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Document 21982A0607(01)
Cooperation Agreement between the Council of Arab Economic Unity (CAEU) and the European Communities
Kooperationsabkommen zwischen dem Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit (CAEU) und den Europäischen Gemeinschaften
Kooperationsabkommen zwischen dem Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit (CAEU) und den Europäischen Gemeinschaften
ABl. L 300 vom 28.10.1982, p. 23–24
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1982/726/oj
Kooperationsabkommen zwischen dem Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit (CAEU) und den Europäischen Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 300 vom 28/10/1982 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0145
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0024
++++ KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen dem Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit ( CÄU ) und den Europäischen Gemeinschaften ( 82/726/EGKS , EWG , Euratom ) DER RAT FÜR ARABISCHE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT ( nachstehend " Rat " genannt ) , vertreten durch seinen Generalsekretär , und DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , vertreten durch den Präsidenten ihrer Kommission - EINGEDENK der Notwendigkeit einer effektiven und positiven Beteiligung an der Förderung und Verbesserung der Beziehungen zwischen Organisationen mit Zuständigkeiten für den Bereich der Wirtschaftsentwicklung , IN DEM BESTREBEN , alles zu tun , um ihre Tätigkeiten im gemeinsamen Interesse beider Parteien zu koordinieren - HABEN FOLGENDES VEREINBART : Artikel I Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellen einander Studien , Dokumente und Informationsmaterial bereit , die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit über Fragen von gemeinsamem Interesse zur Verbreitung verfügbar sind . Artikel II Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsenden in zweckmässigen Zeitabständen Sachverständige zwecks Gutachtertätigkeit und Erfahrungsaustausch und zur Teilnahme an Seminaren von gemeinsamem Interesse , damit beide Seiten Nutzen aus ihren jeweiligen Erfahrungen auf praktischen Gebieten ziehen können . Artikel III Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften laden einander zur Teilnahme an Sitzungen von besonderem Interesse ein . Artikel IV Das Generalsekretariat des Rates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften informieren einander über laufende und geplante Programme in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse . Artikel V Dieses Abkommen gilt vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an für eine Laufzeit von fünf Jahren und wird automatisch für einen gleichen Zeitraum verlängert , sofern nicht eine der beiden Abkommensparteien sechs Monate vor seinem Ablaufen schriftlich ihren Beschluß mitteilt , es zu kündigen . Artikel VI Die Bestimmungen des Abkommens können ganz oder teilweise im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Parteien geändert und überprüft werden . Artikel VII Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Generalsekretär des Rates für Arabische Wirtschaftliche Einheit und den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Artikel VIII Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer und englischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist . Brüssel , den 7 . Juni 1982 Für den Rat für Arabische Wirtschaftliche Einheit Der Generalsekretär Dr . Fakhri Kaddori Für die Europäischen Gemeinschaften Der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Gaston E . Thorn