Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22010D0636

    2010/636/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Kroatien vom 25. Mai 2010 über die Beteiligung Kroatiens als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und über die entsprechenden Modalitäten

    ABl. L 279 vom 23.10.2010, p. 68–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/636/oj

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/68


    BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-KROATIEN

    vom 25. Mai 2010

    über die Beteiligung Kroatiens als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und über die entsprechenden Modalitäten

    (2010/636/EU)

    DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-KROATIEN —

    gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an Gemeinschaftsagenturen eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Gemeinschaftsagenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

    (2)

    Kroatien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

    (3)

    Es ist angemessen, Kroatien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.

    (4)

    Die Agentur sollte sich im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Kroatien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung dieses Staats an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Kroatien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

    Artikel 2

    (1)   Die Agentur kann sich in Kroatien im Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung dieses Staates an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.

    (2)   Zu diesem Zweck kann sie in Kroatien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

    Artikel 3

    Kroatien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich nach den Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss bemisst.

    Artikel 4

    (1)   Kroatien ernennt Personen zum Beobachter bzw. dessen Stellvertreter, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen an den Arbeiten des Verwaltungsrats gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

    (2)   Kroatien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

    (3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Kroatien der Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

    Artikel 5

    Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Kroatien denselben Schutz genießen wie in der Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Die Agentur besitzt in Kroatien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach kroatischem Recht zusteht.

    Artikel 7

    Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Kroatien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 6, 7, 11 to 14, 16, 18 und 19 des Protokolls (Nr. 36) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (3) können kroatische Staatsangehörige, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden.

    Artikel 9

    Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.

    Artikel 10

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2010.

    Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Kroatien

    Der Präsident

    G. JANDROKOVIĆ


    (1)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

    (2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


    ANHANG

    FINANZBEITRAG KROATIENS FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

    1.

    Der Finanzbeitrag, den Kroatien für seine Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, bemisst sich nach der gesamten Höhe der Kosten seiner Teilnahme daran.

    2.

    Der Finanzbeitrag Kroatiens zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:

    Jahr 1:

    180 020 EUR

    Jahr 2:

    180 020 EUR

    Jahr 3:

    180 020 EUR

    Jahr 4:

    205 020 EUR

    Jahr 5:

    205 020 EUR

    3.

    Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Gemeinschaft werden gesondert nach dem betreffenden Gemeinschaftsprogramm beschlossen.

    4.

    Der Finanzbetrag Kroatiens wird nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) verwaltet.

    5.

    Die Reise- und Aufenthaltskosten der kroatischen Vertreter und Sachverständigen, die aufgrund der Beteiligung Kroatiens an der Agentur oder der Teilnahme an Sitzungen in Verbindung mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

    6.

    Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn eines jeden Folgejahres fordert die Kommission von Kroatien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach Maßgabe dieses Beschlusses an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung wird Kroatien einen anteiligen Beitrag entrichten, der dem Zeitraum vom Beginn seiner Beteiligung bis zum Endes des betreffenden Jahres entspricht. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.

    7.

    Der Finanzbeitrag lautet auf EUR und ist auf ein EUR-Bankkonto der Kommission zu überweisen.

    8.

    Kroatien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel abgerufen hat.

    9.

    Durch jeden Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen, die Kroatien auf den ausstehenden Betrag ab Fälligkeit zu zahlen hat. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.


    (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


    Top