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Documento 31968R0837

Verordnung (EWG) Nr. 837/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckersektor

ABl. L 151 vom 30.6.1968, p. 42—45 (DE, FR, IT, NL)
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 002 S. 175 - 177

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EN, EL, ES, FI, SV)

Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 30/06/1995; Aufgehoben durch 31995R1423

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/837/oj

31968R0837

Verordnung (EWG) Nr. 837/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 151 vom 30/06/1968 S. 0042 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0081
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0213
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0081
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0221
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0100
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0175
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0175


VERORDNUNG (EWG) Nr. 837/68 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG sieht Durchführungsbestimmungen zur (1) ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. Ermittlung der Abschöpfungen auf die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse vor. Insbesondere muß die Spanne bestimmt werden, innerhalb deren die Schwankungen der Berechnungsgrundlage der Abschöpfung keine Änderung der Abschöpfung zur Folge haben.

Im Hinblick auf eine gewisse Stabilität der Beträge der Abschöpfung und zur administrativen Vereinfachung ist es angebracht, diese Spanne bei Weißzucker und Rohzucker sowie bei Melasse mit 0,10 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm anzunehmen.

Um die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG vorgeschriebene Berichtigung der Abschöpfung auf Rohzucker entsprechend dem Rendement vorzunehmen, empfiehlt es sich, die in der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzuebergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker (1) vorgeschriebene Berechnung des Rendements heranzuziehen. Es ist angezeigt, daß die Berichtigung vermittels eines Koeffizienten erfolgt, der das Verhältnis zwischen dem Rendement des betreffenden eingeführten Rohzuckers und dem Rendement eines Rohzuckers der Standardqualität ausdrückt.

Die Prüfung des Rendements eines eingeführten Rohzuckers nimmt in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch. Für die Durchführung der Vorschriften des Absatzes 3 des genannten Artikels über die eventuelle Einrichtung einer Zoll- oder Verwaltungskontrolle für zur Raffinierung bestimmten eingeführten Rohzucker ergeben sich hieraus Schwierigkeiten, denn ein Vergleich zwischen der geltenden Abschöpfung auf Weißzucker und der sich für den betreffenden Rohzucker ergebenden endgültigen Abschöpfung ist nicht sofort möglich. Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten ist es angebracht, die Entscheidung, ob eine Zoll- oder Verwaltungskontrolle einzurichten ist, von dem Vergleich zwischen der geltenden Abschöpfung auf Weißzucker und der für Rohzucker der Standardqualität geltenden Abschöpfung abhängig zu machen.

In Anbetracht des Saisoncharakters des Handels mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnissen ist es zweckmässig, die Abschöpfung auf diese Erzeugnisse für ein ganzes Zuckerwirtschaftsjahr festzusetzen. Den Erfordernissen des Absatzes 4 erster Unterabsatz des Artikels 14 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG kann dadurch Rechnung getragen werden, daß bei der Berechnung der Abschöpfung pauschal der für Weißzucker bestehende Unterschied zwischen dem in dem betreffenden Zuckerwirtschaftsjahr geltenden Schwellenpreis und dem in einer Referenzzeit ermittelten cif-Preis herangezogen wird. Eine Referenzzeit, die insgesamt zweieinhalb Monate umfasst und zeitlich dem Zeitpunkt der Festsetzung der Abschöpfung nahe liegt, kann als angemessen betrachtet werden.

Der für die Abschöpfungsberechnung heranzuziehende Saccharosegehalt kann in einer Höhe festgesetzt werden, die im allgemeinen dem natürlichen Gehalt dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entspricht. Da in der dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 vorausgehenden Referenzzeit noch keine cif-Preise im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG ermittelt werden, ist es geboten, für die erste Festsetzung der Abschöpfung einen anderen Maßstab für das Preisniveau der Weißzuckerpreise zu bestimmen. Es empfiehlt sich, hierfür die während der Referenzzeit an der Pariser Börse notierten Spot-Preise für Weißzucker heranzuziehen.

Für die Berechnung der Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) derselben Verordnung genannten Erzeugnisse ist es nach Artikel 14 Absatz 5 der genannten Verordnung notwendig, die Berechnungselemente nach Maßgabe der Abschöpfung auf Weißzucker festzulegen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es erforderlich, die Methode vorzuschreiben, nach der für diese Erzeugnisse der Gehalt an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, zu bestimmen ist.

Um den in gewissem Umfang von den Merkmalen des Zuckermarktes abweichenden Eigenheiten der Märkte dieser Erzeugnisse Rechnung zu tragen und um den verarbeitenden Industrien sowie dem Handel die wirtschaftliche Orientierung zu erleichtern, erscheint es angezeigt, die Abschöpfung grundsätzlich für die Gültigkeitsdauer von einem Kalendermonat festzusetzen. Es empfiehlt sich, das arithmetische Mittel der Abschöpfung auf Weißzucker, die während der ersten zwanzig Tage des Vormonats galten, der Abschöpfung zugrunde zu legen, um diese der Entwicklung des Weltmarktes für Zucker weitgehend anzupassen. Es ist jedoch angebracht, grössere Preisschwankungen auf dem Weltmarkt für Weißzucker und eine Änderung des Schwellenpreises für diesen Zucker bei der Festsetzung der Abschöpfung zu berücksichtigen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Für den Betrag, bei dessen Überschreitung die Schwankungen der Berechnungsgrundlagen der Abschöpfung eine zwischenzeitliche Änderung der Abschöpfung zur Folge haben, können für die hier angesprochenen Erzeugnisse 0,40 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm Weißzucker als angemessen bezeichnet werden. Bei dieser Höhe kann angenommen werden, daß einerseits zwischenzeitliche Änderungen der Abschöpfung, die den interessierten Wirtschaftskreisen die Orientierung erschweren würden, nicht zu (1) ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 3.

häufig notwendig sein werden, und daß andererseits dem Bedürfnis nach Einfuhrschutz und nach Preisstabilität seitens der Hersteller und der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft in genügendem Umfang Rechnung getragen wird.

Da vor Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres 1968/1969 noch keine Abschöpfungen auf Weißzucker festgesetzt werden, ist es geboten, für die Festsetzung der Abschöpfung für den Monat Juli 1968 eine Sonderregelung zu treffen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Abschöpfung auf Weißzucker und die Abschöpfung auf Rohzucker der Standardqualität werden in Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm des betreffenden Erzeugnisses festgesetzt.

(2) Die Abschöpfung wird nur geändert, wenn die Änderung der Berechnungsfaktoren eine Erhöhung oder Verminderung der Abschöpfung von mindestens 0,10 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm im Vergleich zur vorausgegangenen Festsetzung nach sich zieht.

Artikel 2

Wenn das nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 ermittelte Rendement des eingeführten Rohzuckers von dem für die Standardqualität festgelegten Rendement abweicht, wird die zu erhebende Abschöpfung je 100 Kilogramm des betreffenden Rohzuckers errechnet, indem die Abschöpfung auf Rohzucker der Standardqualität mit einem Berichtigungsköffizienten multipliziert wird. Dieser Berichtigungsköffizient wird ermittelt, indem der Hundertsatz des Rendements des eingeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

Artikel 3

Für Rohzucker, der nicht zur Raffinierung bestimmt ist, wird die Abschöpfung auf Weißzucker angewandt, wenn diese höher ist als die gegebenenfalls nach Artikel 2 errechnete Abschöpfung auf den betreffenden Rohzucker.

Artikel 4

Rohzucker, der zur Raffinierung bestimmt ist, wird, wenn die Abschöpfung auf Weißzucker höher ist als die auf Rohzucker der Standardqualität, einer Zollkontrolle oder Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit unterstellt, die seine Raffinierung gewährleistet.

Artikel 5

(1) Die Abschöpfung auf Melasse wird in Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm festgesetzt.

(2) Die Abschöpfung wird nur geändert, wenn die Änderung der Berechnungsfaktoren eine Erhöhung oder Verminderung der Abschöpfung von mindestens 0,10 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm zur vorausgegangenen Festsetzung nach sich zieht.

Artikel 6

(1) Die Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse wird für jedes Zuckerwirtschaftsjahr in Rechnungseinheiten je Tonne festgesetzt.

(2) Die Abschöpfung wird ermittelt, indem der für 100 Kilogramm Weißzucker bestehende Unterschied zwischen dem in dem betreffenden Zuckerwirtschaftsjahr geltenden Schwellenpreis und dem arithmetischen Mittel der in einer Referenzzeit ermittelten cif-Preise multipliziert wird mit einem Koeffizienten

a) von 1,6 für frische Zuckerrüben, auch Schnitzel,

b) von 5,5 für getrocknete Zuckerrüben, auch Schnitzel oder gemahlen,

c) von 1,1 für Zuckerrohr.

Die Referenzzeit umfasst die ersten fünfzehn Tage des Monats, der dem Zuckerwirtschaftsjahr vorausgeht, für das die Abschöpfung festgesetzt wird, und die zwei unmittelbar vorausgehenden Monate.

Artikel 7

(1) Die Abschöpfung je 100 Kilogramm eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse wird ermittelt, indem der Gehalt dieses Erzeugnisses an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, mit dem Grundbetrag der Abschöpfung multipliziert wird.

(2) Der in Absatz 1 genannte Gehalt an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, wird nach der Methode Lane und Eynon (Kupferreduktions-Methode) bestimmt, die auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandt wird. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 als Saccharose berechnet.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird jedoch der Gehalt an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, bei den Erzeugnissen, die weniger als 85 v.H. Saccharose und Invertzucker als Saccharose berechnet enthalten, durch die Ermittlung des Trockensubstanzgehalts bestimmt. Der Trockensubstanzgehalt wird bei Sirupen und Kunsthonig aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1 : 1 verdünnten Lösung, bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt. Er wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1 als Saccharose berechnet.

(3) Der Grundbetrag der Abschöpfung für 100 Kilogramm eines Erzeugnisses wird für jeden Kalendermonat in Rechnungseinheiten je 1 v.H. Saccharosegehalt festgesetzt.

(4) Der Grundbetrag der Abschöpfung ist gleich einem Hundertstel des arithmetischen Mittels der Abschöpfungen je 100 Kilogramm Weißzucker, die während der ersten zwanzig Kalendertage desjenigen Monats galten, der dem Monat vorausgeht, für den der Grundbetrag der Abschöpfung festgesetzt wird.

Wenn jedoch die am Tage vor der Festsetzung des Grundbetrags geltende Abschöpfung auf Weißzucker um mindestens 0,40 Rechnungseinheiten von dem in Unterabsatz 1 genannten arithmetischen Mittel abweicht, so wird dieses arithmetische Mittel durch die genannte Abschöpfung ersetzt.

(5) Der Grundbetrag wird in dem Zeitraum zwischen dem Tag seiner Festsetzung und dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grundbetrag gilt, geändert, wenn die Abschöpfung auf Weißzucker um mindestens 0,40 Rechnungseinheiten von dem in Absatz 4 genannten arithmetischen Mittel oder von der dem geltenden Grundbetrag zugrunde liegenden Abschöpfung auf Weißzucker abweicht. In diesem Fall ist der Grundbetrag gleich einem Hundertstel der für die Änderung herangezogenen Abschöpfung auf Weißzucker.

(6) Der nach den Absätzen 4 und 5 ermittelte Grundbetrag der Abschöpfung wird berichtigt, wenn der Schwellenpreis für Weißzucker, der den Berechnungselementen des Grundbetrags der Abschöpfung zugrunde liegt, von dem Schwellenpreis für Weißzucker abweicht, der in dem Zeitraum gilt, für den der Grundbetrag festgesetzt wird.

Der Betrag der Berichtigung ist gleich einem Hundertstel des Unterschieds zwischen den beiden genannten Schwellenpreisen. Der Grundbetrag der Abschöpfung wird um den Berichtigungsbetrag

- erhöht, wenn der zuletzt genannte Schwellenpreis höher,

- vermindert, wenn der zuletzt genannte Schwellenpreis niedriger

als der zuerst genannte ist.

Artikel 8

(1) Zur Festsetzung der im Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 gültigen Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse wird das in Artikel 6 Absatz 2 genannte arithmetische Mittel der cif-Preise ersetzt durch das arithmetische Mittel der in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni 1968 an der Pariser Börse notierten Spot-Preise für Weißzucker.

(2) Zur erstmaligen Festsetzung der Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse wird das in Artikel 7 Absatz 4 genannte arithmetische Mittel durch die am 1. Juli 1968 gültige Abschöpfung auf Weißzucker ersetzt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 28. Juni 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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