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Document 22013D0089

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 39–39 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/89(2)/oj

31.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2013

vom 3. Mai 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2010/65/EU wird die Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens enthält Nummer 561 (Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32010 L 0065: Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 9 werden nach den Worten ‚im Zollgebiet der Union‘ die Worte ‚und in den Gebieten der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

b)

In Artikel 9 werden die Worte ‚dieses Gebiets‘ durch die Worte ‚dieser Gebiete‘ ersetzt.

c)

In Artikel 9 wird am Ende Folgendes eingefügt:

‚Diese Ausnahme gilt nicht für Meldeformalitäten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten.‘

d)

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/65/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 31.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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