Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31979R1465

Verordnung (EWG) Nr. 1465/79 der Kommission vom 13. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen und der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

ABl. L 177 vom 14.7.1979, p. 35–36 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1850

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1465/oj

31979R1465

Verordnung (EWG) Nr. 1465/79 der Kommission vom 13. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen und der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 177 vom 14/07/1979 S. 0035 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0213
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0160
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0160


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1465/79 DER KOMMISSION vom 13. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen und der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 235/79 (2), insbesondere auf die Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erfahrungen im ersten Jahr der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 890/78 der Kommission (3) und (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission (4) haben gezeigt, daß diese Regelung ergänzt oder geändert werden müsste, um den Anforderungen der Vermarktung des Erzeugnisses besser Rechnung zu tragen.

Da es keine einheitliche Bescheinigung für die Gemeinschaft gibt, erscheint es angezeigt, daß die in den Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen eine gleichlautende Angabe tragen, die besagt, daß das Erzeugnis den gemeinschaftlichen Anforderungen entspricht.

Es erscheint angezeigt, die Regelung durch Vorschriften über den Nachweis der Zertifizierung der aus der Aufteilung einer Partie stammenden Erzeugnisse zu ergänzen. Eine ähnliche Regelung empfiehlt sich für den Weiterverkauf nach der Aufteilung von Erzeugnissen, die aus Hopfen, der aus Drittländern eingeführt wurde, gewonnen sind.

Die von der Gemeinschaftsregelung festgelegten Gewichte, unter denen der Umlauf der kleinen Packstücke von Hopfen oder Hopfenerzeugnissen ohne Zertifikat oder ohne die in der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 vorgesehenen Bescheinigungen genehmigt werden, entsprechen nur unvollständig den herkömmlichen Handelsgepflogenheiten. Es erscheint daher angezeigt, die Hoechstsätze dieser Gewichte anzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 890/78 wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

"Artikel 5a

Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 genannte Bescheinigung trägt mindestens eine der folgenden Bezeichnungen, die von der zur Durchführung der Zertifizierung befugten Behörde angebracht wird: - Zertifiziertes Erzeugnis - Verordnung (EWG) Nr. 890/78,

- Certificeret produkt - Forordning (EÖF) nr. 890/78,

- Certified Product - Regulation (EEC) No 890/78,

- Produit certifié - Règlement (CEE) nº 890/78,

- Prodotto certificato - Regolamento (CEE) n. 890/78,

- Gecertificeerd produkt - Verordening (EEG) nr. 890/78."

2. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

"Artikel 9a

Werden Erzeugnisse nach der Aufteilung einer zertifizierten Partie auf dem Gebiet der Gemeinschaft weiterverkauft, so müssen sie von einer Rechnung oder einer von dem Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Bescheinigung sowie den Namen der Stelle, die sie ausgestellt hat, enthalten. Ausserdem muß die Geschäftsunterlage oder die Rechnung die nachstehenden in die Bescheinigung übernommenen Angaben enthalten: a) für Hopfenzapfen: - Bezeichnung des Erzeugnisses,

- Roh- und/oder Eigengewicht,

- Anbauort,

- Erntejahr,

- Sorte;

b) für Hopfenerzeugnisse:

ausser den vorgenannten Angaben Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung." (1)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 34 vom 9.2.1979, S. 4. (3)ABl. Nr. L 117 vom 29.4.1978, S. 43. (4)ABl. Nr. L 367 vom 21.12.1978, S. 17.

Artikel 2

Der erste Satz des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 erhält folgende Fassung:

"Wird die Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufgeteilt, so muß das Erzeugnis von einer Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung, des Auszugs daraus oder der Kontrollbescheinigung sowie die Bezeichnung der amtlichen Stelle enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszuege ausgestellt hat."

Artikel 3

Die in Artikel 10 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 und in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 angegebenen Hoechstgewichte werden für Hopfenzapfen und Hopfenmehl auf 1 kg und für Hopfenauszuege auf 300 g erhöht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

Top