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Document 31971L0304

Richtlinie 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden

ABl. L 185 vom 16.8.1971, p. 1–4 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 678 - 681

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2007; Aufgehoben durch 32007L0024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/304/oj

31971L0304

Richtlinie 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden

Amtsblatt Nr. L 185 vom 16/08/1971 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0107
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0610
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0107
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0678
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0129
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0129


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden (71/304/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 2,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe B,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C e) Nummer 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen sind für die in der ISIC-Hauptgruppe 40 aufgeführten selbständigen Tätigkeiten bereits in den Richtlinien des Rates Nr. 64/427/EWG und Nr. 64/429/EWG vom 7. Juli 1964 (5) festgelegt worden ; gemäß den genannten Richtlinien dürfen die öffentlichen Auftraggeber natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, denen ein Auftrag erteilt wird, keine aus Gründen der Staatsangehörigkeit unterschiedliche Behandlung der Unternehmer vorschreiben, an die ein Unterauftrag vergeben wird ; Beschränkungen bestehen vorläufig nur noch bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge hinsichtlich einer Beteiligung in Form von Dienstleistungen bzw. über Agenturen oder Zweigniederlassungen ; die genannten Richtlinien haben folglich allgemeine Tragweite und brauchen in dieser Richtlinie nicht wiederholt zu werden.

Die von der ISIC-Hauptgruppe 40 erfassten Bauaufträge können von Inhabern einer Konzession des Staates, der Gebietskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts vergeben oder ausgeführt werden. Diese Richtlinie muß sich daher auf diese Aufträge, die ein beträchtliches Auftragsvolumen darstellen, erstrecken, da andernfalls ihre Bedeutung stark eingeschränkt würde.

Artikel 97 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft enthält eine besondere Bestimmung für den Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art. Nach Artikel 232 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind diese Fälle daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

Seit der Annahme der Allgemeinen Programme ist ein EWG-Verzeichnis der Tätigkeiten des produzierenden (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. 62 vom 12.4.1965, S. 883/65. (4)ABl. Nr. 13 vom 29.1.1965, S. 158/65. (5)ABl. Nr. 117 vom 23.7.1964, S. 1863/64 und S. 1880/64.

Gewerbes unter der Bezeichnung "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)" aufgestellt worden. Dieses Verzeichnis nimmt jeweils auf die einzelstaatlichen Verzeichnisse Bezug und ist daher für die Zwecke der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besser geeignet als die "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique (CITI)" - Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC)". Infolgedessen sollte dieses Verzeichnis benutzt werden, sofern dadurch der in den Allgemeinen Programmen unter Bezugnahme auf die ISIC-Systematik festgelegte Zeitplan nicht geändert wird. Die Annahme der NICE-Systematik für die Zwecke dieser Richtlinie kann diese Wirkung nicht haben.

Die Beschreibung technischer Merkmale ist bei öffentlichen Bauaufträgen üblich ; der Rat hat in einer Erklärung anläßlich der Annahme der Allgemeinen Programme betont, daß die Beschreibung technischer Merkmale keinerlei diskriminierende Klausel enthalten darf ; die Richtlinie muß daher einige genauere Bestimmungen hierüber enthalten.

Die für alle selbständigen Tätigkeiten geltenden Bestimmungen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für die Begünstigten der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs regeln, sind bzw. werden Gegenstand besonderer Richtlinien sein ; die Behandlung der im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig sind, wird durch die gemäß den Artikeln 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme aufgeführten, als Dienstleistungserbringer oder über Agenturen oder Zweigniederlassungen tätig werdenden natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen des Zugangs zu Bauaufträgen sowie bei der Vergabe, Ausführung oder Mitwirkung bei der Ausführung von Bauaufträgen auf, die für Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts auszuführen sind.

Artikel 2

(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die in der Hauptgruppe 40 in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgeführten selbständigen Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten entsprechen denjenigen, die in der Klasse 40 der "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)" aufgeführt sind ; die betreffenden Tätigkeiten sind im Anhang aufgezählt.

(2) Die Richtlinie gilt nicht für a) industrielle Installationen maschineller, elektrischer oder energiewirtschaftlicher Art, mit Ausnahme der Teile dieser Installationen, die als Hoch- oder Tiefbau anzusehen sind;

b) den Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art;

c) Ausschachtungsarbeiten, Schachtabteufung, Baggerarbeiten und Abraumbeseitigung im Hinblick auf die Gewinnung von Mineralien (Bergbau).

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten heben die Beschränkungen, und zwar insbesondere diejenigen auf, welche a) die Begünstigten daran hindern, ihre Leistungen unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie Inländer zu erbringen ; zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören vor allem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungspraktiken, die den natürlichen oder juristischen Personen, mit denen ein Vertrag geschlossen worden ist, auf Grund dessen sie mit der Ausführung von Bauarbeiten, dem Betrieb von Anlagen oder dem Betrieb öffentlicher Einrichtungen beauftragt worden sind und der ihnen besondere oder ausschließliche Rechte verleiht, bei den Aufträgen, die sie ihrerseits bei der Ausführung dieser Bauarbeiten vergeben können, eine diskriminierende Behandlung zum Nachteil der Begünstigten auferlegen oder ermöglichen;

b) aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die bewirkt, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren;

c) sich aus Vorschriften oder Praktiken ergeben, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, jedoch ausschließlich oder vorwiegend die Berufstätigkeit der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten behindern ; zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere die diskriminierenden technischen Beschreibungen ; technische Beschreibungen, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind, sind jedoch nicht als diskriminierend zu betrachten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, daß a) die Begünstigten bei der Ausführung von Bauarbeiten in ihrem Hoheitsgebiet die von der öffentlichen Hand zu diesem Zweck vorgesehenen verschiedenen Arten von Krediten, Beihilfen und Zuschüssen unter den gleichen Bedingungen erhalten wei Inländer;

b) die Begünstigten ohne Einschränkung und auf jeden Fall unter den gleichen Bedingungen wie Inländer Zugang zu den Versorgungsquellen erhalten, die der Staat kontrollieren kann und die erforderlich sind, damit sie ihren Bauauftrag ausführen können.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MORO

ANHANG VERZEICHNIS DER BERUFSTÄTIGKEITEN gemäß der "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)"

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