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Document 21982A0607(01)

    Kooperationsabkommen zwischen dem Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit (CAEU) und den Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 300 vom 28.10.1982, p. 23–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1982/726/oj

    21982A0607(01)

    Kooperationsabkommen zwischen dem Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit (CAEU) und den Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 300 vom 28/10/1982 S. 0023 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0145
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0145
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0024
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0024


    ++++

    KOOPERATIONSABKOMMEN

    zwischen dem Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit ( CÄU ) und den Europäischen Gemeinschaften

    ( 82/726/EGKS , EWG , Euratom )

    DER RAT FÜR ARABISCHE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT

    ( nachstehend " Rat " genannt ) , vertreten durch seinen Generalsekretär ,

    und

    DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ,

    vertreten durch den Präsidenten ihrer Kommission -

    EINGEDENK der Notwendigkeit einer effektiven und positiven Beteiligung an der Förderung und Verbesserung der Beziehungen zwischen Organisationen mit Zuständigkeiten für den Bereich der Wirtschaftsentwicklung ,

    IN DEM BESTREBEN , alles zu tun , um ihre Tätigkeiten im gemeinsamen Interesse beider Parteien zu koordinieren -

    HABEN FOLGENDES VEREINBART :

    Artikel I

    Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellen einander Studien , Dokumente und Informationsmaterial bereit , die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit über Fragen von gemeinsamem Interesse zur Verbreitung verfügbar sind .

    Artikel II

    Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsenden in zweckmässigen Zeitabständen Sachverständige zwecks Gutachtertätigkeit und Erfahrungsaustausch und zur Teilnahme an Seminaren von gemeinsamem Interesse , damit beide Seiten Nutzen aus ihren jeweiligen Erfahrungen auf praktischen Gebieten ziehen können .

    Artikel III

    Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften laden einander zur Teilnahme an Sitzungen von besonderem Interesse ein .

    Artikel IV

    Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften informieren einander über laufende und geplante Programme in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse .

    Artikel V

    Dieses Abkommen gilt vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an für eine Laufzeit von fünf Jahren und wird automatisch für einen gleichen Zeitraum verlängert , sofern nicht eine der beiden Abkommensparteien sechs Monate vor seinem Ablaufen schriftlich ihren Beschluß mitteilt , es zu kündigen .

    Artikel VI

    Die Bestimmungen des Abkommens können ganz oder teilweise im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Parteien geändert und überprüft werden .

    Artikel VII

    Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Generalsekretär des Rates für Arabische Wirtschaftliche Einheit und den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Artikel VIII

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer und englischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

    Brüssel , den 7 . Juni 1982

    Für den Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit

    Der Generalsekretär

    Dr . Fakhri Kaddori

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Gaston E . Thorn

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