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Document 31980L0987

Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

ABl. L 283 vom 28.10.1980, p. 23–27 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/10/2008; Aufgehoben durch 32008L0094

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/987/oj

31980L0987

Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Amtsblatt Nr. L 283 vom 28/10/1980 S. 0023 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0121
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0035
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0121
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0219
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0219


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und insbesondere die Zahlung ihrer nichterfuellten Ansprüche unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft gewährleisten.

Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen in bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede ; es empfiehlt sich, auf die Verringerung dieser Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken können, hinzuarbeiten.

Daher muß auf die Ausgleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden.

Der Arbeitsmarkt in Grönland unterscheidet sich wegen der geographischen Lage und der derzeitign Berufsstrukturen dieses Gebiets grundlegend vom Arbeitsmarkt der anderen Gebiete der Gemeinschaft.

Soweit die Republik Griechenland ab 1. Januar 1981 entsprechend der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, müssen in dem Anhang der Richtlinie unter der Bezeichnung "Griechenland" diejenigen Gruppen von Arbeitnehmern benannt werden, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgeschlossen werden können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen.

Die Liste der in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern befindet sich im Anhang.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland. Diese Ausnahme wird im Falle einer Weiterentwicklung der Berufsstrukturen dieses Gebiets überprüft.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und

b) wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde - entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,

- oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. (1)ABl. Nr. C 135 vom 9.6.1978, S. 2. (2)ABl. Nr. C 39 vom 12.2.1979, S. 26. (3)ABl. Nr. C 105 vom 26.4.1979, S. 15.

(2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezueglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "Arbeitsentgelt", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt.

ABSCHNITT II Vorschriften über die Garantieeinrichtungen

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt ist nach Wahl der Mitgliedstaaten - entweder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

- oder der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

- oder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit des Absatzes 1 Gebrauch, so müssen sie folgendes sicherstellen: - in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nichterfuellten Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen;

- in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nichterfuellten Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers;

- in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nichterfuellten Ansprüche für die achtzehn letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Zahlungspflicht auf das Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von acht Wochen oder für mehrere Zeiträume, die zusammengerechnet acht Wochen ergeben, begrenzen.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie hinausgehen, für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Hoechstgrenze festsetzen.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welchen Methoden sie die Hoechstgrenze festsetzen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten: a) Das Vermögen der Einrichtungen muß vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, daß es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.

b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, daß diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.

c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfuellung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.

ABSCHNITT III Vorschriften über die soziale Sicherheit

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Artikel 3, 4 und 5 nicht für die Beiträge der Arbeitnehmer zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen ausserhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit, die vom Arbeitgeber vor Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich bringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen einbehalten worden sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen ausserhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.

ABSCHNITT IV Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 9

Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen, a) die zur Vermeidung von Mißbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;

b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, daß die Erfuellung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von sechsunddreissig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechsunddreissig Monaten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben, damit die Kommission für den Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen kann.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

ANHANG Gruppen von Arbeitnehmern, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden können

I. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art

A. GRIECHENLAND

Der Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, wenn und soweit sie in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden.

B. IRLAND 1. Heimarbeiter (d.h. Personen, die zu Hause im Stücklohn arbeiten), sofern sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben.

2. Nahe Verwandte des Arbeitgebers, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben und deren Arbeit sich auf eine Privatwohnung oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bezieht, in der bzw. dem der Arbeitgeber und diese nahen Verwandten wohnen.

3. Personen, die normalerweise weniger als achtzehn Stunden in der Woche von einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden und die ihren Lebensunterhalt nicht hauptsächlich aus den Einkünften dieser Beschäftigung bestreiten.

4. Personen, die in der Fischerei zu Saisonarbeit, zu gelegentlicher Arbeit oder zu Teilzeitarbeit eingestellt sind und in Form einer Beteiligung am Fangergebnis entlohnt werden.

5. Der Ehegatte des Arbeitgebers.

C. NIEDERLANDE

Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden und an weniger als drei Tagen in der Woche für die betreffende natürliche Person arbeiten.

D. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Der Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, die in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden.

2. Der Ehegatte des Arbeitgebers.

II. Arbeitnehmer mit anderen Garantieformen

A. GRIECHENLAND

Die Besatzungen von Hochseeschiffen.

B. IRLAND 1. Festangestellte und pensionsberechtigte Arbeitnehmer örtlicher oder sonstiger öffentlicher Behörden sowie öffentlicher Verkehrsunternehmen.

2. Pensionsberechtigte Lehrer an National Schools, Secondary Schools und Comprehensive Schools sowie an Lehrerbildungsanstalten.

3. Festangestellte und pensionsberechtigte Arbeitnehmer privater Krankenhäuser, die vom Finanzministerium finanziert werden.

C. ITALIEN 1. Arbeitnehmer, die Leistungen nach den Vorschriften über die Lohngarantie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens erhalten.

2. Besatzungen von Seeschiffen.

D. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Eingetragene Dockarbeiter, ausgenommen diejenigen, die ganz oder hauptsächlich eine Arbeit leisten, die nicht die Arbeit eines Dockarbeiters ist.

2. Besatzungen von Seeschiffen.

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