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Document 22007D0066

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2007 vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 304 vom 22.11.2007, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/66(2)/oj

22.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 66/2007

vom 15. Juni 2007

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 6 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a   Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:

32006 D 1926: Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).“

2.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 3 und 3a genannten Maßnahmen.“

3.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in den Absätzen 3 und 3a genannten Maßnahmen wirken die EFTA-Staaten uneingeschränkt in den Ausschüssen und sonstigen Gremien der Gemeinschaft mit, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ausarbeitung dieser Maßnahmen unterstützen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3) in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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