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Document 22023X0417(08)

Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 über Ausfuhrverfahren für Waren, die aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbracht werden

PUB/2023/428

ABl. L 102 vom 17.4.2023, p. 96–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/96


EINSEITIGE ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom 24. März 2023

über Ausfuhrverfahren für Waren, die aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbracht werden

Das Vereinigte Königreich hält fest, dass Nordirland Bestandteil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist, dass das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 in all seinen Dimensionen geschützt werden muss und dass es sich dafür einsetzt, dass nordirische Unternehmen einen ungehinderten Zugang zum gesamten Markt des Vereinigten Königreichs haben.

Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass für alle Waren, die von Nordirland in andere Teile des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs verbracht werden, die Ausfuhrverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nur dann Anwendung finden, wenn die Waren

1.

einem in Artikel 210 der genannten Verordnung aufgeführten Verfahren unterworfen werden;

2.

sich gemäß Artikel 144 der genannten Verordnung in vorübergehender Verwahrung befinden;

3.

Bestimmungen des Unionsrechts unterliegen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Windsor-Rahmens (2) fallen und die Ausfuhr von Waren verbieten oder beschränken;

4.

in das Ausfuhrverfahren innerhalb der Union gemäß Titel V und Titel VIII der genannten Verordnung überführt werden oder

5.

gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) den Wert von 3 000 EUR nicht übersteigen und zur Ausfuhr innerhalb der Union verpackt oder verladen werden.

Das Vereinigte Königreich verweist auf seine Zusage, den uneingeschränkten Schutz nach den internationalen Anforderungen und Verpflichtungen zu gewährleisten, die für die nach Unionsrecht bestehenden Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Waren aus der Union in Drittländer von Belang sind.

Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass es der Union in Bezug auf von Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, aussagekräftige Informationen zur Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Ausfuhr von Kulturgütern und zur Verbringung von Abfällen übermitteln wird.

Diese Einseitige Erklärung ersetzt die Einseitige Erklärung, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Gemeinsamen Ausschuss zu Ausfuhrerklärungen am 17. Dezember 2020 abgegeben wurde.


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.

(3)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.


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