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Document 22007A0517(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

ABl. L 129 vom 17.5.2007, p. 27–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2007/340/oj

Related Council decision

17.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/27


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION —

IN DEM WUNSCHE, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,

EINGEDENK der anlässlich des Gipfeltreffens von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 vereinbarten Gemeinsamen Erklärung, in der die Europäische Union und die Russische Föderation übereinkamen, die Bedingungen für Reisen ohne Visumzwang als langfristige Perspektive zu prüfen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Absicht, zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union den Visumzwang abzuschaffen,

EINGEDENK des Abkommens vom 24. Juni 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits,

GESTÜTZT AUF die Gemeinsame Erklärung über die EU-Erweiterung und die Beziehungen zwischen der EU und Russland vom 27. April 2004, in der die Absicht der Europäischen Union und der Russischen Föderation bekräftigt wird, die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen,

IN ANERKENNUNG, dass eine solche Erleichterung nicht zur illegalen Migration führen sollte, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf Irland nicht anzuwenden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Königreich Dänemark nicht anzuwenden sind —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehene Visaerleichterung gilt für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen der Russischen Föderation nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Föderation, der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Russischen Föderation oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c)

„Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt oder diese gemäß den innerstaatlichen russischen Vorschriften erworben hat;

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat oder von der Russischen Föderation erteilte Genehmigung/Erlaubnis oder eine Entscheidung, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten bzw. in der Russischen Föderation,

für die Einreise zum Zwecke des Transits durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Russischen Föderation;

e)

„rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind:

für die Russische Föderation Bürger der Europäischen Union, die eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen Studienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit für die Russische Föderation mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen haben,

für die Europäische Union ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweise über den Zweck der Reise

(1)   Folgende Kategorien von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation haben zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei lediglich die nachstehenden Dokumente vorzulegen:

a)

Angehörige offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bzw. der Russischen Föderation oder von einem europäischen Organ ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Organisation, der Repräsentanz oder deren Agenturen, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Russischen Föderation bzw. der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom dem Gebiet der Russischen Föderation in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Russischen Föderation angemeldet sind:

ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Russischen Föderation oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

d)

Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwischen dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Russischen Föderation eingesetzt werden:

ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Russischen Föderation bzw. des Mitgliedstaats mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von seinem Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt;

f)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen:

ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers um Teilnahme an den Aktivitäten;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken:

ein schriftliches Ersuchen oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität, -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der geplanten Kurse;

h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal:

ein schriftliches Ersuchen der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Russischen Föderation und des Nationalen Olympischen Komitees der Russischen Föderation bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

ein schriftliches Ersuchen des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

j)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder —, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind:

ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;

k)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz und das Fortbestehen des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Ersuchen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast — Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und Name der den Gast begleitenden minderjährigen Kinder;

b)

zum Gastgeber — Name, Vorname und Anschrift bzw.

c)

zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation — vollständige Bezeichnung und Anschrift und

wenn das Ersuchen von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassungen in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register– bzw. Anmeldungsnummer,

wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassungen in der Russischen Föderation ausgestellt wurde, die Steuer-Identifikationsnummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass hinsichtlich des Reisegrundes eine weitere Genehmigung, Einladung oder Bestätigung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu 5 Jahren aus:

a)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;

b)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern, die Bürger der Europäischen Union bzw. Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, welche auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer.

(2)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Angehörigen offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

b)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Russische Föderation bzw. in die Mitgliedstaaten reisen;

c)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste vom dem Gebiet der Russischen Föderation in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Russischen Föderation angemeldet sind;

d)

Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwischen dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und dem eines Mitgliedstaats eingesetzt werden;

e)

Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Russische Föderation bzw. in die Mitgliedstaaten reisen;

f)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und professionellem Begleitpersonal;

g)

Journalisten;

h)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

(3)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stellen den in Absatz 2 genannten Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 2 bis höchstens 5 Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Russischen Föderation darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 geändert werden.

(2)   Die Vertragsparteien verlangen eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller erst drei Tage oder weniger vor seiner geplanten Abreise eingereicht werden. Ausgenommen sind die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b, e und f sowie in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle.

(3)   Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b)

Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

e)

Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f)

Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g)

Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;

h)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über die Visumanträge.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf 3 Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung des Mitgliedstaats bzw. der Russischen Föderation ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. des Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaats gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Registrierverfahren

Die Vertragsparteien vereinbaren, sobald wie möglich Maßnahmen zur Vereinfachung der Registrierverfahren zu treffen, um die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der Bürger der Europäischen Union hinsichtlich der Registrierung während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Artikel 11

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Bürger der Europäischen Union, die im Besitz von Diplomatenpässen sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Russischen Föderation einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet der Russischen Föderation bzw. der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 12

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Bürger der Europäischen Union gleichermaßen das Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten bzw. innerhalb der Russischen Föderation zu reisen.

Artikel 13

Gemischter Verwaltungsausschuss für das Abkommen

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Verwaltungsausschuss für das Abkommen (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung und Ergänzung des Abkommens;

c)

Prüfung des Abkommens und gegebenenfalls Unterbreitung von Vorschlägen zu Änderungen im Falle des Beitritts weiterer Länder zur Europäischen Union.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation vereinbart wurden, soweit die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Regelungen Aspekte behandeln, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, es kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien mit schriftlicher Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt es 90 Tage nach Erhalt der Notifikation außer Kraft.

Geschehen zu Sotschi am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendsechs in jeweils zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Sochi, el veinticinco de mayo del dos mil seis.

V Soči dne dvacátého pátého května dva tisíce šest.

Udfærdiget i Sotji den femogtyvende maj to tusind og seks.

Geschehen zu Sotschi am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta maikuu kahekümne viiendal päeval Sotšis.

'Εγινε στο Σότσι, στις είκοσι πέντε Μαΐου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Sochi on the twenty fifth day of May in the year two thousand and six.

Fait à Sotchi, le vingt cinq mai deux mille six.

Fatto a Soci, addì venticinque maggio duemilasei.

Sočos, divtūkstoš sestā gada divdesmit piektajā maijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų gegužės dvidešimt penktą dieną Sočyje.

Kelt Szocsiban, a kettőezer hatodik év május huszonötödik napján.

Magħmul f'Sochi, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Sotsji, de vijfentwintigste mei tweeduizend zes.

Sporządzono w Soczi dnia dwudziestego piątego maja roku dwutysięcznego szóstego.

Feito em Sotchi, em vinte e cinco de Maio de dois mil e seis.

V Soči dňa dvadsiateho piateho mája dvetisícšesť.

V Soči, petindvajsetega maja leta dva tisoč šest.

Tehty Sotšissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Sotji den tjugofemte maj tjugohundrasex.

Adoptată la Sochi, la douăzeci și cinci mai două mii șase.

Совершено в г. Сочи двадцать пятого мая две тысячи шестого года.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Pentru Comunitatea Europeană

За Европейское сообщество

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Por la Federación de Rusia

Za Ruskou federaci

For Den Russiske Føderation

Für die Russische Föderation

Venemaa Föderatsiooni nimel

Για τη Ρωσική Ομοσπονδία

For the Russian Federation

Pour la Fédération de Russie

Per la Federazione russa

Krievijas Federācijas vārdā

Rusijos Federacijos vardu

Az Orosz Föderáció részéről

Għall-Federazzjoni Russa

Voor de Russische Federatie

W imieniu Federacji Rosyjskiej

Pela Federação da Rússia

Za Ruskú federáciu

Za Rusko federacijo

Venäjän federaation puolesta

På ryska federationen vägnar

Pentru Federația Rusă

За Российскую Федерацию

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