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Document 31971R1172
Regulation (EEC) No 1172/71 of the Council of 3 June 1971 laying down general rules on private storage aid for flax and hemp fibre
Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern
Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern
ABl. L 123 vom 5.6.1971, p. 7–8
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 350 - 351
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 300R1673
Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern
Amtsblatt Nr. L 123 vom 05/06/1971 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0204
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0308
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0204
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0350
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0203
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0195
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0195
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1172/71 DES RATES vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 ist vorgesehen, daß Interventionsmaßnahmen in Form von Beihilfen für die private Lagerhaltung zu treffen sind, wenn unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen an Flachs- und Hanffasern im Vergleich zur voraussichtlichen Nachfrage ein zeitweiliges Ungleichgewicht zu erwarten ist. Es empfiehlt sich, die wichtigsten Kriterien festzulegen, an Hand deren festgestellt werden kann, ob ein solches Ungleichgewicht besteht. Damit die Beihilferegelung reibungslos funktionieren kann, ist der durch die Beihilfen begünstigte Personenkreis zu bestimmen. Um die Regelung wirksamer zu gestalten, empfiehlt es sich, die Festsetzung der Mindest- und Hoechstmengen für die Lagerverträge vorzusehen. Die Laufzeit dieser Verträge darf die Zeitspanne nicht überschreiten, die normalerweise ausreicht, um die Auswirkungen der vorübergehenden Schwankungen von Angebot und Nachfrage auf den Markt abzuschwächen. Es ist angebracht, zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren die Bedingungen für die Einreichung der Beihilfeanträge zu regeln. Um die mit der Beihilfe verfolgten Ziele zu erreichen, ist deren Höhe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und Zinsen festzulegen. Die angestrebte Regulierung des Marktes kann erreicht werden, wenn die Fasern, die Gegenstand eines Vertrages sind, während der Laufzeit dieses Vertrages nicht auf den Markt gebracht werden. Es müssen geeignete Maßnahmen für den Fall vorgesehen werden, daß die Marktlage sowie das Preisniveau es erfordern, den Abschluß der Verträge auszusetzen und gegebenenfalls die vertraglich eingelagerten Waren auszulagern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Soll festgestellt werden, ob in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen an Flachs- und Hanffasern im Vergleich zur voraussichtlichen Nachfrage ein zeitweiliges Ungleichgewicht zu erwarten ist, so wird insbesondere folgendes berücksichtigt: a) die in der Gemeinschaft verfügbaren Mengen an Flachs- und Hanffasern sowie die voraussichtlichen Einfuhren bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres; b) die voraussichtliche Nachfrage nach Fasern in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Ausfuhren bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres; c) das Niveau der Preise für Fasern auf dem Markt der Gemeinschaft sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Preise. Artikel 2 (1) Die Verträge werden ohne Diskriminierung mit den Besitzern von Flachs- und Hanffasern mit Ursprung in der Gemeinschaft abgeschlossen, die einen entsprechenden Antrag stellen und gewisse noch festzulegende Voraussetzungen erfuellen. (2) Im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gelten als Besitzer von Fasern mit Ursprung in der Gemeinschaft ausser den Verarbeitern der Fasern alle natürlichen oder juristischen Personen, die derartige Fasern besitzen. Artikel 3 Die Lagerverträge betreffen Posten, deren Mengen zwischen einer noch festzulegenden Mindest- und Hoechstgrenze liegen. Diese Verträge können auf bestimmte Faserqualitäten beschränkt werden. Artikel 4 Die Lagerverträge werden für einen Zeitraum abgeschlossen, der unter Berücksichtigung a) der voraussichtlichen Dauer des zeitweiligen Ungleichgewichts, (1)ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. b) der Fasermengen, für die die Regelung der Lagerverträge in Anspruch genommen werden kann, festzulegen ist. Artikel 5 Ein Antrag auf Beihilfe für die private Lagerhaltung darf nur in dem Land gestellt werden, in dem das Erzeugnis gelagert werden soll, es sei denn, es liegt eine besondere Genehmigung vor. Artikel 6 Der Betrag der Beihilfe wird für die gesamte Gemeinschaft einheitlich festgesetzt, wobei die durchschnittlichen Lagerkosten und Zinsen berücksichtigt werden. Er wird nach Ablauf des Vertrages gezahlt. Artikel 7 Die Fasern dürfen, solange sie Gegenstand eines Lagervertrags sind, nicht auf den Markt gebracht werden. Artikel 8 (1) In regelmässigen Abständen, auf jeden Fall aber vor Ende jedes Wirtschaftsjahres, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 eine Untersuchung der Marktlage vorgenommen. (2) Wenn die Marktlage und das Preisniveau es erfordern, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 beschlossen, a) daß der Abschluß der Verträge ausgesetzt wird und, b) gegebenenfalls, daß die Laufzeit der abgeschlossenen Lagerverträge verkürzt wird. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1971. Im Namen des Rates Der Präsident R. PLEVEN