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Document 31972R1055

    Verordnung (EWG) Nr. 1055/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Einfuhr von Kohlenwasserstoffen an die Kommission

    ABl. L 120 vom 25.5.1972, p. 3–6 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 462 - 465

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/1996; Aufgehoben durch 31996R0546 ;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/1055/oj

    31972R1055

    Verordnung (EWG) Nr. 1055/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Einfuhr von Kohlenwasserstoffen an die Kommission

    Amtsblatt Nr. L 120 vom 25/05/1972 S. 0003 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0035
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0445
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0035
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0462
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0042
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0157
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0157


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1055/72 DES RATES vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Einfuhr von Kohlenwasserstoffen an die Kommission

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5 und 213,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaften gesetzt haben ; es ist Aufgabe der Kommission, Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles vorzuschlagen.

    Der Rat hat auf seiner 88. Tagung am 13. November 1969 nach Kenntnisnahme von der Mitteilung über die erste Orientierung für eine gemeinschaftliche Energiepolitik, welche die Kommission ihm am 18. Dezember 1968 zugeleitet hat, - die in dieser Mitteilung enthaltenen Grundsätze unter Berücksichtigung des Berichtes des Ausschusses der Ständigen Vertreter gebilligt,

    - die Kommission gebeten, ihm auf diesem Gebiet so bald wie möglich die dringlichsten konkreten Vorschläge vorzulegen,

    - vereinbart, diese Vorschläge so bald wie möglich zu prüfen, damit eine gemeinschaftliche Energiepolitik aufgestellt werden kann.

    Die Erstellung einer Gesamtübersicht über die Versorgung der Gemeinschaft ist Bestandteil einer solchen Politik ; sie soll es der Gemeinschaft insbesondere ermöglichen, die notwendigen Vergleiche anzustellen.

    Die Erfuellung dieser Aufgabe erfordert bei Rohöl und Erdgas eine möglichst genaue Kenntnis sowohl der bisherigen als auch der künftigen Entwicklung von Angebot und Nachfrage ; eine genaue Kenntnis des Ursprungs und der Qualität dieser Erzeugnisse ist ebenfalls unerläßlich.

    Im Hinblick darauf müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die statistischen Angaben, gegebenenfalls mit Erläuterungen, über die im vergangenen Halbjahr getätigten Einfuhren und eine Gesamtübersicht mit den Angaben über die voraussichtlichen Einfuhren im folgenden Jahr übermitteln ; zu diesem Zweck müssen die betreffenden Personen und Unternehmen dazu verpflichtet werden, den Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit diese ihrer Verpflichtung nachkommen können.

    Die Kommission muß die Möglichkeit haben, die Fristen für die Übermittlung der genannten Angaben zu verkürzen, die Berichtszeiträume zu ändern und gegebenenfalls zeitweilig über die nach Unternehmen aufgeschlüsselten Vorausschätzungen zu verfügen.

    Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls bestimmte Einzelheiten der Durchführung, beispielsweise Form und Inhalt der Mitteilungen, genauer festzulegen.

    Es muß gewährleistet werden, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten und die eingeholten Angaben vertraulich behandelt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften und gemäß den in Anhang I festgelegten Einzelheiten die auf Grund von Artikel 2 eingeholten Angaben über die Einfuhr von Rohöl (Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs) und Erdgas (Tarifstelle 27.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs) mit: a) nach Unternehmen aufgeschlüsselt spätestens am 30. September und 31. März eines jeden Jahres Angaben über die Einfuhren während des letzten Kalenderhalbjahres;

    b) global für alle Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres Angaben über die voraussichtlichen Einfuhren im folgenden Jahr.

    Die Mitgliedstaaten fügen diesen Mitteilungen gegebenenfalls Erläuterungen bei.

    (2) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist jedes Verbringen von Rohöl und Erdgas in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu anderen Zwecken als der Durchfuhr und der aktiven Veredelung für dritte Länder.

    Die Mitgliedstaaten sind nur zur Mitteilung der für sie bestimmten Einfuhren von Rohöl und Erdgas verpflichtet ; Einfuhren im Transitverkehr für andere Mitgliedstaaten sind hiervon ausgenommen.

    Artikel 2

    Im Hinblick auf die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Verpflichtung sind alle Personen oder Unternehmen, die jährlich mindestens 100 000 Tonnen Rohöl oder Erdgas in die Gemeinschaft eingeführt haben oder einzuführen beabsichtigen, gehalten, dem Mitgliedstaat, in dem diese Einfuhren getätigt wurden oder getätigt werden sollen, nach Maßgabe des Anhangs II folgendes mitzuteilen: a) vor dem 15. September und dem 15. März eines jeden Jahres die während des letzten Kalenderhalbjahres getätigten Einfuhren,

    b) vor dem 15. Dezember eines jeden Jahres die voraussichtlichen Einfuhren im folgenden Jahr.

    Artikel 3

    Um der Kommission eine Beurteilung der Versorgungslage zu ermöglichen, führen die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach von der Kommission festgelegten Einzelheiten wie folgt aus: - die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen innerhalb verkürzter Fristen oder für geänderte Zeiträume,

    - die in Artikel 1 Buchstabe b) vorgesehenen Mitteilungen, gegebenenfalls zeitweilig nach Unternehmen aufgeschlüsselt.

    Artikel 4

    Die Kommission kann innerhalb der in dieser Verordnung und ihren Anhängen festgelegten Grenzen Durchführungsbestimmungen in bezug auf die Form, den Inhalt und die sonstigen Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Mitteilungen erlassen.

    Artikel 5

    Die Kommission unterbreitet dem Rat eine Übersicht über die gemäß dieser Verordnung eingeholten Angaben.

    Artikel 6

    Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen sind vertraulich. Diese Bestimmung steht der Veröffentlichung von allgemeinen Angaben oder von Übersichten, die keine Einzelangaben über Unternehmen enthalten, nicht entgegen.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der sich aus den Artikeln 2 und 6 ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1972.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MART

    ANHANG I MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION

    Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten: A. Bei Einfuhren, die in dem Kalenderhalbjahr vor der Übermittlung der Angaben getätigt worden sind:

    Einfuhr von Rohöl der Tarifnummer 27.09 und von Erdgas der Tarifstelle 27.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs:

    Vollständige Übermittlung der Angaben, die die Regierungen bei den Personen oder Unternehmen eingeholt haben, einschließlich des Namens und des Sitzes dieser Personen oder Unternehmen.

    B. Bei Einfuhren, die voraussichtlich in dem Jahr nach der Übermittlung der Angaben durchgeführt werden: i) Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Voraussichtliche Menge in 1 000 metrischen Tonnen,

    2. Ladehafen und - gegebenenfalls - Ursprungsland, in dem das Rohöl gewonnen wird,

    3. Prozentsatz der Lieferungen, die auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt werden, deren Geltungsdauer innerhalb von fünf Jahren abläuft.

    ii) Erdgas der Tarifstelle 27.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Menge (in Mill. m3 bei 0º C und 760 mm Hg),

    2. Ursprungsland, in dem das einzuführende Erdgas gewonnen wird,

    3. Einfuhrhafen oder - bei Beförderung über Gasfernleitungen - Übergabestation,

    4. oberer Heizwert des einzuführenden Erdgases (in kcal je m3 bei 0º C und 760 mm Hg).

    ANHANG II MITTEILUNGEN DER PERSONEN UND UNTERNEHMEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten: I. Bei Einfuhren, die in dem Kalenderhalbjahr vor der Übermittlung der Angaben getätigt worden sind: A. Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der einführenden Person oder des einführenden Unternehmens,

    2. Menge in 1 000 metrischen Tonnen,

    3. Ladehafen und gegebenenfalls Ursprungsland, in dem das eingeführte Rohöl gewonnen wurde,

    4. Entladehafen oder - bei Landtransport - Einfuhrzollamt und gegebenenfalls Angabe der Ölfernleitung, über die die Einfuhren erfolgt sind,

    5. Handelsbezeichnung des eingeführten Rohöls,

    6. a) bei allen Einfuhren im Rahmen von Lieferverträgen:

    Name und Sitz der Vertragsparteien,

    b) bei Einfuhren im Rahmen von Lieferverträgen, deren Geltungsdauer innerhalb von fünf Jahren abläuft: i) Laufzeit des Vertrages,

    ii) Zeitpunkt des Ablaufs.

    B. Erdgas der Tarifstelle 27.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der einführenden Person oder des einführenden Unternehmens,

    2. Menge (in Mill. m3 bei 0º C und 760 mm Hg),

    3. Ursprungsland, in dem das eingeführte Erdgas gewonnen wurde,

    4. Einfuhrhafen oder - bei Beförderung über Gasfernleitungen - Übergabestation,

    5. oberer Heizwert (in kcal je m3 bei 0º C und 760 mm Hg).

    II.Bei Einfuhren, die voraussichtlich in dem Jahr nach der Übermittlung der Angaben durch geführt werden: A. Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der einführenden Person oder des einführenden Unternehmens,

    2. voraussichtliche Menge in 1 000 metrischen Tonnen,

    3. Ladehafen und gegebenenfalls Ursprungsland, in dem das Rohöl gewonnen wird,

    4. Entladehafen oder - bei Landtransport - Einfuhrzollamt und gegebenenfalls Angabe der Ölfernleitung, über die die Einfuhren erfolgen,

    5. Handelsbezeichnung des Rohöls,

    6. a) bei allen Einfuhren im Rahmen von Lieferverträgen:

    Name und Sitz der Vertragsparteien,

    b) bei Einfuhren im Rahmen von Lieferverträgen, deren Geltungsdauer innerhalb von fünf Jahren abläuft: i) Laufzeit des Vertrages,

    ii) Zeitpunkt des Ablaufs.

    B. Erdgas der Tarifstelle 27.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der einführenden Person oder des einführenden Unternehmens,

    2. Menge (in Mill. m3 bei 0º C und 760 mm Hg),

    3. Ursprungsland, in dem das Erdgas gewonnen wird,

    4. Einfuhrhafen oder - bei Beförderung über Gasfernleitung - Übergabestation,

    5. oberer Heizwert des einzuführenden Erdgases (in kcal je m3 bei 0º C und 760 mm Hg).

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