Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31971R0802

    Verordnung (EWG) Nr. 802/71 der Kommission vom 19. April 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk

    ABl. L 88 vom 20.4.1971, p. 8–8 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 238 - 239

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/802/oj

    31971R0802

    Verordnung (EWG) Nr. 802/71 der Kommission vom 19. April 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk

    Amtsblatt Nr. L 088 vom 20/04/1971 S. 0008 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0188
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0214
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0188
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0238
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0182
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0177
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0177


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 802/71 DER KOMMISSION vom 19. April 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Kapitel VI "Verpackung und Aufmachung" des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 (2) sieht vor, daß eine Aufmachungseinheit 5, 10 oder ein Mehrfaches von 10 Stück enthalten muß ; ausgenommen sind jedoch die Blumen, die in der Regel einzeln gehandelt werden, und solche, die in der Regel nach Gewicht gehandelt werden.

    Die Anwendung dieser Bestimmung ermöglicht es den Verkäufern der betreffenden Erzeugnisse nicht, die Nachfrage bestimmter Abnehmer, die über Aufmachungseinheiten zu festen Preisen verfügen wollen, voll und ganz zu befriedigen ; es empfiehlt sich daher, die Qualitätsnormen entsprechend zu ändern, um den neuen Handelserfordernissen Rechnung zu tragen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Kapitel VI A des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 erhält folgende Fassung

    "Eine Aufmachungseinheit (Bund, Strauß, Schachtel oder ähnliches) muß 5, 10 oder ein Mehrfaches von 10 Stück enthalten.

    Jedoch fallen unter diese Vorschrift nicht solche Blumen, a) die in der Regel einzeln gehandelt werden,

    b) die in der Regel nach Gewicht gehandelt werden,

    c) für welche der Verkäufer und der Käufer ausdrücklich übereinkommen, von den Bestimmungen betreffend die in einer Aufmachungseinheit enthaltene Blumenmenge abzuweichen. Diese Abweichung ist nur für Transaktionen ausserhalb der Großhandelsmärkte unter der Voraussetzung zulässig, daß - die Waren Gegenstand eines direkten Verkaufs auf der Basis eines festen Verkaufspreises je Aufmachungseinheit auf der Großhandelsstufe an einen Einzelhändler oder an eine Person sind, die im Auftrag eines Einzelhändlers tätig ist;

    - die Waren von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Dokument begleitet sind, auf denen der oben genannte Verkaufspreis angegeben ist;

    - die Aufmachungseinheit in einer vom Käufer gewünschten und für den Endverbraucher bestimmten Verpackung angeboten wird. Diese Verpackung muß es ermöglichen, die Ware zu erkennen."

    (2) Kapitel VII des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 wird wie folgt erweitert: "F. Aufmachung

    Entspricht die Zahl der Blumen je Aufmachungseinheit nicht den Bestimmungen des Kapitels VI A, so muß die Kennzeichnung der Packstücke die genaue Zusammensetzung der darin enthaltenen Aufmachungseinheiten angeben.

    "

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. April 1971

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 71 vom 21.3.1968, S. 8.

    Top