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Document 22000D0921(06)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2000 vom 28. Juni 2000 über die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 237 vom 21.9.2000, p. 66–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/53/oj

    22000D0921(06)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2000 vom 28. Juni 2000 über die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0066 - 0067


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 53/2000

    vom 28. Juni 2000

    über die Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2000 vom 31. März 2000(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(2), ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 51 (Richtlinie 89/398/EWG des Rates) folgendes angefügt:

    "geändert durch:

    - 396 L 0084: Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 20).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:

    In Artikel 4 Absatz 1a wird folgender Unterabsatz angefügt:

    'Im Zusammenhang mit einer solchen befristeten Zulassung kann eine Vertragspartei, die berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass ein Produkt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, die Verwendung und/oder den Verkauf dieses Produkts in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten. Sie unterrichtet hiervon unter Angabe von Gründen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Auf Antrag einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Konsultationen über die Angemessenheit dieser Maßnahme statt. Teil VII des Abkommens findet Anwendung'.

    "

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 96/84/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.(3)

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 28. Juni 2000

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    F. Barbaso

    (1) ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 46.

    (2) ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 20.

    (3) Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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