Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02014R0376-20180911

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/2018-09-11

    02014R0376 — DE — 11.09.2018 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 376/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 3. April 2014

    über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018

      L 212

    1

    22.8.2018




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 376/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 3. April 2014

    über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Ziele

    (1)  Diese Verordnung dient der Verbesserung der Flugsicherheit, indem gewährleistet wird, dass für die Sicherheit der Zivilluftfahrt relevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert werden.

    Mit dieser Verordnung wird sichergestellt,

    a) dass aufgrund einer Analyse der erhobenen Daten gegebenenfalls zeitnah Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden,

    b) dass Sicherheitsinformationen kontinuierlich zur Verfügung stehen, indem Regelungen über die Vertraulichkeit und eine angemessene Nutzung der Informationen eingeführt werden und ein einheitlicher und verstärkter Schutz für die meldende Person und für Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, gewährleistet wird,

    c) dass Risiken für die Flugsicherheit sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt und behandelt werden.

    (2)  Die Erfassung von Ereignismeldungen dient ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen, nicht der Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „Meldender“: jede natürliche Person, die ein Ereignis oder andere sicherheitsbezogene Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung meldet;

    2. „Luftfahrzeug“: jede Maschine, die sich in der Atmosphäre infolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann;

    3. „Störung“: eine Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;

    4. „schwere Störung“: eine schwere Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;

    5. „Unfall“: ein Unfall im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;

    6. „entpersönlichte Informationen“: Informationen aus Ereignismeldungen, aus denen alle personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift von natürlichen Personen getilgt wurden;

    7. „Ereignis“: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet bzw. — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnte; hierzu zählen insbesondere Unfälle oder schwere Störungen;

    8. „Organisation“: jede Art von Organisation, die Luftfahrterzeugnisse bereitstellt und/oder Personen beschäftigt oder unter Vertrag nimmt, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 zur Meldung von Ereignissen verpflichtet sind, oder Leistungen solcher Personen in Anspruch nimmt;

    9. „Anonymisierung“: die Tilgung aller personenbezogenen Angaben aus den übermittelten Ereignismeldungen, soweit sich diese Angaben auf den Meldenden und auf in einem gemeldeten Ereignis genannte Personen beziehen, sowie aller Angaben, einschließlich des Namens der an dem Ereignis beteiligten Organisation(en), aus denen sich die Identität des Meldenden oder Dritter ergeben kann oder die anhand der Ereignismeldung Rückschlüsse darauf zulassen;

    10. „Gefahr“: ein Zustand oder Gegenstand, der über das Potenzial verfügt, den Tod oder die Verletzung von Personen, Schäden an Ausrüstungen oder Anlagen, den Verlust von Material oder die Verminderung der Fähigkeit zur Ausführung einer vorgeschriebenen Funktion zu verursachen;

    11. „Sicherheitsuntersuchungsstelle“: die ständige nationale Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durchführt oder beaufsichtigt;

    12. „Redlichkeitskultur“: eine Kultur, bei der operative Mitarbeiter oder andere Personen nicht für ihre Handlungen, Unterlassungen oder Entscheidungen, die ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechen, bestraft werden, aber grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Verstöße und destruktives Handeln nicht toleriert werden;

    13. „Ansprechstelle“:

    a) die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannte zuständige Behörde, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die in der Union ansässig sind;

    b) die Kommission, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die außerhalb der Union ansässig sind;

    14. „interessierte Kreise“: alle natürlichen oder juristischen Personen oder offiziellen Stellen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die mittels Zugang zu den von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Ereignisse an der Verbesserung der Flugsicherheit mitwirken können und die einer durch diese Verordnung festgelegten Kategorie interessierter Kreise angehören;

    15. „staatliches Sicherheitsprogramm“: ein integriertes Bündel von Rechtsakten und Maßnahmen, die für das Management der Sicherheit der Zivilluftfahrt in einem Mitgliedstaat entwickelt werden;

    16. „Europäischer Plan für die Flugsicherheit“: die Bewertung von Sicherheitsfragen und der damit verbundene Aktionsplan auf europäischer Ebene;

    17. „Europäisches Programm für Flugsicherheit“: das integrierte Bündel von Vorschriften auf Unionsebene sowie die Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf ein gemeinsames Flugsicherheitsmanagement der Zivilluftfahrt auf europäischer Ebene;

    18. „Sicherheitsmanagementsystem“: ein systematischer Ansatz für das Flugsicherheitsmanagement einschließlich der erforderlichen Organisationsstrukturen, Rechenschaftspflichten, Strategien und Verfahren; dieser Begriff erstreckt sich auf alle Managementsysteme, die — unabhängig oder als Bestandteil anderer Managementsysteme der Organisation — das Sicherheitsmanagement regeln.

    Artikel 3

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  Diese Verordnung regelt:

    a) die Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen, andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, gefährden bzw. — bei Ausbleiben von Gegenmaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden würden, sowie anderer einschlägiger sicherheitsbezogener Informationen;

    b) die Analyse und Folgemaßnahmen in Bezug auf gemeldete Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen;

    c) den Schutz des Luftfahrtpersonals;

    d) die sachgemäße Verwendung erfasster Sicherheitsinformationen;

    e) die Zusammenführung von Informationen im Europäischen Zentralspeicher;

    f) die Verbreitung von anonymisierten Informationen über gemeldete Ereignisse an interessierte Kreise für den Zweck, diesen die Informationen zukommen zu lassen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt benötigen.

    ▼M1

    (2)  Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) erfasste zivile Luftfahrzeuge betreffen.

    Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die unbemannte Luftfahrzeuge betreffen, für die gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, sofern das Ereignis oder die anderen sicherheitsbezogenen Informationen, die diese unbemannten Luftfahrzeuge betreffen, keine schwere oder tödliche Verletzung von Personen betreffen und keine anderen Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge betroffen sind.

    Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anwenden, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfasste Luftfahrzeuge betreffen.

    ▼B

    Artikel 4

    Meldepflicht

    (1)  Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können und in eine der nachstehenden Kategorien fallen, sind von den in Absatz 6 aufgeführten Personen über das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß dem vorliegenden Artikel zu melden:

    a) Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs wie

    i) kollisionsbezogene Ereignisse,

    ii) start- und landebezogene Ereignisse,

    iii) kraftstoffbezogene Ereignisse,

    iv) Ereignisse während des Fluges,

    v) kommunikationsbezogene Ereignisse,

    vi) Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen und anderen kritischen Situationen,

    vii) Einsatzunfähigkeit der Besatzung und andere Ereignisse im Zusammenhang mit der Besatzung,

    viii) Wetterbedingungen oder luftsicherheitsbezogene Ereignisse;

    b) Ereignisse im Zusammenhang mit technischen Zuständen, Wartung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs wie

    i) strukturelles Versagen von Bauteilen,

    ii) Fehlfunktion von Systemen,

    iii) Probleme bei Wartung und Instandsetzung,

    iv) Probleme mit Antriebssystemen (einschließlich Motoren, Propellern und Rotorsystemen) und Probleme mit Hilfsturbinen (APU);

    c) Ereignisse im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen wie

    i) Zusammenstöße, Beinahezusammenstöße oder Möglichkeit eines Zusammenstoßes,

    ii) spezifische Ereignisse in den Bereichen Flugverkehrsmanagement (ATM) und Flugsicherungsdienste (ANS),

    iii) auf den ATM/ANS-Betrieb bezogene Ereignisse;

    d) Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten wie

    i) Ereignisse bezüglich Flugplatzaktivitäten und -einrichtungen,

    ii) Ereignisse bezüglich Fluggast-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung,

    iii) Ereignisse bezüglich Luftfahrzeug-Bodenabfertigung und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

    (2)  Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse nach Absatz 1 ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen zu erleichtern.

    (3)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

    (4)  Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei zertifizierten oder von der Agentur zugelassenen Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

    (5)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine Liste zur Einstufung von Ereignissen fest, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn Ereignisse gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte auch eine gesonderte Liste zur Einstufung von Ereignissen in Bezug auf Luftfahrzeuge auf, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Diese Liste stellt eine vereinfachte Fassung der in Unterabsatz 1 genannten Liste dar und enthält gegebenenfalls Anpassungen an die Besonderheiten dieses Bereichs der Luftfahrt.

    (6)  Die folgenden natürlichen Personen melden die in Absatz 1 genannten Ereignisse vorrangig über das System, das von der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, gemäß Absatz 2 eingerichtet wurde, oder ersatzweise über das System, das von dem Niederlassungsmitgliedstaat ihrer Organisation oder von dem Staat gemäß Absatz 3 eingerichtet wurde, der die Pilotenlizenz ausgestellt, bestätigt oder umgeschrieben hat, oder über das System, das von der Agentur gemäß Absatz 4 eingerichtet wurde:

    a) der Kommandant oder — falls der Kommandant nicht in der Lage ist, das Ereignis zu melden — ein anderes im Rang unmittelbar folgendes Besatzungsmitglied eines in der Union registrierten Luftfahrzeugs oder eines außerhalb der Union registrierten Luftfahrzeugs, das von einem Betreiber, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt, oder von einem in der Union niedergelassen Betreiber eingesetzt wird;

    b) Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder unter der Aufsicht der Agentur beteiligt sind;

    c) Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder der Agentur unterzeichnen;

    d) Personen, die eine Funktion ausüben, die eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste, der mit Aufgaben im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten betraut ist, oder als Fluginformationsdienst-Lotse voraussetzt;

    e) Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagement eines Flughafens ausüben, auf den die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) Anwendung findet;

    f) Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen, über die ein Mitgliedstaat die Aufsicht ausübt, ausüben;

    g) Personen, die auf einem von der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

    (7)  Die in Absatz 6 aufgeführten Personen melden Ereignisse innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

    (8)  Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht unter Absatz 9 fällt, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

    (9)  Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, der Agentur die gemäß Absatz 1 erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

    Artikel 5

    Freiwillige Meldungen

    (1)  Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

    a) Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;

    b) andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

    a) Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;

    b) andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

    Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die von Organisationen nach Absatz 6 übermittelt werden.

    (3)  Die Agentur richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

    a) Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;

    b) andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

    Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die durch von der Agentur zertifizierten oder zugelassenen Organisationen nach Absatz 5 übermittelt worden sind.

    (4)  Die Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen werden dazu genutzt, Folgendes zu erleichtern:

    a) die Erfassung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen, die nicht nach Artikel 4 Absatz 1 meldepflichtig sind;

    b) die Meldung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen durch nicht in Artikel 4 Absatz 6 aufgeführte Personen.

    (5)  Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene und von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation übermittelt der Agentur zeitnah die Angaben zu Ereignissen und sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können.

    (6)  Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, übermittelt der gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannten zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates zeitnah die Angaben zu Ereignissen und andere sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 dieses Artikels erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können. Die Mitgliedstaaten können von jeder in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation verlangen, dass sie die Angaben zu allen nach Absatz 1 dieses Artikels erfassten Ereignissen meldet.

    (7)  Die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen können andere Systeme zur Erfassung und Verarbeitung von Sicherheitsinformationen einrichten, um Angaben zu Ereignissen zu erfassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht von den in Artikel 4 und in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Meldesystemen erfasst werden. Diese Systeme können auch die Meldung an andere als die in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführten Stellen und eine aktive Beteiligung

    a) der Luftfahrtbranche und

    b) der Berufsverbände des Luftfahrtpersonals

    umfassen.

    (8)  Die im Rahmen der freiwilligen und der obligatorischen Meldung erhaltenen Informationen können in einem einzigen System zusammengeführt werden.

    Artikel 6

    Erfassung und Speicherung von Informationen

    (1)  Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation benennt eine oder mehrere Personen, die die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, auf unabhängige Weise vornehmen.

    Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

    (2)  Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können kleine Organisationen einen vereinfachten Mechanismus für die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Einzelheiten der Ereignisse einrichten. Sie können diese Aufgaben gemeinsam mit gleichartigen Organisationen wahrnehmen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung zu Vertraulichkeit und Schutz eingehalten werden.

    (3)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen einrichten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden.

    Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

    Die folgenden Behörden können, gemeinsam oder getrennt, gemäß Unterabsatz 1 benannt werden:

    a) die nationale Zivilluftfahrtbehörde und/oder

    b) die Sicherheitsuntersuchungsstelle und/oder

    c) eine andere mit dieser Aufgabe betraute unabhängige Stelle oder Einrichtung mit Sitz in der Union.

    Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle oder Einrichtung, so bestimmt er eine von ihnen als Ansprechstelle für die Informationsübertragung nach Artikel 8 Absatz 2.

    (4)  Die Agentur benennt eine oder mehrere Personen, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, einrichten.

    Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

    (5)  Organisationen speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer oder mehreren Datenbanken.

    (6)  Die zuständigen Behörden nach Absatz 3 speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer nationalen Datenbank.

    (7)  Relevante Informationen über Unfälle und schwere Störungen, die von Sicherheitsuntersuchungsstellen erfasst oder ausgegeben werden, werden ebenfalls in dieser nationalen Datenbank gespeichert.

    (8)  Die Agentur speichert Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer Datenbank.

    (9)  Die Sicherheitsuntersuchungsstellen haben uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 nachkommen zu können.

    (10)  Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten haben für die Zwecke ihrer sicherheitsbezogenen Verantwortung uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank.

    Artikel 7

    Qualität und Inhalt der Ereignismeldungen

    (1)  Ereignismeldungen nach Artikel 6 enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Informationen.

    (2)  Ereignismeldungen nach Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 umfassen auch eine Sicherheitsrisikoklassifizierung des betreffenden Ereignisses. Diese Klassifizierung wird — anhand des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems — von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Agentur überprüft, gegebenenfalls geändert und dann gebilligt.

    (3)  Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur legen Verfahren zur Kontrolle der Datenqualität fest, um die Kohärenz der Daten insbesondere zwischen den ursprünglich erfassten Informationen und der in der Datenbank gespeicherten Meldung zu verbessern.

    (4)  Die in Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 genannten Datenbanken müssen Formate verwenden, die

    a) zur Erleichterung des Informationsaustauschs standardisiert und

    b) mit der Eccairs-Software und der ADREP-Systematik kompatibel

    sind.

    (5)  Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur im Rahmen des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem, damit die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur Ereignisse nach ihrem Sicherheitsrisiko klassifizieren können. Dabei berücksichtigt die Kommission die notwendige Kompatibilität mit bestehenden Risikoklassifizierungssystemen.

    Die Kommission entwickelt dieses europäische Risikoklassifizierungssystem bis zum 15. Mai 2017.

    (6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Festlegung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems zu erlassen.

    (7)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (8)  Die Kommission und die Agentur unterstützen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe der Zusammenführung von Daten, beispielsweise hinsichtlich

    a) der Zusammenführung der Mindestinformationen nach Absatz 1,

    b) der Risikoklassifizierung von Ereignissen nach Absatz 2 und

    c) der Festlegung von Verfahren für die Kontrolle der Datenqualität nach Absatz 3.

    Die Kommission und die Agentur leisten diese Unterstützung in einer Weise, dass sie zur Harmonisierung der Verfahren zur Dateneingabe in den Mitgliedstaaten beitragen, und insbesondere indem sie dem in den Stellen oder Einrichtungen nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 arbeitenden Personal

    a) Leitfäden,

    b) Workshops und

    c) eine geeignete Ausbildung

    anbieten.

    Artikel 8

    Europäischer Zentralspeicher

    (1)  Die Kommission verwaltet einen Europäischen Zentralspeicher für die Speicherung aller in der Union erfassten Ereignismeldungen.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat aktualisiert im Einvernehmen mit der Kommission den Europäischen Zentralspeicher durch Übertragung aller gemäß Artikel 6 Absatz 6 in nationalen Datenbanken enthaltenen sicherheitsbezogenen Informationen in diesen Speicher.

    (3)  Die Agentur vereinbart mit der Kommission die technischen Protokolle für die Übertragung aller Ereignismeldungen, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zusammengestellt wurden — insbesondere für die im innerbetrieblichen Ereignismeldesystem (Internal Occurrence Reporting System — IORS) enthaltenen Ereignisse —, sowie der gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 erfassten Informationen in den Europäischen Zentralspeicher.

    (4)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Verwaltung des Europäischen Zentralspeichers nach den Absätzen 1 und 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 9

    Informationsaustausch

    (1)  Die Mitgliedstaaten und die Agentur nehmen an einem Informationsaustausch teil, indem sie alle sicherheitsbezogenen, in ihren jeweiligen Datenbanken für Meldungen gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission über den Europäischen Zentralspeicher zugänglich machen.

    Ereignismeldungen werden spätestens 30 Tage nach ihrer Eingabe in die nationale Datenbank in den Europäischen Zentralspeicher übertragen.

    Ereignismeldungen werden bei Bedarf durch zusätzliche sicherheitsbezogene Informationen aktualisiert.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über Unfälle und schwere Störungen ebenfalls an den Europäischen Zentralspeicher, und zwar

    a) während der laufenden Untersuchung: erste Tatsachenangaben über Unfälle und schwere Störungen;

    b) nach Abschluss der Untersuchung:

    i) den abschließenden Untersuchungsbericht und

    ii) soweit vorhanden eine Zusammenfassung des abschließenden Untersuchungsberichts in englischer Sprache.

    (3)  Ein Mitgliedstaat oder die Agentur leitet alle maßgeblichen sicherheitsrelevanten Informationen so rasch wie möglich an die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur weiter, wenn er bzw. sie bei der Erfassung der Angaben zu Ereignissen oder bei der Speicherung von Ereignismeldungen oder bei der Analyse nach Artikel 13 Absatz 6 Sicherheitsaspekte erkennt, die seinem bzw. ihrem Urteil nach entweder

    a) für andere Mitgliedstaaten oder die Agentur von Interesse sind oder

    b) möglicherweise das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen durch andere Mitgliedstaaten oder die Agentur erfordern.

    Artikel 10

    Verbreitung der im Europäischen Zentralspeicher gespeicherten Informationen

    (1)  Alle für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Einrichtungen oder Sicherheitsuntersuchungsstellen innerhalb der Union erhalten sicheren, uneingeschränkten Online-Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über Ereignisse.

    Für die Nutzung der Informationen gelten die Artikel 15 und 16.

    (2)  Die in Anhang II aufgeführten interessierten Kreise können um Zugang zu bestimmten im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen ersuchen.

    Interessierte Kreise, die in der Union ansässig sind, richten Informationsanfragen an die Ansprechstelle des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.

    Interessierte Kreise, die außerhalb der Union ansässig sind, richten ihre Anfragen an die Kommission.

    Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats über eine Anfrage nach diesem Artikel.

    (3)  Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über laufende Sicherheitsuntersuchungen, die gemäß jener Verordnung durchgeführt werden, interessierten Kreisen nach diesem Artikel nicht offengelegt.

    (4)  Aus Sicherheitsgründen erhalten interessierte Kreise keinen direkten Zugang zum Europäischen Zentralspeicher.

    Artikel 11

    Bearbeitung von Anfragen und Beschlüsse

    (1)  Anfragen betreffend die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen werden unter Verwendung der von der zuständigen Ansprechstelle genehmigten Formulare eingereicht. Diese Formulare enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben.

    (2)  Geht eine Anfrage bei einer Ansprechstelle ein, so überprüft diese, ob

    a) der Anfragende den interessierten Kreisen angehört und

    b) ob diese Ansprechstelle für die Bearbeitung einer solchen Anfrage zuständig ist.

    Gelangt die Ansprechstelle zu der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist, leitet sie die Anfrage an diesen Mitgliedstaat bzw. die Kommission weiter.

    (3)  Die Ansprechstellen bewerten in jedem Einzelfall, ob eine eingegangene Anfrage gerechtfertigt und eine Bearbeitung möglich ist.

    Die Ansprechstellen können den interessierten Kreisen die Informationen in Papierform oder mithilfe sicherer elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln.

    (4)  Wird der Anfrage entsprochen, so legt die Ansprechstelle Art und Umfang der bereitzustellenden Informationen fest. Unbeschadet der Artikel 15 und 16 beschränkt sich die Weitergabe der Informationen auf das für die Zwecke der Anfrage unbedingt erforderliche Maß.

    Informationen, die nicht die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen, werden nur in aggregierter oder anonymisierter Form weitergegeben. Informationen in nicht aggregierter Form können an interessierte Kreise weitergegeben werden, wenn der Anfragende eine ausführliche schriftliche Begründung vorlegt. Diese Informationen müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 verwendet werden.

    (5)  Anfragenden aus den in Anhang II Buchstabe b genannten interessierten Kreisen stellen Ansprechstellen ausschließlich Informationen zur Verfügung, die ihre eigene Ausrüstung, ihre eigenen Tätigkeiten oder ihren eigenen Tätigkeitsbereich betreffen.

    (6)  Eine Ansprechstelle, bei der eine Anfrage aus in Anhang II Buchstabe a genannten interessierten Kreisen eingeht, kann unter folgenden Voraussetzungen einen allgemeinen Beschluss fassen, dem betreffenden Anfragenden auf regelmäßiger Basis Informationen zur Verfügung zu stellen:

    a) Die angefragten Informationen müssen die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen.

    b) Der allgemeine Beschluss gewährt keinen Zugang zum gesamten Inhalt der Datenbank.

    c) Der allgemeine Beschluss gilt nur für den Zugang zu anonymisierten Informationen.

    (7)  Die Nutzung der gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung gestellten Informationen unterliegt den folgenden Bedingungen:

    a) Der Anfragende nutzt die Informationen ausschließlich für den im Anfrageformular genannten Zweck, der mit dem in Artikel 1 dieser Verordnung definierten Ziel vereinbar sein sollte.

    b) Der Anfragende gibt die erhaltenen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Stelle weiter und trifft die notwendigen Maßnahmen, um die erforderliche Vertraulichkeit der ihm zugegangenen Informationen zu gewährleisten.

    (8)  Der Beschluss, Informationen nach diesem Artikel zu verbreiten, wird auf das für die Zwecke des Nutzers unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

    Artikel 12

    Aufzeichnung der Anfragen und Informationsaustausch

    (1)  Jede Ansprechstelle führt Aufzeichnungen über sämtliche bei ihr eingegangene Anfragen und die aufgrund der Anfragen getroffenen Maßnahmen.

    Jedes Mal, wenn eine Anfrage eingeht und/oder eine Maßnahme getroffen wird, wird die Kommission zeitnah darüber unterrichtet..

    (2)  Die Kommission stellt allen Ansprechstellen die aktualisierte Liste der bei den verschiedenen Ansprechstellen und bei der Kommission selbst eingegangenen Anfragen sowie der jeweils getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

    Artikel 13

    Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf nationaler Ebene

    (1)  Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation entwickelt ein Verfahren zur Analyse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 erfassten Ereignisse, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.

    Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmt jede Organisation gegebenenfalls erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

    (2)  Hat infolge der in Absatz 1 genannten Analyse eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

    a) setzt sie diese Maßnahmen zeitnah um und

    b) richtet sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

    (3)  Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt ihren Mitarbeitern regelmäßig Informationen bezüglich der Analyse und Weiterverfolgung der verschiedenen Ereignisse bereit, die Gegenstand von Präventiv- oder Gegenmaßnahmen sind.

    (4)  Hat eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die nicht unter Absatz 5 fällt, infolge der Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 6 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die zivile Flugsicherheit festgestellt, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

    a) die etwaigen vorläufigen Ergebnisse der nach Absatz 1 erfolgten Analyse und

    b) etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

    Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden von der Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

    (5)  Wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen wurde, ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Flugsicherheit auf Grund ihrer Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ermittelt, so übermittelt sie der Agentur binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

    a) die vorläufigen Ergebnisse der Analyse nach Absatz 1 und

    b) etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

    Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden durch die von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

    Die Agentur kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

    (6)  Jeder Mitgliedstaat und die Agentur entwickeln ein Verfahren zur Analyse der Informationen über Ereignisse, die ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absätze 2 und 3 direkt gemeldet werden, um die mit diesen erfassten Ereignissen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmen sie etwaige erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

    (7)  Hat infolge der in Absatz 6 genannten Analyse ein Mitgliedstaat oder die Agentur festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

    a) setzt er bzw. sie diese Maßnahmen zeitnah um und

    b) richtet er bzw. sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

    (8)  Jeder Mitgliedstaat und die Agentur haben in Bezug auf alle Ereignisse oder Ereignisgruppen, die gemäß den Absätzen 4 oder 5 überwacht werden, Zugang zu der durchgeführten Analyse; sie überwachen die Maßnahmen, die von den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Organisationen ergriffen werden, in angemessener Weise.

    Beurteilt ein Mitgliedstaat oder die Agentur die Umsetzung und Wirksamkeit der gemeldeten Maßnahmen als unzureichend im Hinblick auf die tatsächlichen oder potenziellen Sicherheitsmängel, so stellt er bzw. sie sicher, dass von der betreffenden Organisation zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden.

    (9)  Soweit verfügbar, werden gemäß diesem Artikel gesammelte Informationen in Zusammenhang mit der Analyse und Weiterverfolgung von Einzelereignissen oder Ereignisgruppen zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach ihrer Speicherung in der nationalen Datenbank gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 im Europäischen Zentralspeicher gespeichert.

    (10)  Aus der Analyse der Ereignismeldungen gewonnene Informationen werden von den Mitgliedstaaten zur Entscheidung darüber genutzt, welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls im Rahmen des staatlichen Sicherheitsprogramms zu treffen sind.

    (11)  Um die Öffentlichkeit über das Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu informieren, veröffentlichen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich einen Sicherheitsbericht. Dieser Sicherheitsbericht

    a) enthält aggregierte und anonymisierte Informationen zu der Art von Ereignissen, die in ihren nationalen Systemen zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen erfasst wurden;

    b) gibt Tendenzen an und

    c) führt die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen auf.

    (12)  Die Mitgliedstaaten können auch anonymisierte Ereignismeldungen und Ergebnisse von Risikoanalysen veröffentlichen.

    Artikel 14

    Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf Unionsebene

    (1)  Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen in Zusammenarbeit regelmäßig an Austausch und Analyse der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen teil.

    Unbeschadet der Vertraulichkeitsvorschriften dieser Verordnung können, soweit zweckdienlich, im Einzelfall Beobachter hierzu eingeladen werden.

    (2)  Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten in einem Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten zusammen.

    Das Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Flugsicherheit in der Union, insbesondere durch die Durchführung von Sicherheitsanalysen zur Unterstützung des Europäischen Programms für Flugsicherheit und des Europäischen Plans für die Flugsicherheit.

    (3)  Die Agentur unterstützt die Tätigkeit des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten, beispielsweise durch Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Netzes.

    (4)  Die Agentur nimmt Informationen über das Ergebnis der Analyse von Informationen nach Absatz 1 in den jährlichen Sicherheitsbericht nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf.

    Artikel 15

    Vertraulichkeit und angemessene Nutzung der Informationen

    (1)  Die Mitgliedstaaten und die Organisationen — die jeweils nach ihrem nationalen Recht handeln — sowie die Agentur ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Vertraulichkeit der ihnen nach den Artikeln 4, 5 und 10 zugegangenen Angaben zu Ereignissen zu gewährleisten.

    Jeder Mitgliedstaat, jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation und die Agentur verarbeiten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, und zwar unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

    (2)  Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Sicherheitsinformationen in den Artikeln 12, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die Informationen aus Ereignismeldungen nur für den Zweck verwendet, für den sie erfasst wurden.

    Die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Organisationen stellen die Informationen über Ereignisse nicht

    a) für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder

    b) für andere Zwecke als die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit

    zur Verfügung und verwenden sie auch nicht dafür.

    (3)  Bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 14 im Hinblick auf im Europäischen Zentralspeicher enthaltene Informationen

    a) gewährleisten die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit dieser Informationen und

    b) beschränken deren Nutzung auf das zur Wahrnehmung ihrer sicherheitsbezogenen Verpflichtungen strikt notwendige Maß, ohne dabei Schuld- oder Haftungsfragen zu klären; in diesem Zusammenhang werden diese Informationen insbesondere für das Risikomanagement und für die Analyse von Sicherheitstrends verwendet, die die Grundlage für Sicherheitsempfehlungen oder -maßnahmen bilden könnten, in denen auf tatsächliche oder potenzielle Sicherheitsmängel eingegangen wird.

    (4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden, auf die in Artikel 6 Absatz 3 Bezug genommen wird, und ihre für die Rechtspflege zuständigen Behörden im Wege von im Voraus getroffenen Verwaltungsvereinbarungen zusammenarbeiten, die dazu dienen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege einerseits und der notwendigen kontinuierlichen Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen andererseits zu gewährleisten.

    Artikel 16

    Schutz der Informationsquelle

    (1)  Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „personenbezogene Angaben“ Namen und Anschriften von Einzelpersonen.

    (2)  Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt sicher, dass jegliche personenbezogenen Angaben für Angehörige des Personals der Organisation, bei denen es sich nicht um nach Artikel 6 Absatz 1 benannte Personen handelt, nur soweit verfügbar gemacht werden, wie dies für die Untersuchung des Ereignisses im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zwingend notwendig ist.

    Anonymisierte Informationen werden bei Bedarf innerhalb der Organisation verbreitet.

    (3)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 6 genannten nationalen Datenbank gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.

    (4)  Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 8 genannten Datenbank der Agentur gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.

    (5)  Den Mitgliedstaaten und der Agentur bleibt es unbenommen, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zu ergreifen.

    (6)  Unbeschadet der geltenden nationalen Strafrechtsvorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie lediglich aufgrund einer Meldung gemäß den Artikeln 4 und 5 Kenntnis erlangen.

    Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden und von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen; insbesondere können die Mitgliedstaaten diese Vorschrift anwenden, ohne die in Absatz 10 genannten Ausnahmen zu berücksichtigen.

    (7)  Im Falle von Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht werden die in Ereignismeldungen enthaltenen Informationen nicht gegen

    a) Meldende oder

    b) Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind,

    verwendet.

    Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen.

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden oder von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen und insbesondere diesen Schutz auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren ausweiten.

    (8)  Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften verabschieden oder aufrechterhalten, die für Meldende oder Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, ein höheres Schutzniveau gewährleisten als die vorliegende Verordnung.

    (9)  Angestellte und Vertragspersonal, die Ereignisse gemäß den Artikeln 4 und 5 melden oder in Ereignismeldungen genannt sind, erfahren, außer in den in Absatz 10 genannten Fällen, aufgrund der vom Meldenden übermittelten Informationen keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die die Dienstleistungen erbracht werden.

    (10)  Der in den Absätzen 6, 7 und 9 vorgesehene Schutz gilt nicht

    a) bei Vorsatz und

    b) wenn es zu einer offenkundigen, schwerwiegenden und ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigt wird.

    (11)  Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation legt nach Konsultation ihrer Personalvertreter interne Regeln fest, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze der Redlichkeitskultur, insbesondere der in Absatz 9 genannte Grundsatz, in ihrer Organisation gewährleistet und umgesetzt werden.

    Die nach Absatz 12 benannte Stelle kann verlangen, dass ihr die internen Regeln der Organisationen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, vor deren Umsetzung zur Überprüfung vorgelegt werden.

    (12)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Umsetzung der Absätze 6, 9 und 11 zuständig ist.

    Angestellte können dieser Stelle mutmaßliche Verstöße gegen die in diesem Artikel festgelegten Regeln melden. Hierfür dürfen sie nicht belangt werden. Sie können die Kommission unterrichten, wenn sie derartige mutmaßliche Verstöße melden.

    Gegebenenfalls berät die benannte Stelle die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats in Bezug auf Abhilfen oder auf in Anwendung des Artikels 21 verhängte Sanktionen.

    (13)  Am 15. Mai 2019 und alle fünf Jahre danach übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die Tätigkeiten der nach Absatz 12 benannten zuständigen Stelle. Dieser Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

    Artikel 17

    Aktualisierung der Anhänge

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

    a) die in Anhang I enthaltene Liste der Pflichtdatenfelder in Ereignismeldungen zu aktualisieren, wenn sich aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung erweist, dass Änderungen erforderlich sind, um die Flugsicherheit zu verbessern;

    b) das in Anhang III enthaltene Formular zur Anforderung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher zu aktualisieren, um Erfahrungen und neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

    c) die Anhänge an die Eccairs-Software und die ADREP-Systematik sowie an andere von der Union angenommene Rechtsakte und an internationale Vereinbarungen anzugleichen.

    Im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Pflichtdatenfelder richten die Agentur und das in Artikel 14 Absatz 2 genannte Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten geeignete Stellungnahmen an die Kommission.

    Artikel 18

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 19

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    Artikel 20

    Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

    (1)  Mit Ausnahme der Artikel 10 und 11, durch die strengere Regeln für den Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Daten und Informationen festgelegt werden, beeinträchtigt diese Verordnung nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (2)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 21

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen und spätere Änderungen mit.

    Artikel 22

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

    Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen.

    Dieser Artikel bleibt jedoch bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.

    Artikel 23

    Aufhebung

    Die Richtlinie 2003/42/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 werden aufgehoben. Sie bleiben bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.

    Artikel 24

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    (1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)  Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. November 2020 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. In diesem Bericht wird insbesondere ausgeführt, welchen Beitrag die Verordnung zur Verringerung der Zahl von Flugunfällen und der damit verbundenen Todesopfer geleistet hat. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

    (3)  Diese Verordnung findet ab dem 15. November 2015 Anwendung, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 5. Artikel 7 Absatz 2 gilt, sobald die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte mit den Vorgaben und Festlegungen für das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem nach Artikel 7 Absätze 6 und 7 in Kraft treten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    VERZEICHNIS DER ANFORDERUNGEN FÜR SYSTEME ZUR ERFASSUNG MELDEPFLICHTIGER EREIGNISSE BZW. ZUR ERSTATTUNG FREIWILLIGER MELDUNGEN

    Hinweis:  Die Datenfelder sind mit der abgefragten Information auszufüllen. Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur nicht in der Lage sind, die geforderten Informationen einzutragen, weil sie von der Organisation oder vom Meldenden nicht bereitgestellt wurden, kann die Angabe „unbekannt“ in das betreffende Datenfeld eingetragen werden. Damit zweckdienliche Informationen übermittelt werden, sollte die Angabe „unbekannt“ jedoch so weit wie möglich vermieden und die Meldung später vervollständigt werden.

    1.   GEMEINSAME PFLICHTDATENFELDER

    Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten:

    1. Überschrift

     Überschrift

    2. Angaben zur Aktenführung

     Zuständige Stelle

     Aktenzeichen

     Status des Ereignisses

    3. Wann

     Datum (UTC)

    4. Wo

     Staat/Gebiet des Ereignisses

     Ort des Ereignisses

    5. Klassifizierung

     Ereignisklasse

     Ereigniskategorie

    6. Darstellung des Hergangs

     Sprache der Darstellung des Hergangs

     Darstellung des Hergangs

    7. Vorkommnisse

     Art des Vorkommnisses

    8. Risikoklassifizierung

    2.   BESONDERE PFLICHTDATENFELDER

    2.1.    Luftfahrzeugbezogene Datenfelder

    Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Luftfahrzeug in Zusammenhang steht:

    1. Luftfahrzeugkennung

     Eintragungsstaat

     Typ/Modell/Reihe

     Werknummer des Luftfahrzeugs

     Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs

     Rufzeichen

    2. Betrieb des Luftfahrzeugs

     Betreiber

     Betriebsart

    3. Beschreibung des Luftfahrzeugs

     Luftfahrzeugkategorie

     Antriebsart

     Gewichtsklasse

    4. Flugverlauf

     Letzter Startflugplatz

     Geplanter Bestimmungsflugplatz

     Flugphase

    5. Wetter

     Witterungsverhältnisse relevant

    2.2.    Flugsicherungsbezogene Datenfelder

    Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flugsicherungsdienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:

    1. ATM-Bezug

     ATM-Beitrag

     Betroffener Dienst (Auswirkung auf den ATM-Dienst)

    2. Name der ATS-Stelle

    2.2.1.    Datenfelder betreffend Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust und Luftraumverletzung

    Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit der Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust oder einer Luftraumverletzung in Zusammenhang steht:

    1. Luftraum

     Luftraumart

     Luftraumklasse

     FIR/UIR-Name

    2.3.    Flugplatzbezogene Datenfelder

    Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flughafendienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:

    1. ICAO-Code (Location Indicator) des Flughafens

    2. Genaue Örtlichkeit auf dem Flugplatz

    2.4.    Datenfelder betreffend Luftfahrzeug- oder Personenschäden

    Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn es zu Luftfahrzeug- oder Personenschäden gekommen ist:

    1. Schwere

     Größter Schaden

     Schweregrad von Personenschäden

    2. Personenschäden

     Anzahl der Personenschäden am Boden (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)

     Anzahl der Personenschäden im Luftfahrzeug (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)




    ANHANG II

    INTERESSIERTE KREISE

    a) Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absatz 4 oder eines allgemeinen Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 6 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen:

    1. Hersteller: Konstrukteure und Hersteller von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen und deren Verbände; Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement (ATM); Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für Flugsicherungsdienste (ANS); Konstrukteure und Hersteller von luftseitigen Systemen und Ausrüstungen von Flugplätzen

    2. Instandhaltung: Organisationen, die im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen tätig sind, oder im Bereich des Einbaus, der Veränderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen oder im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von luftseitigen Systemen, Komponenten und Ausrüstungen von Flugplätzen

    3. Betreiber: Luftfahrtunternehmen und Betreiber von Luftfahrzeugen sowie Verbände von Luftfahrtunternehmen und Betreibern von Luftfahrzeugen; Flugplatzbetreiber und Verbände von Flugplatzbetreibern

    4. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und ATM-spezifischen Funktionen

    5. Anbieter von Flugplatzdiensten: Organisationen, die zuständig sind für die Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises, Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs auf einem Flugplatz, sowie für die Erbringung von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Notfalldiensten

    6. Im Bereich der Luftfahrtausbildung tätige Organisationen

    7. Organisationen in Drittländern: staatliche Luftfahrtbehörden und Unfalluntersuchungsstellen in Drittländern

    8. Internationale Luftfahrtorganisationen

    9. Forschung: Öffentliche oder private Forschungslabors, -zentren oder -einrichtungen oder Hochschulen, die auf dem Gebiet der Flugsicherheit Forschungsarbeiten oder Studien durchführen.

    b) Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen:

    1. Piloten (auf persönlicher Basis)

    2. Fluglotsen (auf persönlicher Basis) und sonstiges ATM-/ANS-Personal, das mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betraut ist

    3. Ingenieure/Techniker/flugsicherungstechnisches Personal/Flugbetriebsleiter (oder Flugplatzleiter) (auf persönlicher Basis)

    4. Berufsständische Vertretungsorgane des Personals, das sicherheitsbezogene Aufgaben wahrnimmt.




    ANHANG III

    ANFORDERUNG VON INFORMATIONEN AUS DEM EUROPÄISCHEN ZENTRALSPEICHER

    1. Name:

    Funktion/Position:

    Unternehmen:

    Anschrift:

    Tel.:

    E-Mail:

    Datum:

    Art des Unternehmens:

    Kategorie der interessierten Kreise (siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ( 3 )):

    2. Angeforderte Informationen (machen Sie möglichst präzise Angaben, auch zum Zeitpunkt bzw. Zeitraum, zu dem Informationen gewünscht werden):

    3. Grund für die Informationsanforderung:

    4. Verwendungszweck der angeforderten Informationen:

    5. Datum, bis zu dem die Informationen angefordert werden:

    6. Das ausgefüllte Formular ist an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: (Ansprechstelle)

    7. Zugang zu Informationen

    Die Ansprechstelle ist nicht verpflichtet, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie darf dies nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Informationsanfrage mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt vereinbar ist. Der Anfragende verpflichtet sich und seine Organisation, die Informationen ausschließlich für den unter Nummer 4 genannten Zweck zu nutzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die aufgrund dieser Anfrage erteilten Informationen ausschließlich für Zwecke der Flugsicherheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 bereitgestellt werden, nicht jedoch für andere Zwecke, wie etwa insbesondere für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder für kommerzielle Zwecke.

    Der Anfragende darf die ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Ansprechstelle an Dritte weitergeben.

    Ein Verstoß gegen diese Bedingungen kann eine Verweigerung des Zugangs zu weiteren Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher und gegebenenfalls die Verhängung von Sanktionen nach sich ziehen.

    8. Datum, Ort und Unterschrift:



    ( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

    ( 3 ) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

    Top