EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21993A1231(09)

Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Fischereibeziehungen - Gemeinsame Absichtserklärung

ABl. L 340 vom 31.12.1993, p. 3–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

Related Council regulation

21993A1231(09)

Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Fischereibeziehungen - Gemeinsame Absichtserklärung

Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1993 S. 0003 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0172


ABKOMMEN

in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Fischereibeziehungen

A. Schreiben Kanadas

Herr . . . . . .,

ich nehme auf die am 16. und 17. Dezember 1992 in Brüssel zwischen den Delegationen Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft geführten Verhandlungen über die gegenseitigen Fischereibeziehungen Bezug. Im Anschluß an diese Verhandlungen kam es am 17. Dezember 1992 zur Paraphierung der beigefügten Gemeinsamen Absichtserklärung der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischereibeziehungen mit dem Ziel der wirksamen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischvorkommen im Nordwestatlantik, in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik.

Wenn die Gemeinschaft dem zustimmt, schlage ich ferner vor, daß dieses Schreiben, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, niederländischer, italienischer, portugiesischer und spanischer Sprache rechtsverbindlich ist, und die beigefügte Absichtserklärung zusammen mit Ihrem Bestätigungsschreiben ein Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft bildet, das mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Kanadas

GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Fischereibeziehungen

Im Anschluß an die Verhandlungen, die am 16. und 17. Dezember 1992 in Brüssel zwischen den Delegationen Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft über die bilateralen Fischereibeziehungen in Brüssel stattfanden,

sind die Regierung Kanadas und die Europäische Gemeinschaft (im folgenden "die Parteien" genannt) -

unter Hinweis auf das 1976 unterzeichnete Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada,

eingedenk der 1990 verabschiedeten Erklärung über die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kanada, in der beide Seiten ihre feste Absicht bekräftigten, ihre Partnerschaft auszubauen und sich vor allem im Rahmen internationaler Organisationen um eine enge Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse zu bemühen,

angesichts der von den Parteien eingegangenen Verpflichtung, in allen internationalen Gremien eng zusammenzuarbeiten, um die Vorschriften des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht umzusetzen, vor allem in Fragen der Erhaltung und Nutzung der lebenden Meeresschätze,

in Anbetracht des 1978 unterzeichneten Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik und der Verpflichtung der Parteien, die gemäß Artikel XI dieses Übereinkommens angenommenen Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen zur Steuerung der Fischerei im Regelungsbereich in bezug auf ihre Staatsangehörigen durchzuführen,

angesichts der Besorgnis der Parteien über den Zustand der Fischbestände im Nordwestatlantik, insbesondere die hohe fischereiliche Sterblichkeit und den Fang von Jungfischen, die ein Wiederauffuellen der Bestände erschweren,

in Anbetracht des Einverständnisses beider Parteien, daß die Anwendung der von der Fischereikommission auf der 14. Jahrestagung der NAFO angenommenen Maßnahmen, vor allem die Mindestmaschenöffnungen und die Mindestgrössen für Fische, die fischereiliche Sterblichkeit und den Fang von Jungfischen reduzieren wird,

in Kenntnis der ernsten Lage und der Tatsache, daß frühere Einschränkungen der Fangmöglichkeiten nicht zu einem angemessenen Rückgang der fischereilichen Sterblichkeit geführt haben,

angesichts der Überzeugung beider Parteien, daß eine Steuerung des Fischereiaufwands im NAFO-Regelungsbereich erforderlich ist, die zum Wiederauffuellen der Bestände beiträgt,

eingedenk des Fangverbots für Kabeljau des Bereichs 2J3KL innerhalb der kanadischen Fischereizone, das 1992 von Kanada verfügt wurde, um diesen Bestand zu erhalten, und angesichts der auf der 14. Jahrestagung der NAFO ergangenen Entscheidung, daß dieser Bestand im Bereich 3L des NAFO-Regelungsbereichs 1993 nicht gezielt befischt werden darf,

angesichts der Tatsache, daß die Parteien sowohl bilateral als auch im Rahmen der NAFO zusammenarbeiten, um Maßnahmen auszuarbeiten und zu erlassen, die eine wirksame internationale Inspektion und Kontrolle der Fischereitätigkeit im NAFO-Regelungsbereich gewährleisten,

in Anbetracht der Tatsache, daß die Parteien jeweils von sich aus wie auch im Rahmen der NAFO Maßnahmen planen, um den Fischereiaufwand an die rechtmässig bestehenden Fangmöglichkeiten im NAFO-Regelungsbereich anzupassen,

angesichts des Einverständnisses der Parteien, daß die Praxis des Umflaggens von Schiffen auf ein Land, das nicht Vertragspartei des NAFO-Übereinkommens ist, um im NAFO-Regelungsbereich unbeschränkt Fischfang ausüben zu können, eine unannehmbare Bedrohung für die Erhaltung der Fischbestände des Nordwestatlantiks darstellt,

unter Hinweis auf die Beobachtung des NAFO-Wissenschaftsrates, daß Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens im NAFO-Regelungsbereich gegen die von den Vertragsparteien erlassenen Erhaltungsmaßnahmen verstossen, indem sie bestimmte Bestände befischen und Fanggerät mit geringen Maschenöffnungen verwenden und somit die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens gefährden,

eingedenk der Tatsache, daß die Parteien im Rahmen der NAFO gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht haben, die den Erhaltungsmaßnahmen der NAFO zuwiderlaufende Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens zu unterbinden, und daß die Parteien sich bei diesen Flaggenstaaten dafür eingesetzt haben, ihre Schiffe aus dem NAFO-Regelungsbereich abzuziehen,

in Erkenntnis der Tatsache, daß trotz der Maßnahmen von Flaggenstaaten, die nicht Vertragsparteien des NAFO-Übereinkommens sind, die Bestandserhaltung im NAFO-Regelungsbereich weiterhin bedroht ist,

in Anerkennung der Tatsache, daß beide Parteien im Rahmen der NAFO-Maßnahmen zur Verbesserung der Inspektion und Kontrolle im Regelungsbereich erlassen und durchgeführt haben; diese betreffen

a) vorgeschriebene Dokumente für und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten nach einschlägigen NAFO-Normen;

b) die Grundlagen für einen regelmässigen Informationsaustausch im Bereich der Überwachung und einen gegenseitigen Austausch von Inspekteuren;

c) die Luftüberwachung im Rahmen der NAFO-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und die Auswertung der entsprechenden Berichte;

d) das Hail-System der NAFO;

e) die Vorkehrung, daß ihre zuständigen Behörden unverzueglich die erforderlichen Untersuchungen durchführen, um Beweise für offensichtliche Verstösse gegen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO sicherzustellen und umgehend entsprechende Rechts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten;

f) die Überwachung der Quotenausnutzung (Verhältnis zwischen Fangmengen und Quoten) und die Überprüfung, daß die Fangverbote eingehalten werden, durch Einsatz von Inspekteuren im NAFO-Regelungsbereich und Überwachung der Anlandungen,

in Anerkennung der Tatsache, daß beide Parteien ab dem 1. Januar 1993 die folgenden in der NAFO vereinbarten Maßnahmen durchführen:

a) ein Pilotprogramm für Beobachter mit einer Laufzeit von 18 Monaten;

b) die Verpflichtung für die Schiffsführer, den NAFO-Inspekteuren Staupläne und Logbücher vorzulegen;

c) Mindestgrössen für Kabeljau und Plattfische;

d) 130-mm-Standardmaschen für den Grundfischfang mit zwei von der NAFO genehmigten Ausnahmen;

e) Vorschriften über Beifänge;

f) Ein-Netz-Regel (Netze, die nicht im NAFO-Regelungsbereich verwendet werden dürfen, müssen sicher verstaut sein) -

I. wie folgt übereingekommen:

a) im Hinblick auf eine wirksame Erhaltung und einen nachhaltigen Nutzen der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zusammenzuarbeiten;

b) die Entscheidungen der NAFO über Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen in der Fischerei entsprechend ihren Rechten und Pflichten im Rahmen des NAFO-Übereinkommens zu befolgen;

c) angesichts der Bereitschaft zur Zusammenarbeit, mit der Kanada und die Gemeinschaft auf der Jahrestagung der NAFO 1992 zu den Entscheidungen über Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen beigetragen haben, die Annahme solcher Maßnahmen durch die NAFO-Fischereikommission zu unterstützen, die im Einklang stehen mit Artikel XI des NAFO-Übereinkommens. Nach Maßgabe dieses Artikels unterrichtet Kanada die NAFO-Fischereikommission weiterhin darüber, welche Maßnahmen und Entscheidungen es im Bereich der Bewirtschaftung und Bestandserhaltung trifft;

d) sich um die Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei zu bemühen;

e) unter Berücksichtigung internationaler Rechte und Verpflichtungen über gemeinsame Vorschläge zu folgenden Fragen zu beraten und diese rechtzeitig zur Erörterung auf der Jahrestagung der NAFO 1993 vorzulegen:

- eine Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen NAFO-Vertragsparteien, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehen können, wenn dessen Anwendung die Erreichung der Ziele des NAFO-Übereinkommens gefährden sollte;

- Maßnahmen zur Unterbindung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien im NAFO-Regelungsbereich, die der Verwirklichung der im NAFO-Übereinkommen festgelegten Ziele zuwiderläuft. Diese Maßnahmen betreffen vor allem Flaggenstaaten, die es versäumen, rechtzeitig und wirksam Schritte hinsichtlich der Fischereitätigkeit ihrer Staatsangehörigen oder Schiffe im NAFO-Regelungsbereich zu unternehmen;

- weitere Maßnahmen, einschließlich eines etwaigen Einfuhrverbots für Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens gefangen wurde;

f) Maßnahmen durchzuführen, die verhindern sollen, daß ihre Schiffe auf Flaggen von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens umgeflaggt und dann unter Missachtung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO als Fangschiffe im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt werden;

g) bei der Durchführung und Verbesserung von Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die eine wirksame Überwachung und Inspektion der Fischereitätigkeit im NAFO-Regelungsbereich gewährleisten und damit sicherstellen sollen, daß die vereinbarten Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden;

h) im Rahmen der NAFO gemeinsam an der Entwicklung und Durchführung weiterer Maßnahmen zur Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen dem Fischereiaufwand und den rechtmässigen Fangmöglichkeiten mitzuwirken und in ihrem Land die erforderlichen Schritte zu unternehmen, die eine wirksame Anwendung dieser Maßnahmen sicherstellen;

i) einen gemeinsamen Ausschuß hoher Beamter einzusetzen, der bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammentritt, um die Anwendung dieses Abkommens und die Erfuellung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen zu überprüfen;

j) sicherzustellen, daß ihre Schiffe im NAFO-Regelungsbereich die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO sowie ihre eigenen Fischereivorschriften ordnungsgemäß befolgen;

- ab 1993 wird die Gemeinschaft mindestens ebenso umfassende Kontrollen der Gemeinschaftsschiffe vornehmen wie 1992, um sicherzustellen, daß die Quoten nicht überschritten werden. Sie wird im Zuge einer wirksamen Überwachung und Kontrolle die Einstellung des Fischfangs verfügen, sobald eine Quote als ausgeschöpft gilt, und Beschränkungen des Fischereiaufwands (Anzahl der Schiffe und der Fangtage) nach Maßgabe der Quoten und anderer rechtmässiger Fangmöglichkeiten anstreben;

k) weiterhin Inspektionsschiffe im NAFO-Regelungsbereich einzusetzen, die im Rahmen der NAFO-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und Überwachung im Einklang mit den operationellen Erfordernissen tätig sind;

- zu diesem Zweck beabsichtigt die Europäische Kommission, 1993 für einen Zeitraum von zehn Monaten ein Inspektionsschiff in den NAFO-Regelungsbereich zu entsenden, wie dies bereits 1992 geschehen ist;

- in der Zeit, in der kein gemeinschaftliches Inspektionsschiff zur Verfügung steht, wird die Europäische Kommission, wenn sich dies für beide Parteien praktisch durchführen lässt, Fischereiinspekteure bestellen, die ihre Aufgaben von einem kanadischen Überwachungsschiff aus wahrnehmen;

l) auch 1993 vierteljährlich die kanadische und die gemeinschaftliche Inspektions- und Überwachungstätigkeit wie auch das entsprechende Datenmaterial zu prüfen, einschließlich der Berichte über die Fänge der Fischereifahrzeuge Kanadas und der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich, damit der Grad der Ausnutzung der Quoten genau und rechtzeitig bestimmt werden kann. Diese Maßnahme kann im gegenseitigen Einvernehmen auch in den folgenden Jahren fortgesetzt werden.

II. Hinsichtlich des Kabeljaubestands 2J3KL gilt folgendes:

In Anerkennung der Feststellungen des NAFO-Wissenschaftsrates, wonach seit 1986 im Jahresdurchschnitt im NAFO-Regelungsbereich etwa 5 % der Gesamtbiomasse des Bestandes vorgekommen sind,

a) nehmen die Parteien zur Kenntnis, daß Kanada eine jährliche Bestandsabschätzung durch den NAFO-Wissenschaftsrat fordert, die sich auf alle sachdienlichen wissenschaftlichen Angaben stützt, einschließlich der Forschungsergebnisse und Daten des "Canadian Atlantic Fisheries Scientific Advisory Committee";

b) erkennen die Parteien an, daß Kanada jedes Jahr eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) festsetzt und die Fischereikommission der NAFO für den NAFO-Regelungsbereich eine Menge in Höhe von 5 % der TAC festlegt und diese nach dem Verteilungsschlüssel der Kommission und in Übereinstimmung mit dem NAFO-Übereinkommen auf die Vertragsparteien aufteilt;

c) kommen die Parteien überein, alle Entscheidungen der NAFO-Fischereikommission über den 5 %igen Anteil der TAC zu unterstützen, die auf sachdienlichen Informationen oder Empfehlungen des Wissenschaftsrats der NAFO beruhen und mit den Entscheidungen Kanadas über Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen vereinbar sind.

III. Die Parteien nehmen folgenden Beschluß der kanadischen Regierung zur Kenntnis:

a) Den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft wird gestattet, kanadische Häfen unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kanadas anzulaufen und zu benutzen.

b) Der Gemeinschaft wird nach einem vergleichbaren Verfahren, wie es für die Zulassung von anderen ausländischen Fischereifahrzeugen zum Fischfang in der kanadischen Fischereizone gilt, Zugang zu den von Kanada als über den kanadischen Fangbedarf hinausgehend bezeichneten Fangmengen eingeräumt, wobei dem traditionellen Interesse der Gemeinschaft an der Zuteilung vorhandener Überschüsse an Grundfischmengen (insbesondere Rotbarsch, Rotzunge und schwarzem Heilbutt) Rechnung getragen wird.

c) Schiffen der Gemeinschaft wird erlaubt, zusammen mit kanadischen Unternehmen an Handelsvereinbarungen im Rahmen von Entwicklungsprogrammen oder anderen Fischereiprogrammen im Einklang mit den politischen Leitsätzen der kanadischen Regierung teilzuhaben.

IV. Die Parteien kommen wie folgt überein:

a) Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise andere multilaterale Abkommen, an denen Kanada und die Gemeinschaft oder einer ihrer Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind, noch die Standpunkte einer der beiden Parteien zu Fragen des Seerechts.

b) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Abgrenzung der Wirtschaftszonen oder Fischereizonen zwischen Kanada und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

c) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und geht ab diesem Zeitpunkt dem am 30. Dezember 1981 zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen vor.

d) Wirft die Auslegung oder Anwendung der genannten Vereinbarungen und Verpflichtungen Fragen auf, so teilt die betreffende Partei der anderen dies mit und ersucht sie um möglichst baldige Konsultationen zur Beilegung der Schwierigkeiten.

e) Kommt trotz der Bemühungen beider Parteien eine Lösung nicht zustande, so kann jede der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang des unter Buchstabe d) erwähnten Ersuchens um Konsultationen bei der anderen Vertragspartei jederzeit kündigen.

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr . . . . . .,

Ich bestätige ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Ich nehme auf die am 16. und 17. Dezember 1992 in Brüssel zwischen den Delegationen Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft geführten Verhandlungen über die gegenseitigen Fischereibeziehungen Bezug. Im Anschluß an diese Verhandlungen kam es am 17. Dezember 1992 zur Paraphierung der beigefügten Gemeinsamen Absichtserklärung der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischereibeziehungen mit dem Ziel der wirksamen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischvorkommen im Nordwestatlantik, in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik.

Wenn die Gemeinschaft dem zustimmt, schlage ich ferner vor, daß dieses Schreiben, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, niederländischer, italienischer, portugiesischer und spanischer Sprache rechtverbindlich ist, und die beigefügte Absichtserklärung zusammen mit Ihrem Bestätigungsschreiben ein Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft bildet, das mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt."

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Europäische Gemeinschaft dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Fischereibeziehungen

Im Anschluß an die Verhandlungen, die am 16. und 17. Dezember 1992 in Brüssel zwischen den Delegationen Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft über die bilateralen Fischereibeziehungen in Brüssel stattfanden,

sind die Regierung Kanadas und die Europäische Gemeinschaft (im folgenden "die Parteien" genannt) -

unter Hinweis auf das 1976 unterzeichnete Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada,

eingedenk der 1990 verabschiedeten Erklärung über die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kanada, in der beide Seiten ihre feste Absicht bekräftigten, ihre Partnerschaft auszubauen und sich vor allem im Rahmen internationaler Organisationen um eine enge Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse zu bemühen,

angesichts der von den Parteien eingegangenen Verpflichtung, in allen internationalen Gremien eng zusammenzuarbeiten, um die Vorschriften des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht umzusetzen, vor allem in Fragen der Erhaltung und Nutzung der lebenden Meeresschätze,

in Anbetracht des 1978 unterzeichneten Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik und der Verpflichtung der Parteien, die gemäß Artikel XI dieses Übereinkommens angenommenen Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen zur Steuerung der Fischerei im Regelungsbereich in bezug auf ihre Staatsangehörigen durchzuführen,

angesichts der Besorgnis der Parteien über den Zustand der Fischbestände im Nordwestatlantik, insbesondere die hohe fischereiliche Sterblichkeit und den Fang von Jungfischen, die ein Wiederauffuellen der Bestände erschweren,

in Anbetracht des Einverständnisses beider Parteien, daß die Anwendung der von der Fischereikommission auf der 14. Jahrestagung der NAFO angenommenen Maßnahmen, vor allem die Mindestmaschenöffnungen und die Mindestgrössen für Fische, die fischereiliche Sterblichkeit und den Fang von Jungfischen reduzieren wird,

in Kenntnis der ernsten Lage und der Tatsache, daß frühere Einschränkungen der Fangmöglichkeiten nicht zu einem angemessenen Rückgang der fischereilichen Sterblichkeit geführt haben,

angesichts der Überzeugung beider Parteien, daß eine Steuerung des Fischereiaufwands im NAFO-Regelungsbereich erforderlich ist, die zum Wiederauffuellen der Bestände beiträgt,

eingedenk des Fangverbots für Kabeljau des Bereichs 2J3KL innerhalb der kanadischen Fischereizone, das 1992 von Kanada verfügt wurde, um diesen Bestand zu erhalten, und angesichts der auf der 14. Jahrestagung der NAFO ergangenen Entscheidung, daß dieser Bestand im Bereich 3L des NAFO-Regelungsbereichs 1993 nicht gezielt befischt werden darf,

angesichts der Tatsache, daß die Parteien sowohl bilateral als auch im Rahmen der NAFO zusammenarbeiten, um Maßnahmen auszuarbeiten und zu erlassen, die eine wirksame internationale Inspektion und Kontrolle der Fischereitätigkeit im NAFO-Regelungsbereich gewährleisten,

in Anbetracht der Tatsache, daß die Parteien jeweils von sich aus wie auch im Rahmen der NAFO Maßnahmen planen, um den Fischereiaufwand an die rechtmässig bestehenden Fangmöglichkeiten im NAFO-Regelungsbereich anzupassen,

angesichts des Einverständnisses der Parteien, daß die Praxis des Umflaggens von Schiffen auf ein Land, das nicht Vertragspartei des NAFO-Übereinkommens ist, um im NAFO-Regelungsbereich unbeschränkt Fischfang ausüben zu können, eine unannehmbare Bedrohung für die Erhaltung der Fischbestände des Nordwestatlantiks darstellt,

unter Hinweis auf die Beobachtung des NAFO-Wissenschaftsrates, daß Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens im NAFO-Regelungsbereich gegen die von den Vertragsparteien erlassenen Erhaltungsmaßnahmen verstossen, indem sie bestimmte Bestände befischen und Fanggerät mit geringen Maschenöffnungen verwenden und somit die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens gefährden,

eingedenk der Tatsache, daß die Parteien im Rahmen der NAFO gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht haben, die den Erhaltungsmaßnahmen der NAFO zuwiderlaufende Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens zu unterbinden, und daß die Parteien sich bei diesen Flaggenstaaten dafür eingesetzt haben, ihre Schiffe aus dem NAFO-Regelungsbereich abzuziehen,

in Erkenntnis der Tatsache, daß trotz der Maßnahmen von Flaggenstaaten, die nicht Vertragsparteien des NAFO-Übereinkommens sind, die Bestandserhaltung im NAFO-Regelungsbereich weiterhin bedroht ist,

in Anerkennung der Tatsache, daß beide Parteien im Rahmen der NAFO-Maßnahmen zur Verbesserung der Inspektion und Kontrolle im Regelungsbereich erlassen und durchgeführt haben; diese betreffen

a) vorgeschriebene Dokumente für und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten nach einschlägigen NAFO-Normen;

b) die Grundlagen für einen regelmässigen Informationsaustausch im Bereich der Überwachung und einen gegenseitigen Austausch von Inspekteuren;

c) die Luftüberwachung im Rahmen der NAFO-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und die Auswertung der entsprechenden Berichte;

d) das Hail-System der NAFO;

e) die Vorkehrung, daß ihre zuständigen Behörden unverzueglich die erforderlichen Untersuchungen durchführen, um Beweise für offensichtliche Verstösse gegen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO sicherzustellen und umgehend entsprechende Rechts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten;

f) die Überwachung der Quotenausnutzung (Verhältnis zwischen Fangmengen und Quoten) und die Überprüfung, daß die Fangverbote eingehalten werden, durch Einsatz von Inspekteuren im NAFO-Regelungsbereich und Überwachung der Anlandungen,

in Anerkennung der Tatsache, daß beide Parteien ab dem 1. Januar 1993 die folgenden in der NAFO vereinbarten Maßnahmen durchführen:

a) ein Pilotprogramm für Beobachter mit einer Laufzeit von 18 Monaten;

b) die Verpflichtung für die Schiffsführer, den NAFO-Inspekteuren Staupläne und Logbücher vorzulegen;

c) Mindestgrössen für Kabeljau und Plattfische;

d) 130-mm-Standardmaschen für den Grundfischfang mit zwei von der NAFO genehmigten Ausnahmen;

e) Vorschriften über Beifänge;

f) Ein-Netz-Regel (Netze, die nicht im NAFO-Regelungsbereich verwendet werden dürfen, müssen sicher verstaut sein) -

I. wie folgt übereingekommen:

a) im Hinblick auf eine wirksame Erhaltung und einen nachhaltigen Nutzen der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zusammenzuarbeiten;

b) die Entscheidungen der NAFO über Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen in der Fischerei entsprechend ihren Rechten und Pflichten im Rahmen des NAFO-Übereinkommens zu befolgen;

c) angesichts der Bereitschaft zur Zusammenarbeit, mit der Kanada und die Gemeinschaft auf der Jahrestagung der NAFO 1992 zu den Entscheidungen über Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen beigetragen haben, die Annahme solcher Maßnahmen durch die NAFO-Fischereikommission zu unterstützen, die im Einklang stehen mit Artikel XI des NAFO-Übereinkommens. Nach Maßgabe dieses Artikels unterrichtet Kanada die NAFO-Fischereikommission weiterhin darüber, welche Maßnahmen und Entscheidungen es im Bereich der Bewirtschaftung und Bestandserhaltung trifft;

d) sich um die Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei zu bemühen;

e) unter Berücksichtigung internationaler Rechte und Verpflichtungen über gemeinsame Vorschläge zu folgenden Fragen zu beraten und diese rechtzeitig zur Erörterung auf der Jahrestagung der NAFO 1993 vorzulegen:

- eine Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen NAFO-Vertragsparteien, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehen können, wenn dessen Anwendung die Erreichung der Ziele des NAFO-Übereinkommens gefährden sollte;

- Maßnahmen zur Unterbindung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien im NAFO-Regelungsbereich, die der Verwirklichung der im NAFO-Übereinkommen festgelegten Ziele zuwiderläuft. Diese Maßnahmen betreffen vor allem Flaggenstaaten, die es versäumen, rechtzeitig und wirksam Schritte hinsichtlich der Fischereitätigkeit ihrer Staatsangehörigen oder Schiffe im NAFO-Regelungsbereich zu unternehmen;

- weitere Maßnahmen, einschließlich eines etwaigen Einfuhrverbots für Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens gefangen wurde;

f) Maßnahmen durchzuführen, die verhindern sollen, daß ihre Schiffe auf Flaggen von Nichtvertragsparteien des NAFO-Übereinkommens umgeflaggt und dann unter Missachtung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO als Fangschiffe im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt werden;

g) bei der Durchführung und Verbesserung von Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die eine wirksame Überwachung und Inspektion der Fischereitätigkeit im NAFO-Regelungsbereich gewährleisten und damit sicherstellen sollen, daß die vereinbarten Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden;

h) im Rahmen der NAFO gemeinsam an der Entwicklung und Durchführung weiterer Maßnahmen zur Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen dem Fischereiaufwand und den rechtmässigen Fangmöglichkeiten mitzuwirken und in ihrem Land die erforderlichen Schritte zu unternehmen, die eine wirksame Anwendung dieser Maßnahmen sicherstellen;

i) einen gemeinsamen Ausschuß hoher Beamter einzusetzen, der bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammentritt, um die Anwendung dieses Abkommens und die Erfuellung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen zu überprüfen;

j) sicherzustellen, daß ihre Schiffe im NAFO-Regelungsbereich die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO sowie ihre eigenen Fischereivorschriften ordnungsgemäß befolgen;

- ab 1993 wird die Gemeinschaft mindestens ebenso umfassende Kontrollen der Gemeinschaftsschiffe vornehmen wie 1992, um sicherzustellen, daß die Quoten nicht überschritten werden. Sie wird im Zuge einer wirksamen Überwachung und Kontrolle die Einstellung des Fischfangs verfügen, sobald eine Quote als ausgeschöpft gilt, und Beschränkungen des Fischereiaufwands (Anzahl der Schiffe und der Fangtage) nach Maßgabe der Quoten und anderer rechtmässiger Fangmöglichkeiten anstreben;

k) weiterhin Inspektionsschiffe im NAFO-Regelungsbereich einzusetzen, die im Rahmen der NAFO-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und Überwachung im Einklang mit den operationellen Erfordernissen tätig sind;

- zu diesem Zweck beabsichtigt die Europäische Kommission, 1993 für einen Zeitraum von zehn Monaten ein Inspektionsschiff in den NAFO-Regelungsbereich zu entsenden, wie dies bereits 1992 geschehen ist;

- in der Zeit, in der kein gemeinschaftliches Inspektionsschiff zur Verfügung steht, wird die Europäische Kommission, wenn sich dies für beide Parteien praktisch durchführen lässt, Fischereiinspekteure bestellen, die ihre Aufgaben von einem kanadischen Überwachungsschiff aus wahrnehmen;

l) auch 1993 vierteljährlich die kanadische und die gemeinschaftliche Inspektions- und Überwachungstätigkeit wie auch das entsprechende Datenmaterial zu prüfen, einschließlich der Berichte über die Fänge der Fischereifahrzeuge Kanadas und der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich, damit der Grad der Ausnutzung der Quoten genau und rechtzeitig bestimmt werden kann. Diese Maßnahme kann im gegenseitigen Einvernehmen auch in den folgenden Jahren fortgesetzt werden.

II. Hinsichtlich des Kabeljaubestands 2J3KL gilt folgendes:

In Anerkennung der Feststellungen des NAFO-Wissenschaftsrates, wonach seit 1986 im Jahresdurchschnitt im NAFO-Regelungsbereich etwa 5 % der Gesamtbiomasse des Bestandes vorgekommen sind,

a) nehmen die Parteien zur Kenntnis, daß Kanada eine jährliche Bestandsabschätzung durch den NAFO-Wissenschaftsrat fordert, die sich auf alle sachdienlichen wissenschaftlichen Angaben stützt, einschließlich der Forschungsergebnisse und Daten des "Canadian Atlantic Fisheries Scientific Advisory Committee";

b) erkennen die Parteien an, daß Kanada jedes Jahr eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) festsetzt und die Fischereikommission der NAFO für den NAFO-Regelungsbereich eine Menge in Höhe von 5 % der TAC festlegt und diese nach dem Verteilungsschlüssel der Kommission und in Übereinstimmung mit dem NAFO-Übereinkommen auf die Vertragsparteien aufteilt;

c) kommen die Parteien überein, alle Entscheidungen der NAFO-Fischereikommission über den 5 %igen Anteil der TAC zu unterstützen, die auf sachdienlichen Informationen oder Empfehlungen des Wissenschaftsrats der NAFO beruhen und mit den Entscheidungen Kanadas über Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen vereinbar sind.

III. Die Parteien nehmen folgenden Beschluß der kanadischen Regierung zur Kenntnis:

a) Den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft wird gestattet, kanadische Häfen unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kanadas anzulaufen und zu benutzen.

b) Der Gemeinschaft wird nach einem vergleichbaren Verfahren, wie es für die Zulassung von anderen ausländischen Fischereifahrzeugen zum Fischfang in der kanadischen Fischereizone gilt, Zugang zu den von Kanada als über den kanadischen Fangbedarf hinausgehend bezeichneten Fangmengen eingeräumt, wobei dem traditionellen Interesse der Gemeinschaft an der Zuteilung vorhandener Überschüsse an Grundfischmengen (insbesondere Rotbarsch, Rotzunge und schwarzem Heilbutt) Rechnung getragen wird.

c) Schiffen der Gemeinschaft wird erlaubt, zusammen mit kanadischen Unternehmen an Handelsvereinbarungen im Rahmen von Entwicklungsprogrammen oder anderen Fischereiprogrammen im Einklang mit den politischen Leitsätzen der kanadischen Regierung teilzuhaben.

IV. Die Parteien kommen wie folgt überein:

a) Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise andere multilaterale Abkommen, an denen Kanada und die Gemeinschaft oder einer ihrer Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind, noch die Standpunkte einer der beiden Parteien zu Fragen des Seerechts.

b) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Abgrenzung der Wirtschaftszonen oder Fischereizonen zwischen Kanada und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

c) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und geht ab diesem Zeitpunkt dem am 30. Dezember 1981 zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen vor.

d) Wirft die Auslegung oder Anwendung der genannten Vereinbarungen und Verpflichtungen Fragen auf, so teilt die betreffende Partei der anderen dies mit und ersucht sie um möglichst baldige Konsultationen zur Beilegung der Schwierigkeiten.

e) Kommt trotz der Bemühungen beider Parteien eine Lösung nicht zustande, so kann jede der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang des unter Buchstabe d) erwähnten Ersuchens um Konsultationen bei der anderen Vertragspartei jederzeit kündigen.

A. Schreiben Kanadas

Herr . . . . . .,

unter Bezugnahme auf das am heutigen Tag unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft wende ich mich mit diesem Schreiben an Sie, da eine Entscheidung darüber ansteht, wie der jährlich im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehende Anteil von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge an Kabeljau des Bereichs 2J3KL auf die NAFO-Vertragsparteien aufgeteilt werden soll. Ich bestätige Ihnen, daß nach dem Vorschlag, den Kanada und die Gemeinschaft auf der NAFO-Jahrestagung 1993 unterbreiten werden, zwei Drittel von diesen 5 % auf die Gemeinschaft entfallen sollen.

Ich gehe in diesem Zusammenhang davon aus, daß die Gemeinschaft ihre Fangmengen am Kabeljaubestand des Bereichs 2J3KL auf den von der NAFO genehmigten Anteil begrenzt.

Kanada nimmt zur Kenntnis, daß der Rat der Europäischen Union im Rahmen der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik unter anderem neue Überwachungsmaßnahmen sowie die Einführung einer Lizenzregelung für Schiffe der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich erwägt, um den Fischereiaufwand (Anzahl der Schiffe und der Fangtage) besser zu steuern und gleichzeitig sicherzustellen, daß die Fänge den vorgegebenen Quoten und anderen rechtmässigen Fangmöglichkeiten entsprechen, wobei im Fall von Verstössen die Lizenzen entzogen werden sollen.

Ich schlage ferner vor, daß dieses Schreiben, dessen englische und französische Fassung gleichermassen rechtsverbindlich sind, zusammen mit Ihrem Schreiben vom gleichen Tage Bestandteil des am heutigen Tag unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft ist.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Kanadas

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr . . . . . .,

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tag unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft wende ich mich mit diesem Schreiben an Sie, da eine Entscheidung darüber ansteht, wie der jährlich im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehende Anteil von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge an Kabeljau des Bereichs 2J3KL auf die NAFO-Vertragsparteien aufgeteilt werden soll. Ich bestätige Ihnen, daß nach dem Vorschlag, den Kanada und die Gemeinschaft auf der NAFO-Jahrestagung 1993 unterbreiten werden, zwei Drittel von diesen 5 % auf die Gemeinschaft entfallen sollen.

Ich gehe in diesem Zusammenhang davon aus, daß die Gemeinschaft ihre Fangmengen am Kabeljaubestand des Bereichs 2J3KL auf den von der NAFO genehmigten Anteil begrenzt.

Kanada nimmt zur Kenntnis, daß der Rat der Europäischen Union im Rahmen der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik unter anderem neue Überwachungsmaßnahmen sowie die Einführung einer Lizenzregelung für Schiffe der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich erwägt, um den Fischereiaufwand (Anzahl der Schiffe und der Fangtage) besser zu steuern und gleichzeitig sicherzustellen, daß die Fänge den vorgegebenen Quoten und anderen rechtmässigen Fangmöglichkeiten entsprechen, wobei im Fall von Verstössen die Lizenzen entzogen werden sollen.

Ich schlage ferner vor, daß dieses Schreiben, dessen englische und französische Fassung gleichermassen rechtsverbindlich sind, zusammen mit Ihrem Schreiben vom gleichen Tage Bestandteil des am heutigen Tag unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft ist."

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Gemeinschaft dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und daß Ihr Schreiben zusammen mit vorliegendem Antwortschreiben gemäß Ihrem Vorschlag Bestandteil des am heutigen Tag unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft ist.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Union

Top