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Document 22013D0089
Decision of the EEA Joint Committee No 89/2013 of 3 May 2013 amending Annex XIII (Transport) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 55–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 39–39
(HR)
In force
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/55 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 89/2013
vom 3. Mai 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2010/65/EU wird die Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens enthält Nummer 561 (Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„32010 L 0065: Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) |
In Artikel 9 werden nach den Worten ‚im Zollgebiet der Union‘ die Worte ‚und in den Gebieten der EFTA-Staaten‘ eingefügt. |
b) |
In Artikel 9 werden die Worte ‚dieses Gebiets‘ durch die Worte ‚dieser Gebiete‘ ersetzt. |
c) |
In Artikel 9 wird am Ende Folgendes eingefügt: ‚Diese Ausnahme gilt nicht für Meldeformalitäten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten.‘ |
d) |
In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/65/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.
(2) ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 31.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.