Gegenwert seines Ruhegehalts zu dem Zeitpunkt darstellt, zu dem ihm dieses Ruhegehalt nicht mehr gezahlt wird, zuzüglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v. H. in Form eines Ruhegehalts gutgeschrieben, dessen Zahlung bis zur Erreichung des Alters hinausgeschoben wird, in dem er aus dem Dienst ausscheidet. Artikel 5 Als Existenzminimum für die Berechnung der Leistungen gilt das Grundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe D 4 in der ersten Dienstaltersstufe. Artikel 6 Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehalts darf nicht unter dem Betrag liegen, den der Bedienstete erhalten hätte, wenn Artikel 11 auf ihn angewandt worden wäre. Liegt der nach den vorstehenden Vorschriften festgestellte versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehalts unter diesem Betrag, so erhält der Bedienstete ein Ruhegehalt, dessen versicherungsmathematischer Gegenwert ebenso hoch ist wie der in Absatz 1 vorgesehene Betrag. Artikel 7 Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Bediensteten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach den Sterblichkeitstafeln, die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 32 zuletzt festgelegt worden sind, und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 v. H. Artikel 8 Scheidet ein Bediensteter vor dem sechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, daß die Ruhegehaltszahlung - entweder bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, - oder, sofern er das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Bediensteten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung nach folgender Tabelle gekürzt: Verhältnis zwischen dem vorzeitig ausgezahlten Ruhegehalt und dem Ruhegehalt im Alter von 60 Jahren Lebensalter beim vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand | Koeffizient | 50 | 0,50678 | 51 | 0,53834 | 52 | 0,57266 | 53 | 0,61009 | 54 | 0,65099 | 55 | 0,69582 | 56 | 0,74508 | 57 | 0,79936 | 58 | 0,85937 | 59 | 0,92593 | Artikel 9 Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird. Artikel 10 (1) Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst aus, um in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Stiftung ein Abkommen getroffen hat, so ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung übertragen zu lassen. (2) Ein Bediensteter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Stiftung tritt, kann nach Ablauf der in Artikel 25 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Probezeit folgende Beträge an die Stiftung zahlen lassen: - den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder - den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet. In diesem Fall bestimmt die für die Feststellung der Ruhegehälter zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der ersten Einstufung des Bediensteten die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die nach dieser Versorgungsordnung unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts angerechnet werden können. Die in Unterabsatz 1 genannte Möglichkeit steht auch einem vor dem … in den Dienst der Stiftung getretenen Bediensteten für die Ruhegehaltsansprüche zu, die der Dauer seiner vor diesem Zeitpunkt bei der Stiftung abgeleisteten Dienstzeit entsprechen. Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die auf diese Ansprüche angerechnet werden können, werden jedoch unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe bestimmt, in der sich der Bedienstete am … befand. Abschnitt 2 Abgangsgeld Artikel 11 (1) Ein Bediensteter, der vor dem sechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht ruhegehaltsberechtigt oder Artikel 10 Absatz 1 auf ihn nicht anwendbar ist, Anspruch auf Auszahlung folgender Beträge: a) des Betrages der von seinem Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeträge, zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H.; b) sofern sein Beschäftigungsverhältnis nicht gemäß Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen gekündigt worden ist, eines Abgangsgeldes entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrages des letzten abzugspflichtigen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr. Als tatsächlich abgeleistete Dienstzeit gilt bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 auch die frühere Dienstzeit unter Berücksichtigung der nach Artikel 10 Absatz 2 angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre; c) der gesamten gemäß Artikel 10 Absatz 2 an die Stiftung gezahlten Summe, sofern diese sich auf den Zeitraum vor dem … bezieht, und des Drittels dieser Summe für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt, zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. (2) Das Abgangsgeld nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) verringert sich um den Betrag der gemäß Artikel 37 geleisteten Zahlungen. KAPITEL III RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT Artikel 12 Erkennt der in Anhang I vorgesehene Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Bediensteter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb seinen Dienst bei der Stiftung aufgeben muß, so hat er vorbehaltlich des Artikels 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 41b der Beschäftigungsbedingungen. Ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf nicht neben einem nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehalt gezahlt werden. Artikel 13 Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird am Tag nach dem Tag wirksam, an dem das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten gemäß Artikel 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen endet. Artikel 14 Der Direktor kann jederzeit den Nachweis verlangen, daß der Bedienstete, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, die Voraussetzungen für den Bezug dieses Ruhegehalts noch erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuß fest, daß diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so erlischt der Ruhegehaltsanspruch. Wird der Betreffende bei der Stiftung nicht wiederverwendet, so erhält er das Abgangsgeld gemäß Artikel 11, das auf der Grundlage der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit berechnet wird. Artikel 15 Wird ein Bediensteter, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, bei der Stiftung wiederverwendet, so wird die Zeit, in der er dieses Ruhegehalt bezogen hat, bei der Berechnung des Ruhegehalts nach der Dienstzeit berücksichtigt, ohne daß er zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet ist. KAPITEL IV HINTERBLIEBENENVERSORGUNG Artikel 16 Die Witwe eines Bediensteten, der sich bei seinem Tod im aktiven Dienst oder in der dienstrechtlichen Stellung "Beurlaubung zum Wehrdienst" befand, erhält, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich der Artikel 1 und 21 ein Witwengeld in Höhe von 35 v. H. des letzten Monatsgrundgehalts des Bediensteten, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Artikel 5. Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Bediensteten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Bediensteten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anläßlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist. Artikel 17 Die Witwe eines ehemaligen Bediensteten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 21 und sofern die Ehe mit dem Bediensteten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Stiftung mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das ihr Ehegatte am Tag seines Todes bezog. Das Witwengeld beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Monatsgrundgehalts des Bediensteten und darf nicht unter dem Existenzminimum nach Artikel 5 liegen; das Witwengeld darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der Ehegatte am Tag seines Todes bezog. Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Bedienstete vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat. Artikel 18 Die Witwe eines ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats aufgeschoben wird, der auf den Monat folgt, in dem er das sechzisgste Lebensjahr vollendet, hat vorbehaltlich des Artikels 21 und sofern die Ehe mit dem Bediensteten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Stiftung mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das ihr Ehegatte bei Vollendung des sechzigsten Lebensjahres bezogen hätte. Das Witwengeld beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Monatsgrundgehalts des Bediensteten, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, auf das der ehemalige Bedienstete bei Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Anspruch gehabt hätte. Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Bedienstete vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat. Artikel 19 Die in den Artikeln 17 und 18 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Bediensteten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat. Artikel 20 (1) Das Waisengeld nach Artikel 41d Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen beträgt für das erste verwaiste Kind acht Zehntel des Witwengeldes, auf das die Witwe des Bediensteten Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 25 außer Betracht. Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 21 nicht unter dem Existenzminimum nach Artikel 5 liegen. (2) Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage. (3) Der Gesamtbetrag des Waisengeldes und der Kinderzulage nach Absatz 2 wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt. Artikel 21 Hinterläßt ein Bediensteter eine Witwe und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie das Witwengeld für eine Witwe, die für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Hinterläßt ein Bediensteter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und im Sinne des Anhangs IV Artikel 7 unterhaltsberechtigten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Bediensteten hervorgegangenen Kinder einbezogen. In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die im Sinne des Anhangs IV Artikel 7 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Verwandten aufsteigender Linie den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen. Artikel 22 Durch Sonderverfügung der in Artikel 41h der Beschäftigungsbedingungen genannten Behörde kann dem Witwer einer im Dienst verstorbenen Bediensteten eine auf der Grundlage des Artikels 16 berechnete Versorgung gewährt werden, wenn er beim Tode seiner Ehefrau nachweist, daß er nicht über einige Einkünfte verfügt und aufgrund eines Gebrechens oder einer schweren Erkrankung dauernd erwerbsunfähig ist. Artikel 41e der Beschäftigungsbedingungen gilt entsprechend. Geht der überlebende Ehegatte eine neue Ehe ein, so entfällt diese Versorgung. Artikel 23 Die in diesem Kapitel bezeichneten Rechtsnachfolger eines verstorbenen Bediensteten haben außerdem Anspruch auf das Abgangsgeld gemäß Artikel 11. Sind beim Tode eines Bediensteten Hinterbliebene, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, nicht vorhanden, so haben die Erben Anspruch auf Zahlung des in Artikel 11 vorgesehenen Abgangsgeldes. Das Abgangsgeld verringert sich jedoch um den Betrag der gemäß Artikel 37 geleisteten Zahlungen. Artikel 24 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Sterbemonat des Bediensteten folgt. Wir jedoch beim Tode des Bediensteten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 36 der Beschäftigungsbedingungen geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. Artikel 25 Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Bediensteten und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt: - um 1 v. H. für die Jahre zwischen dem 10. und dem 20. Jahr, - um 2 v. H. für die Jahre vom 20. bis zum 25. Jahr ausschließlich, - um 3 v. H. für die Jahre vom 25. bis zum 30. Jahr ausschließlich, - um 4 v. H. für die Jahre vom 30. bis zum 35. Jahr ausschließlich, - um 5 v. H. für die Jahre vom 35. Jahr an. Artikel 26 Der Anspruch der Witwe auf Witwengeld erlischt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie hat, sofern nicht Artikel 41d Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes. Artikel 27 Die geschiedene Ehefrau eines Bediensteten hat bei seinem Tode Anspruch auf das Witwengeld nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für alleinschuldig erklärt worden ist. Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem Tode ihres früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht sie nach seinem Tode eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf sie Anwendung. Artikel 28 Geht der geschiedene Bedienstete eine neue Ehe ein und hinterläßt er bei seinem Tode eine Witwe, die Anspruch auf ein Witwengeld hat, so wird das Witwengeld entsprechend der Dauer jeder Ehe auf die Witwe einerseits und die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau andererseits aufgeteilt, sofern die geschiedene Ehefrau in dem Scheidungsurteil nicht für alleinschuldig erklärt worden ist. Der auf die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau entfallende Anteil darf jedoch nicht höher sein als die Unterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen worden ist. Stirbt eine der Berechtigten oder verzichtet sie auf ihren Witwengeldanteil, so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen zu, es sei denn, daß der Anspruch nach Artikel 41d Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen auf die Waisen übergeht. Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 25 getrennt vorgenommen. Artikel 29 Hat die geschiedene Ehefrau ihren Versorgungsanspruch nach Artikel 35 verloren, so werden der Witwe die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 41d Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen anwendbar ist. KAPITEL V FINANZIERUNG DER VERSORGUNG Artikel 30 Bei jeder Gehaltszahlung wird der Beitrag zu der in den Artikeln 41a bis 41h der Beschäftigungsbedingungen und in diesem Anhang vorgesehenen Versorgung einbehalten. Artikel 31 Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Bediensteten oder seiner Rechstnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt. Artikel 32 Bei der Berechnung der in diesem Anhang vorgesehenen versicherungsmathematischen Werte sind die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 39 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten dieser Gemeinschaften festgelegten Sterblichkeits- und Invaliditätstafeln sowie die Norm der voraussichtlichen Gehaltsbewegungen zu verwenden. KAPITEL VI FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE Artikel 33 Die Feststellung des Abgangsgelds, des Ruhegehalts, des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit oder der Hinterbliebenenversorgung obliegt der in Artikel 41h der Beschäftigungsbedingungen genannten Verwaltungsstelle, der hierfür vom Direktor der Stiftung die Befugnis übertragen worden ist. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger und die Stiftung einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht. Das Ruhegehalt und das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dürfen nicht mit von der Stiftung oder von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften zu zahlenden Dienstbezügen zusammentreffen. Die Gewährung eines Ruhegehalts, eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit oder einer Hinterbliebenenversorgung begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage. Artikel 34 Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lükkenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden. Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen und dieses Anhangs gewährt worden sind. Artikel 35 Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Bediensteten, die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Bediensteten folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, daß sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten. Artikel 36 Der Bedienstete und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und der in Artikel 41h der Beschäftigungsbedingungen genannten Verwaltungsstelle jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte. Artikel 37 Unter den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Bedingungen kann der Bedienstete beantragen, daß die Stiftung die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder zur Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muß. Diese Zahlungen dürfen 13,5 v. H. seines Grundgehalts nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts der Stiftung. KAPITEL VII ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE Artikel 38 Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt. Die Bezüge werden zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gezahlt. Die Bezüge können nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes der Stiftung gezahlt werden; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre. Gehört weder das Herkunftsland noch das Aufenthaltsland zu den Ländern der Europäischen Gemeinschaften, so sind die Bezüge in der Währung des Landes zu zahlen, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Artikel 39 Beträge, die ein Bediensteter der Stiftung zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden. Artikel 40 Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Bediensteten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Bediensteten oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Europäischen Gemeinschaften aus der Versorgungsordnung ergeben, auf die Europäischen Gemeinschaften über. --------------------------------------------------