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Document 22019D0341

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/341]

ABl. L 60 vom 28.2.2019, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/341/oj

28.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 18/2019

vom 8. Februar 2019

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/341]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8.“

2.

Unter Nummer 29f (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8.“

3.

Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„31bf.

32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

Die Ausdrücke ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)

Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikel 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zu erbringen.

d)

In Artikel 1 Absatz 3 werden die Wörter ‚das Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

e)

In Artikel 12 Absatz 3 wird das Wort ‚Unionswährungen‘ durch die Wörter ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

f)

In Artikel 13 und in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Wörtern ‚zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 19 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

h)

Artikel 24 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Unterabsätzen 1 und 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Unterabsatz 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

i)

In Artikel 34 Absatz 8 werden die Wörter ‚Wettbewerbsregeln der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Wettbewerbsregeln‘ ersetzt.

j)

In Artikel 38 Absatz 5 werden die Wörter ‚17. September 2014‘ durch die Wörter ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019‘ ersetzt.

k)

In Artikel 49 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019‘ ersetzt.

l)

Artikel 55 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 5 und 6 werden Bezugnahmen auf das Unionsrecht durch Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen ersetzt.

ii)

In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)

In Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 16. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019‘ ersetzt.

n)

In Artikel 61 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe, bis zum 18. September 2016‚durch die Angabe,innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019‘ ersetzt.

o)

In Artikel 69 Absätze 2 und 5 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚Inkrafttreten‘ die Wörter ‚im EWR‘ eingefügt.

p)

Artikel 76 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 4, 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 5 werden die Wörter ‚bis zum 13. Juni 2017‘ durch die Wörter ‚innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 7 werden die Wörter ‚dem 3. Januar 2017‘ durch die Wörter ‚Anwendung dieser Rechtsakte im EWR‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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