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Document 31971L0347

    Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide

    ABl. L 239 vom 25.10.1971, p. 1–8 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(III) S. 852 - 859

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2015; Aufgehoben durch 32011L0017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/347/oj

    31971L0347

    Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide

    Amtsblatt Nr. L 239 vom 25/10/1971 S. 0001 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0075
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0757
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0075
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0852
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0214
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0091
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0091


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 12 . Oktober 1971

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide

    ( 71/347/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Meßgeräte und Meßverfahren , die in den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Schüttdichte von Getreide verwendet werden , sind sehr unterschiedlich und wirken sich direkt auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Eine Angleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich soll nicht nur den Handel mit Getreide , sondern auch den Handel mit Meßgeräten erleichtern .

    Zu diesem Zweck empfiehlt es sich , einen besonderen Begriff , die " EWG-Schüttdichte " , zu definieren und die technischen Vorschriften festzulegen , denen die Normalmeßgeräte entsprechen müssen , mit deren Hilfe dieser Bezugswert bestimmt wird .

    Meßgeräte , deren Meßgenauigkeit im Verhältnis zu derjenigen der Normalgeräte definiert ist und die den in der Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) vorgeschriebenen Kontrollen unterzogen worden sind , bieten eine ausreichende Garantie , so daß sie in allen Mitgliedstaaten gesetzlich verwendet werden können . Demnach wird ihr Vertrieb in der gesamten Gemeinschaft ermöglicht .

    Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten muß die Messung der Schüttdichte von Getreide nach den unterschiedlichen Vorschriften und Gebräuchen , die zur Zeit in der Gemeinschaft gelten , verboten werden . Die ausschließliche und obligatorische Verwendung der EWG-Schüttdichte in allen Mitgliedstaaten wird jede Anfechtung dieses Meßverfahrens im innergemeinschaftlichen Handel verhindern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Diese Richtlinie betrifft

    a ) die Begriffsbestimmung der Getreideeigenschaft , die als EWG-Schüttdichte ( masse à l'hectolitre CEE , EEG-natuurgewicht oder peso ettolitrico CEE ) bezeichnet wird ,

    b ) die Vorschriften für die technische Ausführung und Verwendung des Normalgeräts , mit dem die EWG-Schüttdichte ermittelt wird ,

    c ) die Voraussetzungen , die die Arbeitsgeräte für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte erfuellen müssen .

    Artikel 2

    ( 1 ) Die EWG-Schüttdichte ist das Verhältnis der in Kilogramm ausgedrückten Masse zu dem in Hektoliter ausgedrückten Volumen , das für eine beliebige Getreidesorte durch Messung mit einem Gerät und nach einem Verfahren ermittelt wird , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen .

    ( 2 ) Als " Bezugswert " wird die EWG-Schüttdichte bezeichnet , die durch Messung mit einem gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Normalgerät ermittelt wird , das nach den Vorschriften der Kapitel I und II des Anhangs I gebaut ist und verwendet wird .

    ( 3 ) Die als Bezugswert zugrunde gelegte EWG-Schüttdichte wird in Kilogramm je Hektoliter mit zwei Dezimalstellen angegeben .

    Artikel 3

    ( 1 ) Das EWG-Normalgerät wird beim Messtechnischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland aufbewahrt . Mindestens alle zehn Jahre werden die einzelstaatlichen Normalgeräte durch Vergleich mit dem EWG-Normalgerät unter Zuhilfenahme eines transportablen Normalgeräts der gleichen Bauart gemäß Vorschrift des Anhangs I überprüft und justiert .

    ( 2 ) Transportable Normalgeräte sind Meßgeräte ohne Wägeeinrichtung , deren sämtliche sonstige technische Merkmale mit denen des EWG-Normalgeräts und der einzelstaatlichen Normalgeräte übereinstimmen .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Bezeichnung EWG-Schüttdichte darf im Handel nur verwendet werden , um eine Getreideeigenschaft zu bezeichnen , die mit Meßgeräten gemessen worden ist , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen .

    ( 2 ) Im Getreidehandel zwischen den Mitgliedstaaten darf die als Schüttdichte bezeichnete Eigenschaft nur die vorstehend definierte EWG-Schüttdichte sein .

    Artikel 5

    Als Meßgeräte für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte von Getreide gelten Meßgeräte , die den Vorschriften des Anhangs II entsprechen .

    Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

    Sie werden nach den in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung festgelegten Bestimmungen gebaut und verwendet .

    Sie werden mit den EWG-Stempeln und -Zeichen versehen .

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb oder die Inbetriebnahme von Meßgeräten für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte nicht ablehnen , verbieten oder beschränken , wenn die betreffenden Geräte mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind .

    Artikel 7

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 12 . Oktober 1971 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I . VIGLIANESI

    ( 1 ) ABl . Nr . C 63 vom 28 . 5 . 1969 , S . 27 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 4 vom 14 . 1 . 1969 , S . 4 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

    ANHANG I

    NORMALGERÄTE ZUR MESSUNG DER EWG-SCHÜTTDICHTE VON GETREIDE

    I . BAUVORSCHRIFTEN

    1 . Die Normalgeräte bestehen aus Hohlmaß , Fülleinrichtung , Abstreicheinrichtung , Wägeeinrichtung und Füllgefäß .

    Die Geräte sind in allen ihren Teilen fest und sorgfältig hergestellt . Alle mit dem Getreide in Berührung kommenden Flächen sind glatt und bestehen aus praktisch unveränderlichem Metall ( z . B . Messing , rostfreier Stahl ) , das eine ausreichende Dicke besitzt , damit bei normaler Verwendung keine Verformungen auftreten .

    2 . Hohlmaß

    2.1 . Das Hohlmaß hat die Form eines geraden Kreiszylinders ; sein oberer Rand ist eben abgeschliffen .

    2.2 . Das Hohlmaß befindet sich beim Füllen stets in der gleichen Stellung unter der Fülleinrichtung .

    2.3 . Über dem in Füllstellung befindlichen Hohlmaß ist ein Füllring angebracht , der die gleiche Achse und den gleichen Innendurchmesser wie das Hohlmaß hat . Das Abstreichmesser muß zwischen beiden Teilen in geringem Abstand von diesen hindurchgehen , ohne sie zu berühren .

    3 . Fülleinrichtung

    3.1 . Die Fülleinrichtung besteht aus Fülltrichter mit Verschlußkappe und Zerstreuer .

    3.2 . Der Fülltrichter hat die Form eines Kegelstumpfes , an den sich oben ein zylindrischer Rand und unten ein Auslaufstutzen anschließen .

    3.3 . Der Fülltrichter ist so angebracht , daß seine Achse mit der Achse des Hohlmasses in Füllstellung zusammenfällt .

    3.4 . Der Zerstreuer hat eine bestimmte vorgeschriebene Form . Er ragt in den Auslaufstutzen hinein und ist vertikal verstellbar . Seine Achse fällt mit der Achse des Fülltrichters zusammen .

    4 . Abstreicheinrichtung

    4.1 . Die Abstreicheinrichtung besteht aus Abstreichmesser , Führungseinrichtung und Zugeinrichtung .

    4.2 . Das Abstreichmesser ist eben , waagerecht gelagert und biegt sich beim Gebrauch nicht durch .

    4.3 . Die Führungseinrichtung leitet die Bewegung des Abstreichmessers zwischen der Unterkante des Füllringes und der Oberkante des Hohlmasses .

    4.4 . Die Zugeinrichtung zieht das Abstreichmesser in kontinuierlicher Bewegung durch das Getreide .

    4.5 . Nach Füllung und Wägung des Hohlmasses wird das auf dem Abstreichmesser liegende überschüssige Getreide von einem Sammelkasten aufgefangen .

    5 . Wägeeinrichtung

    5.1 . Das mit Getreide gefuellte Hohlmaß wird auf einer gleicharmigen Balkenwaage von 50 kg Hoechstlast gewogen .

    5.2 . Die Gewichtschale der Waage muß dem leeren Hohlmaß das Gleichgewicht halten .

    6 . Gesamteinrichtung

    6.1 . Die Einzelteile des Gerätes , ausser Hohlmaß und Waage , sind an einem Gerüst befestigt , mit dessen Hilfe die horizontale Lage des oberen Randes des Hohlmasses in Füllstellung festgelegt werden kann .

    6.2 . Das Gerüst des Meßgeräts ist mit einem Lot von mindestens 500 mm Länge oder einer Libelle gleicher Empfindlichkeit versehen . Diese Einrichtungen müssen einspielen , wenn der Rand des Hohlmasses in Füllstellung horizontal liegt .

    7 . Abmessungen der Einzelteile

    Hohlmaß

    Innendurchmesser 295 mm mehr oder weniger 1 mm

    Volumen 20 l mehr oder weniger 0,01 l

    Abstand der Innenseite des Bodens des Hohlmasses von den Unterkante des konischen Auslaufstutzens des Fülltrichters 500 mm mehr oder weniger 2 mm

    Abstand des Abstreichmessers vom Rand des Hohlmasses 0,5 mm mehr oder weniger 0,2 mm

    Füllring

    Innendurchmesser 295 mm mehr oder weniger 1 mm

    Fülltrichter

    Länge der Achse des oberen zylindrischen Teils 120 mm mehr oder weniger 2 mm

    Länge der Achse des konischen Teils 240 mm mehr oder weniger 1 mm

    Länge der Achse des unteren konischen Auslaufstutzens 80 mm mehr oder weniger 0,5 mm

    Gesamtlänge der Achse des Fülltrichters 440 mm mehr oder weniger 3 mm

    Innendurchmesser des oberen zylindrischen Teils 390 mm mehr oder weniger 1 mm

    Innendurchmesser des unteren konischen Auslaufstutzens :

    oben ( g' ) 84,5 mm mehr oder weniger 0,5 mm

    unten ( g'' ) 86,5 mm mehr oder weniger 0,5 mm

    Differenz g'' - g' 2 mm mehr oder weniger 0,5 mm

    Zerstreuer

    Durchmesser des Schaftes 11 mm mehr oder weniger 0,2 mm

    Halbmesser der Hohlkehle 16 mm mehr oder weniger 0,5 mm

    Höhe des zylindrischen Teils 5 mm mehr oder weniger 0,5 mm

    Durchmesser des zylindrischen Teils 33 mm mehr oder weniger 0,2 mm

    Abstreicheinrichtung

    Masse des Belastungsgewichts der Zugeinrichtung 5 kg mehr oder weniger 0,1 kg

    Füllgefäß

    Volumen bis zum Rand 24 l mehr oder weniger 0,1 l

    8 . Abbildung

    Das Normalgerät ist auf einer Zeichnung im Anhang abgebildet .

    II . BEDIENUNGSANWEISUNG

    Das zu untersuchende Getreide soll frei von Besatz sein und etwa die Temperatur des Meßraums haben . Es soll lufttrocken sein , d . h . sich in hygroskopischem Gleichgewicht mit der Luft des Meßraums befinden . Zu diesem Zweck lässt man es vor der Schüttung etwa 10 Stunden in dünner Schicht ausgebreitet liegen . Die relative Luftfeuchte des Meßraums soll 60 % nicht überschreiten .

    Die Schüttdichte der Füllung ist von der verwendeten Menge und der Art des Einschüttens des Getreides in den Fülltrichter abhängig , daher muß in folgender Weise verfahren werden :

    Das Hohlmaß 1 ( siehe Zeichnung im Anhang ) wird in seine Füllstellung koaxial zum Füllring 2 und Fülltrichter 3 gebracht und unter Betätigung des Handgriffs 15 durch den Bolzen 16 festgelegt . Dann wird das Abstreichmesser 9 in seine Ausgangslage gebracht und mit dem Griff 12 verriegelt . Mit den Fußschrauben 19 wird das Gerüst 20 stets so ausgerichtet , daß die Oberkante des Hohlmasses 1 bei Füllen in einer waagerechten Ebene liegt .

    Nun werden etwa 24 Liter Getreide im ( nicht dargestellten ) Füllgefäß abgemessen und in den Fülltrichter 3 gegossen , dessen Verschlußklappe 4 dabei den Auslaufstutzen 8 sperrt . Der Riegel 5 der Verschlußklappe wird gezogen , die Klappe 4 öffnet sich und wird von der Sperre 6 gefangen ; das Getreide fließt dann aus dem Trichter 3 , durch den Kragen 2a gegen Störungen geschützt , in das auf dem Untersatz 14 stehende Hohlmaß 1 . Eine Durchbiegung der Schienen , auf denen die Rollen des Untersatzes laufen , wird von der Stütze 14a verhindert .

    Um eine stets gleichmässige Füllung des Hohlmasses 1 zu gewährleisten , hat der Trichter 3 eine Überfuellung mit etwa 4 Liter Getreide erhalten , die bei vollständig gefuelltem Hohlmaß 1 im Füllring 2 verblieben ist und durch Ziehen des an der Traverse 11 gelenkig angebrachten Riegels 12 des Abstreichmessers 9 von der Füllung des Hohlmasses 1 getrennt ( " abgestrichen " ) wird . Das Abstreichmesser 9 wird von dem Zuggewicht 13 angetrieben und hat vorn eine Schneide , womit die am Rande des Hohlmasses 1 liegenden Körner , die ein gleichmässiges Abstreichen hindern könnten , durchgeschnitten werden . Hat das Abstreichmesser 9 seine Endlage erreicht , wird das auf dem Untersatz 14 stehende Hohlmaß 1 mit dem Handgriff 15 herausgezogen , vom Untersatz 14 abgehoben , auf die Waage gesetzt und die Masse seiner Füllung auf mehr oder weniger 5 g bestimmt .

    Durch Zurückziehen des Abstreichmessers 9 in seine Ausgangslage fällt das auf ihm befindliche überschüssige Getreide in den Sammelkasten 17 , wobei abspringende Getreidekörner von dem Mantel 18 in den Sammelkasten geleitet werden . Danach wird nach Lösen der Sperre 6 durch Drehen des Handrades 4a die Klappe 4 wieder in Verschlußstellung gebracht .

    Soll eine weitere Messung mit derselben Probe vorgenommen werden , so ist das Getreide aus dem Hohlmaß 1 mit dem Getreide aus dem Sammelkasten 17 zu mischen .

    Die Schüttdichte in kg/hl erhält man , indem man den von der Wägeeinrichtung angegebenen Wert durch 0,2 hl teilt .

    III . PRÜFUNG UND JUSTIERUNG

    1 . Abmessungen und Volumina

    Die unter Punkt L 7 genannten Abmessungen und Volumina sind mit geeigneten Meßgeräten zu prüfen .

    2 . Funktionsprüfung mit Getreide

    Die einzelstaatlichen Normalgeräte müssen durch Vergleich mit dem EWG-Normalgerät mit Hilfe eines transportablen Normalgeräts geprüft und justiert werden .

    2.1 . Für die Prüfung wird Manitoba-Weizen verwendet , der annähernd kugelförmige Körner aufweist . Seine Schüttdichte soll nicht niedriger als 80 kg/hl sein . Er soll sich in hygroskopischem Gleichgewicht mit der umgebenden Luft befinden . Es werden sechs Messungen nach der Eichanweisung unter Punkt II ausgeführt . Wird dabei das zu prüfende Normalgerät mit P und das EWG-Normalgerät mit N bezeichnet , so führt man die Messungen nach folgendem Schema aus :

    Vergleich Nr . * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 *

    Reihenfolge der Geräte * NP * PN * NP * PN * NP * PN *

    2.1.1 . Die Abweichungen der Einzelwerte von P von ihrem Mittelwert dürfen mehr oder weniger 10 g nicht überschreiten .

    2.1.2 . Als Fehler des Gerätes gilt die Differenz des Mittelwerts aus den sechs Angaben von P und des Mittelwerts aus den sechs Angaben von N . Der Fehler darf nicht grösser als mehr oder weniger 10 g sein .

    2.1.3 . Werden die zulässigen Fehlergrenzen nach 2.1.1 und 2.1.2 überschritten , so ist das Getreide möglicherweise noch zu inhomogen ; es muß dann nochmals für etwa 10 Stunden im Meßraum ausgebreitet werden . Die Messungen nach 2.1 werden wiederholt .

    2.1.4 . Wenn nur die Fehlergrenze nach 2.1.2 überschritten wird , muß das Gerät reguliert werden .

    Die Angaben des Gerätes können durch Höherstellen des Zerstreuers 7 verkleinert , durch Tieferstellen vergrössert werden .

    Der Zerstreuer 7 wird verstellt und die Messungen nach 2.1 wiederholt .

    3 . Wägeeinrichtung

    3.1 . Die Fehler der Waage im Bereich von Lasten von 10 bis 20 kg dürfen mehr oder weniger 0,01 % der Belastung nicht überschreiten .

    3.2 . Die Summe der Fehler der verwendeten Gewichtstücke darf mehr oder weniger 0,02 % ihrer Nennmasse nicht überschreiten .

    Legende zur beigefügten Abbildung : siehe ABl .

    ANHANG II

    MESSGERÄTE FÜR DIE BESTIMMUNG DER EWG-SCHÜTTDICHTE VON GETREIDE

    1 . Die Meßgeräte , mit denen die EWG-Schüttdichte bestimmt wird , besitzen folgende Merkmale :

    a ) Sie sind so konstruiert und hergestellt , daß sie einen genügend engen Vergleichsstreubereich und Wiederholstreubereich aufweisen .

    b ) Die Fehlergrenze bei der Bestimmung der Schüttdichte beträgt plus oder minus fünf Tausendstel des vom Normalgerät gelieferten Messergebnisses .

    c ) Die Fehlergrenze für das Volumen des zur Messung verwendeten Hohlmasses beträgt plus oder minus zwei Tausendstel .

    d ) Die Fehlergrenze bei der Wägung mit Hilfe der verwendeten Wägeeinrichtung beträgt plus oder minus ein Tausendstel der abgewogenen Menge .

    e ) Jeder Einzelwert der mit einer bestimmten Getreideprobe ausgeführten Messungen darf um nicht mehr als plus oder minus drei Tausendstel vom Mittelwert der aus sechs aufeinanderfolgenden Messungen bestimmten Schüttdichte abweichen .

    2 . Auf jedem Meßgerät ist ein Eichschild angebracht , das deutlich sichtbar ist und in gut erkennbaren und unauslöschbaren Buchstaben folgende Aufschriften trägt :

    a ) das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung ,

    b ) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers ,

    c ) gegebenenfalls eine spezifische Bezeichnung durch den Hersteller ,

    d ) eine Herstellernummer und das Herstellungsjahr ,

    e ) den Nennwert des Volumens des Hohlmasses und entweder eine Bedienungsanweisung oder einen Vermerk , der auf eine Bedienungsanweisung verweist .

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