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Document 22008D0625

    2008/625/EG: Beschluss Nr. 1/2007 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Juni 2007 zur Änderung der im Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion und im Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthaltenen Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    ABl. L 202 vom 31.7.2008, p. 50–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/625/oj

    31.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/50


    BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI

    vom 25. Juni 2007

    zur Änderung der im Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion und im Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthaltenen Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    (2008/625/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT —

    gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Kapitel I Abschnitt V des Beschlusses 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (2) ist der Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen geregelt.

    (2)

    In Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 29. April 1997 über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (3) sind Jahreskontingente für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen.

    (3)

    Vor kurzem wurden als Folge der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 weitere Verbesserungen der Handelsregelungen ausgehandelt, die die Zollunion vertiefen und erweitern und die Wirtschaftskonvergenz erleichtern sollen. Diese Verbesserungen beinhalten Zugeständnisse in Form zollfreier Zollkontingente insbesondere für Erzeugnisse, die unter den Beschluss 1/97 fallen. Jener Beschluss sollte daher aufgehoben werden.

    (4)

    Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente sollten weiterhin die derzeitigen, in Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei festgelegten Handelsbestimmungen gelten —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die in Anhang I und Anhang II aufgeführten Zollkontingente werden zu den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen vom 1. Januar 2007 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der darauf folgenden Jahre eröffnet.

    Artikel 2

    Kapitel I Abschnitt V des Beschlusses 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei gilt weiterhin für Einfuhren, die über die in Anhang I und Anhang II festgelegten zollfreien Zollkontingente hinausgehen.

    Artikel 3

    Der Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab 1. Januar 2007.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2007.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    A. GÜL


    (1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

    (2)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

    (3)  ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.


    ANHANG I

    Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der Türkei in die EU

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollfreies Jahreskontingent

    (in Tonnen Nettogewicht)

    (1)

    (2)

    (3)

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

    5 000

    1704 10

    – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

    1704 10 11

    – – – in Streifen

    1704 10 19

    – – – andere

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

    1704 10 91

    – – – in Streifen

    1704 10 99

    – – – andere

    1704 90

    – andere:

    10 000 (1)

    1704 90 30

    – – weiße Schokolade

    – – andere:

    1704 90 51

    – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    1704 90 55

    – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    1704 90 61

    – – – Dragees

    – – – andere:

    1704 90 65

    – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    1704 90 71

    – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

    1704 90 75

    – – – – Weichkaramellen

    – – – – andere:

    1704 90 81

    – – – – – Komprimate

    1704 90 99

    – – – – – andere

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    5 000 (2)

    1806 10

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    1806 10 20

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    1806 20

    – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

    1806 20 10

    – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    1806 20 30

    – – mit einem Mischgewicht an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, aber weniger als 31 GHT

    – – andere:

    1806 20 50

    – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    1806 20 70

    – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    1806 20 80

    – – – Kakaoglasur

    1806 20 95

    – – – andere

    – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

    1806 31 00

    – – gefüllt

    1806 32

    – – nicht gefüllt

    1806 32 10

    – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    1806 32 90

    – – – andere

    1806 90

    – andere:

    – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse (einschließlich Pralinen):

    – – – Pralinen, auch gefüllt:

    1806 90 11

    – – – – alkoholhaltig

    1806 90 19

    – – – – andere

    – – – andere:

    1806 90 31

    – – – – gefüllt

    1806 90 39

    – – – – nicht gefüllt

    1806 90 50

    – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    1806 90 60

    – – kakaohaltige Brotaufstriche

    1806 90 70

    – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    1806 90 90

    – – andere

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    900

    1901 20 00

    – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Kuskus, auch zubereitet:

    20 000

    – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    – – Eier enthaltend

    1902 19

    – – andere:

    1902 19 10

    – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    1902 19 90

    – – – andere

    1902 20

    – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    – – andere:

    1902 20 91

    – – – gekocht

    1902 20 99

    – – – andere

    1902 30

    – andere Teigwaren:

    1902 30 10

    – – getrocknet

    1902 30 90

    – – andere

    1902 40

    – Kuskus:

    1902 40 10

    – – nicht zubereitet

    1902 40 90

    – – andere

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    500

    1904 10

    – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

    1904 10 10

    – – auf der Grundlage von Mais

    1904 10 30

    – – auf der Grundlage von Reis

    1904 10 90

    – – andere

    1904 20

    – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

    100

    1904 20 10

    – – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    – – andere:

    1904 20 91

    – – – auf der Grundlage von Mais

    1904 20 95

    – – – auf der Grundlage von Reis

    1904 20 99

    – – – andere

    1904 30 00

    – Bulgur-Weizen

    10 000

    1904 90

    – andere:

    2 500

    1904 90 10

    – – Reis

    1904 90 80

    – – andere

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    10 000

    – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

    1905 31

    – – Waffeln

    – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

    1905 31 11

    – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    1905 31 19

    – – – – andere

    – – – andere:

    1905 31 30

    – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    – – – – andere:

    1905 31 91

    – – – – – Doppelkekse mit Füllung

    1905 31 99

    – – – – – andere

    1905 32

    – – Waffeln:

    3 000

    1905 32 05

    – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    – – – andere

    – – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

    1905 32 11

    – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    1905 32 19

    – – – – – andere

    – – – – andere:

    1905 32 91

    – – – – – gesalzen, auch gefüllt

    1905 32 99

    – – – – – andere

    1905 40

    – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    120

    1905 40 10

    – – Zwieback

    1905 40 90

    – – andere

    1905 90

    – andere:

    10 000

    1905 90 10

    – – ungesäuertes Brot (Matzen)

    1905 90 20

    – – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    – – andere:

    1905 90 30

    – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    1905 90 45

    – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

    1905 90 55

    – – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    – – – andere:

    1905 90 60

    – – – – gesüßt

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    3 000 (3)

    2105 00 10

    – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    – mit einem Gehalt an Milchfett von:

    2105 00 91

    – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    2105 00 99

    – – 7 GHT oder mehr

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    4 000

    2106 10

    – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

    2106 10 80

    – – andere

    2106 90

    – andere:

    2106 90 98

    – – – andere


    (1)  Erzeugnisse, die aus dem zollfreien Kontingent ausgenommen sind: 1704 90 99 9080, aber einschließlich Halva und Lokum.

    (2)  Erzeugnisse, die aus dem zollfreien Kontingent ausgenommen sind: 1806 20 80 9080, 1806 20 95 9080, 1806 90 90 1980, 1806 90 90 9980.

    (3)  Anwendung aufgeschoben bis zu einer Lösung der Probleme in Bezug auf die Einfuhren von Milch und Milchprodukten aus der Türkei in die EU.


    ANHANG II

    Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der EU in die Türkei

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollfreies Jahreskontingent

    (in Tonnen Nettogewicht)

    (1)

    (2)

    (3)

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

    1 000

    1704 10

    – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

    1704 10 11

    – – – in Streifen

    1704 10 19

    – – – andere

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

    1704 10 91

    – – – in Streifen

    1704 10 99

    – – – andere

    1704 90

    – andere:

    2 500

    1704 90 30

    – – – weiße Schokolade

    – – andere:

    1704 90 51

    – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    1704 90 55

    – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    1704 90 61

    – – – Dragees

    – – – andere:

    1704 90 65

    – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    1704 90 71

    – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

    1704 90 75

    – – – – Weichkaramellen

    – – – andere:

    1704 90 81

    – – – – – Komprimate

    1704 90 99

    – – – – – andere

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    7 000

    1806 10

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    1806 10 20

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    1806 10 30

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    1806 10 90

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    1806 20

    – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

    1806 20 10

    – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    1806 20 30

    – – mit einem Mischgewicht an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, aber weniger als 31 GHT

    – – andere:

    1806 20 50

    – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    1806 20 70

    – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    1806 20 80

    – – – Kakaoglasur

    1806 20 95

    – – – andere

    – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

    1806 31 00

    – – gefüllt

    1806 32

    – – nicht gefüllt

    1806 32 10

    – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    1806 32 90

    – – – andere

    1806 90

    – andere:

    – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse (einschließlich Pralinen):

    – – – Pralinen, auch gefüllt:

    1806 90 11

    – – – – alkoholhaltig

    1806 90 19

    – – – – andere

    – – – andere:

    1806 90 31

    – – – – gefüllt

    1806 90 39

    – – – – nicht gefüllt

    1806 90 50

    – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    1806 90 60

    – – kakaohaltige Brotaufstriche

    1806 90 70

    – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    1806 90 90

    – – andere

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    500

    1901 10 00

    – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20

    – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    300

    1901 90

    – andere:

    2 000

    – – Malzextrakt:

    1901 90 11

    – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

    1901 90 19

    – – – andere

    – – andere:

    1901 90 99

    – – – andere

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Kuskus, auch zubereitet:

    20 000

    – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    – – Eier enthaltend

    1902 19

    – – andere:

    1902 19 10

    – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    1902 19 90

    – – – andere

    1902 20

    – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    – – andere:

    1902 20 91

    – – – gekocht

    1902 20 99

    – – – andere

    1902 30

    – andere Teigwaren:

    1902 30 10

    – – getrocknet

    1902 30 90

    – – andere

    1902 40

    – Kuskus:

    1902 40 10

    – – nicht zubereitet

    1902 40 90

    – – andere

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    5 000

    1904 10

    – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

    1904 10 10

    – – auf der Grundlage von Mais

    1904 10 30

    – – auf der Grundlage von Reis

    1904 10 90

    – – andere

    1904 20

    – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

    500

    1904 20 10

    – – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    – – andere:

    1904 20 91

    – – – auf der Grundlage von Mais

    1904 20 95

    – – – auf der Grundlage von Reis

    1904 20 99

    – – – andere

    1904 90

    – andere:

    300

    1904 90 10

    – – Reis

    1904 90 80

    – – andere

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1 000

    – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

    1905 31

    – – Waffeln

    – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

    1905 31 11

    – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    1905 31 19

    – – – – andere

    – – – andere:

    1905 31 30

    – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    – – – – andere:

    1905 31 91

    – – – – – Doppelkekse mit Füllung

    1905 31 99

    – – – – – andere

    1905 32

    – – Waffeln:

    600

    1905 32 05

    – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    – – – andere

    – – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

    1905 32 11

    – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    1905 32 19

    – – – – – andere

    – – – – andere:

    1905 32 91

    – – – – – gesalzen, auch gefüllt

    1905 32 99

    – – – – – andere

    1905 40

    – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    200

    1905 40 10

    – – Zwieback

    1905 40 90

    – – andere

    1905 90

    – andere:

    1 500

    1905 90 10

    – – ungesäuertes Brot (Matzen)

    1905 90 20

    – – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    – – andere:

    1905 90 30

    – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    1905 90 45

    – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

    1905 90 55

    – – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    – – – andere:

    1905 90 60

    – – – – gesüßt

    1905 90 90

    – – – – andere

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    3 000 (1)

    2105 00 10

    – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    – mit einem Gehalt an Milchfett von:

    2105 00 91

    – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    2105 00 99

    – – 7 GHT oder mehr

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    4 000

    2106 10

    – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

    2106 10 80

    – – andere

    2106 90

    – andere:

    2106 90 98

    – – – andere


    (1)  Anwendung aufgeschoben bis zu einer Lösung der Probleme in Bezug auf die Einfuhren von Milch und Milchprodukten aus der Türkei in die EU.


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