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Document 22004D0029

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2004 vom 19. März 2004 zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

ABl. L 127 vom 29.4.2004, p. 137–139 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/29(2)/oj

22004D0029

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2004 vom 19. März 2004 zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0137 - 0139


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 29/2004

vom 19. März 2004

zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003 vom 7. November 2003(1) geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2000(3) in das Abkommen aufgenommen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor(4) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2002(5) in das Abkommen aufgenommen.

(4) Zu Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist eine Anpassung erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

"c) Am Ende von Artikel 8 wird Folgendes angefügt:'Gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass wenn parallele Netze gleichartiger, vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes in den EFTA-Staaten erfassen, diese Verordnung für vertikale Abkommen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt enthalten, keine Anwendung findet.

Eine Empfehlung gemäß Absatz 1 wird dem EFTA-Staat oder den EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen, zugesandt. Die Kommission wird über die Ausstellung einer derartigen Empfehlung benachrichtigt.

Drei Monate nach der Ausstellung einer Empfehlung gemäß Absatz 1 teilen alle angeschriebenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme durch den nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staat.

Akzeptiert ein angeschriebener EFTA-Staat entweder die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäß dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung umzusetzen.

Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des betreffenden EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Artikel 92 Absatz 2 des Abkommens.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung.

Wenn parallele Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes innerhalb des Hoheitsgebiets des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Maßnahmen einleiten. Wenn sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen betroffenen Markt und die Zweckdienlichkeit einer Maßnahme gemäß dieser Bestimmung geeinigt haben, verabschiedet die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen.'"

2. Unter Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

"c) Am Ende von Artikel 7 wird Folgendes angefügt:'Gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass wenn parallele Netze gleichartiger, vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes in den EFTA-Staaten erfassen, diese Verordnung für vertikale Abkommen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt enthalten, keine Anwendung findet.

Eine Empfehlung gemäß Absatz 1 wird dem EFTA-Staat oder den EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen, zugesandt. Die Kommission wird über die Ausstellung einer derartigen Empfehlung benachrichtigt.

Drei Monate nach der Ausstellung einer Empfehlung gemäß Absatz 1 teilen alle angeschriebenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme durch den nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staat.

Akzeptiert ein angeschriebener EFTA-Staat entweder die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäß dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung umzusetzen.

Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des betreffenden EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Artikel 92 Absatz 2 des Abkommens.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung.

Wenn parallele Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes innerhalb des Hoheitsgebiets des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Maßnahmen einleiten. Wenn sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen betroffenen Markt und die Zweckdienlichkeit einer Maßnahme gemäß dieser Bestimmung geeinigt haben, verabschiedet die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen.'"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(6).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

P. Westerlund

(1) ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 45.

(2) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

(3) ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 36.

(4) ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(5) ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 38.

(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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