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Document 31981L0575

    Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen

    ABl. L 209 vom 29.7.1981, p. 30–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1981/575/oj

    31981L0575

    Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen

    Amtsblatt Nr. L 209 vom 29/07/1981 S. 0030 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0147
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0213
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0147
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0213


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 20 . Juli 1981

    zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen

    ( 81/575/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen ( 4 ) enthält unter anderem in Anhang I Vorschriften über die Mindestanzahl der in Kraftfahrzeugen der Klasse M1 - im Sinne der Begriffsbestimmung von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 5 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG ( 6 ) , - vorzusehenden Verankerungen .

    Im Interesse der Verkehrssicherheit sollte künftig bei den Fahrzeugen bestimmter Klassen M und N die Anbringung von gemäß der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28 . Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge ( 7 ) entsprechenden Sicherheitsgurten und Haltesystemen vorgeschrieben und bei den Fahrzeugen der übrigen Klassen M und N ermöglicht und gefördert werden . Daher ist es erforderlich , im Rahmen der EWG-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge Verankerungen in den einzelnen Fahrzeugklassen vorzusehen . Dazu ist die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 76/115/EWG notwendig , damit die Hersteller diese Fahrzeuge mit Verankerungen ausstatten , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist durch den inzwischen erreichten technischen Fortschritt im Fahrzeugbau möglich geworden .

    Es empfiehlt sich daher , die Richtlinie 76/115/EWG entsprechend zu ändern .

    Diese Änderung bringt mit sich , daß auch einige Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 76/115/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen sind . Es ist angezeigt , die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zum gleichen Zeitpunkt in Kraft zu setzen wie die Bestimmungen , die nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie erlassen werden , um die Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 76/115/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Richtlinie 76/115/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 2 erhält folgende Fassung :

    " Artikel 2

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M und N im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h . "

    2 . Anhang I wird wie folgt geändert :

    a ) 4.3.1 erhält folgende Fassung :

    " 4.3.1 . Bei den vorderen Sitzplätzen der Fahrzeuge der Klassen M1 sowie M2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg , jedoch ausgenommen solche mit Stehplätzen , N1 , N2 und N3 müssen je zwei untere und eine obere Verankerung vorhanden sein . Bei den mittleren vorderen Sitzplätzen gelten jedoch zwei untere Verankerungen als ausreichend , wenn die Windschutzscheibe ausserhalb des in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG definierten Bezugsbereich liegt . Hinsichtlich der Verankerungen gilt die Windschutzscheibe als Teil des Bezugsbereichs , wenn sie bei dem in dem vorerwähnten Anhang beschriebenen Verfahren in statischen Kontakt mit der Prüfvorrichtung kommen kann . " ;

    b ) die Punkte 4.3.1.1 und 4.3.1.2 werden gestrichen ;

    c ) Punkt 4.3.2 erhält folgende Fassung :

    " 4.3.2 . Für die anderen äusseren Sitzplätze der Fahrzeuge der Klasse M1 müssen zwei untere Verankerungen und eine obere vorhanden sein . " ;

    d ) Punkt 4.3.3 erhält folgende Fassung :

    " 4.3.3 . Für alle anderen Sitzplätze der Fahrzeuge der Klasse M1 und bei Fahrzeugen der sonstigen in 4.3.1 genannten Klassen für alle anderen ungeschützten Sitzplätze sind mindestens zwei untere Verankerungen erforderlich .

    Zur Definition eines geschützten Sitzplatzes wird als Schutzbereich der Raum vor einem Sitzplatz bezeichnet , der

    - zwischen zwei horizontalen Ebenen gelegen ist , von denen eine durch den H-Punkt verläuft und die andere 400 mm über ersterer liegt ;

    - zwischen zwei in bezug auf den H-Punkt symmetrischen vertikalen Längsebenen liegt , die 400 mm voneinander entfernt sind ;

    - hinter einer vertikalen Querebene liegt , die vom H-Punkt 1,30 m entfernt ist .

    In einer beliebigen vertikalen Querebene wird als Schutzzone eine durchgehende Fläche bezeichnet , die so beschaffen ist , daß , wenn man den Mittelpunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in horizontaler Längsrichtung auf einen beliebigen Punkt der Zone projiziert * dem Schutzbereich keine Öffnung vorhanden ist , durch welche die Kugel hindurchgeführt werden kann .

    Ein Sitzplatz ist ein geschützter Sitzplatz , wenn die Schutzzonen innerhalb des Schutzraums insgesamt eine Fläche von mindestens 800 cm2 umfassen . " ;

    e ) Punkt 4.3.4 erhält folgende Fassung :

    " 4.3.4 . Für Klappsitze sowie für die in 4.3.1 , 4.3.2 und 4.3.3 nicht genannten Sitze eines beliebigen Fahrzeugs sind Verankerungen nicht vorgeschrieben . Ist das Fahrzeug jedoch mit Verankerungen für derartige Sitze ausgerüstet , so müssen sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . " .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie zum gleichen Zeitpunkt nachzukommen , zu dem auch die Bestimmungen in Kraft treten sollen , die erforderlich sind , damit der Richtlinie entsprochen wird , die nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/115/EWG zu erlassen ist , um deren Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 20 . Juli 1981 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P . WALKER

    ( 1 ) ABl . Nr . C 87 vom 9 . 4 . 1980 , S . 5 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 265 vom 13 . 10 . 1980 , S . 77 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 230 vom 8 . 9 . 1980 , S . 6 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S . 6 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1980 , S . 34 .

    ( 7 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 8 . 1977 , S . 95 .

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