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Document 31979L0692

Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 70/458/EWG und 70/457/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

ABl. L 205 vom 13.8.1979, p. 1–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/692/oj

31979L0692

Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 70/458/EWG und 70/457/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Amtsblatt Nr. L 205 vom 13/08/1979 S. 0001 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0049
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0202
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0202
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0068


RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 70/458/EWG und 70/457/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (79/692/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Änderung einiger Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut erforderlich.

Bei Futterpflanzensaatgut müssen bestimmte Voraussetzungen betreffend die Saatgutprüfung für solche Gebiete der Gemeinschaft abgemildert werden können, deren äusserst günstige ökologische Verhältnisse die Einhaltung der in dieser Hinsicht vorgesehenen Gemeinschaftsnormen gewährleisten.

Bei Saatgut von Roggen, der zu Futterzwecken verwendet wird, ist es zweckmässig, zeitweilig eine Abmilderung der auf Roggensaatgut anwendbaren Gemeinschaftsnormen zuzulassen, damit die bei diesen Erzeugnissen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft bestehenden vorübergehenden Schwierigkeiten überwunden werden können.

Bei Getreidesaatgut scheinen Methoden, die in der letzten Zeit im Hinblick auf die Verringerung der Auswirkungen des Auftretens bestimmter Schadorganismen geprüft worden sind, die Zulassung von Mischungen von Saatgut verschiedener Getreidesorten zu rechtfertigen, sofern Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß die Qualität des Saatguts oder des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt wird.

Um die Wirkungsweise der Systeme des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten zu verbessern, ist es angebracht, einige Bestimmungen über die Sortenzulassung auf einzelstaatlicher Ebene, über die Bezeichnung der Sorten und über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten an international aufgestellte Regeln anzupassen sowie, zumindest für bestimmte Arten, die Vorschriften über den freien Vertrieb - hinsichtlich der Sorte - des Saatguts der in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Sorten auszubauen.

Die Bestimmungen über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sowie die über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten sehen vor, daß ab 1. Juli 1977 die Gleichwertigkeit von in Drittländern hinsichtlich des Sortenaspektes von Saatgut getroffenen Maßnahmen nicht mehr auf einzelstaatlicher Ebene (1)ABl. Nr. C 174 vom 21.7.1978, S. 8. (2)ABl. Nr. C 239 vom 9.10.1978, S. 54. (3)ABl. Nr. C 114 vom 7.4.1979, S. 26.

festgestellt werden kann. Bestimmte auf Gemeinschaftsebene getroffene Gleichstellungsentscheidungen gelten erst vom 1. Juli 1978 an. Es ist daher angebracht, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehenen Fristen um ein Jahr zu verlängern, um den herkömmlichen Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen, die auch nach dem 1. Juli 1977 in Erwartung der gemeinschaftlichen Feststellungen aufrechterhalten worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/641/EWG (2) wird folgender Absatz eingefügt:

"(1c) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, in bezug auf die Erzeugung in einem bestimmten Mitgliedstaat die in Anhang II Teil I Punkt 2 Buchstabe B 1 vorgesehenen Voraussetzungen bei einer oder mehreren der betreffenden Arten dann nicht anzuwenden, wenn die ökologischen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen die Annahme rechtfertigen, daß die in Anhang II Teil I Punkt 2 Spalte 13 der Tabelle festgelegten Normen erfuellt sind.".

Artikel 2

Die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/641/EWG, wird wie folgt geändert: 1. in Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1c) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 bis zum 30. Juni 1982 ermächtigt werden, Saatgut bestimmter Sorten von Roggen, die überwiegend zu Futterzwecken bestimmt sind, zum Verkehr zuzulassen, das die Anforderungen - der Anlage II an die Keimfähigkeit und

- der Anlage II Nummer 2 Tabelle A Spalte 6 an das Basissaatgut

nicht erfuellt.";

2. in Artikel 13 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß Saatgut einer Getreideart in Form von bestimmten Mischungen von Saatgut verschiedener Sorten vertrieben wird, sofern diese Mischungen aufgrund wissenschaftlicher oder technischer Kenntnisse dazu geeignet sind, der Ausbreitung bestimmter Schadorganismen besonderen Widerstand entgegenzusetzen und soweit die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen.";

3. Absatz 1 von Artikel 13 wird Absatz 2 und Absatz 2 wird Absatz 3;

4. in Anlage IV Teil A Buchstabe b) wird folgende Nummer eingefügt:

"8. Der Hinweis "Vertrieb ausschließlich in ... (betreffender Mitgliedstaat) zugelassen".".

Artikel 3

Die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG (5), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale deutlich unterscheidet von jeder anderen in der Gemeinschaft bekannten Sorte.

Die Merkmale müssen genau erkannt und genau beschrieben werden können.

Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Einreichung der Anmeldung der zu beurteilenden Sorte zur Zulassung - in dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder im Sortenkatalog für Gemüsearten enthalten ist, oder

- ohne in einem der genannten Sortenkataloge enthalten zu sein, in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat amtlich zur Anerkennung und zum Verkehr oder zur Anerkennung für andere Länder zugelassen ist oder zu einer solchen Zulassung angemeldet ist,

es sei denn, daß die vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Anmeldung der zu beurteilenden Sorte erfuellt sind."; (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 183 vom 19.7.1979, S. 13. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (4)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (5)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23.

2. in Artikel 7 wird in Absatz 1 folgender Text angefügt:

"Im Hinblick auf die Unterscheidung beziehen die Anbauprüfungen zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten ein, die in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 bekannt sind. Für die Anwendung des Artikels 9 werden andere verfügbare vergleichbare Sorten einbezogen.";

3. in Artikel 9 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, daß eine Sorte, die sich nicht deutlich - von einer Sorte, die früher in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, oder

- von einer Sorte, die hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität nach Regeln beurteilt wurde, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ohne eine in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 bekannte Sorte zu sein,

unterscheidet, die Bezeichnung dieser Sorte trägt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in bezug auf die Sorte zu Irrtümern Anlaß geben oder zu Verwechslungen führen könnte oder wenn andere Umstände - aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnung - ihrer Verwendung entgegenstehen, oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.";

4. in Artikel 9 wird Absatz 3 Absatz 4;

5. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mitgeteilt.";

6. nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, diese Zweifel aufzuklären.

(2) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, daß die Voraussetzungen der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfuellt gewesen ist, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie, gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung, ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, daß ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 9 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, daß sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt werden.";

7. in Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie vier Monate vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.";

8. in Artikel 15 Absatz 5 wird folgender Text eingefügt:

"Bei Beta vulgaris L. und Solanum tuberosum L. gilt diese Voraussetzung als erfuellt am 31. Dezember eines jeden Jahres für Sorten, für die vier Monate vor diesem Zeitpunkt die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen gemacht worden sind, es sei denn, ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission oder richtet eine Erklärung an den Ständigen Ausschuß für das Saat- und Pflanzgutwesen, wonach er nicht die Absicht hat, auf einen Antrag nach Absatz 2 zu verzichten. Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission, ob diese Bestimmungen auch auf andere Arten Anwendung finden sollen.";

9. in Artikel 21 Absatz 2 wird das Datum 30. Juni 1977 durch das Datum 30. Juni 1978 ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/641/EWG, wird das Datum 30. Juni 1977 durch das Datum 30. Juni 1978 ersetzt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. - Artikel 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980,

- Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1977,

- den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1982

nachzukommen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GIBBONS

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