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Document 02010L0065-20191221

Consolidated text: Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/65/2019-12-21

02010L0065 — DE — 21.12.2019 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2010/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2010

über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2017/2109 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017

  L 315

52

30.11.2017

►M2

RICHTLINIE (EU) 2019/883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 17. April 2019

  L 151

116

7.6.2019




▼B

RICHTLINIE 2010/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2010

über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist die Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch die allgemeine Nutzung elektronischer Systeme für die Datenübermittlung und durch die Rationalisierung der Meldeformalitäten.

(2)  Diese Richtlinie gilt für die im Seeverkehr für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten geltenden Meldeformalitäten.

(3)  Diese Richtlinie gilt nicht für Schiffe, die von den Meldeformalitäten befreit sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Meldeformalitäten“ die im Anhang aufgeführten Informationen, die im Einklang mit den in einem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke mitzuteilen sind, wenn ein Schiff in einen Hafen dieses Mitgliedstaats einläuft oder aus einem solchen Hafen ausläuft;

b) „FAL-Übereinkommen“ das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 in seiner jeweils geltenden Fassung;

c) „FAL-Formulare“ die standardisierten Formulare, wie sie im FAL-Übereinkommen vorgesehen sind;

d) „Schiff“ Seeschiffe oder seegehende Boote;

e) „SafeSeaNet“ das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG;

f) „elektronische Datenübermittlung“ die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen, wobei ein revidierbares strukturiertes Format zu verwenden ist, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann.

Artikel 3

Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten

(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Meldeformalitäten innerhalb des Mitgliedstaats in harmonisierter und koordinierter Weise angefordert werden.

(2)  Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Verfahren zur Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten innerhalb der Union.

Artikel 4

Anmeldung vor dem Einlaufen in Häfen

Vorbehaltlich spezieller Anmeldebestimmungen, die nach den Rechtsakten der Union oder gemäß für die Mitgliedstaaten verbindlichen internationalen Rechtsinstrumenten betreffend den Seeverkehr anwendbar sind, einschließlich Bestimmungen über die Personen- und Frachtkontrolle, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kapitän oder jede andere vom Betreiber eines Schiffs ordnungsgemäß ermächtigte Person vor dem Einlaufen in einen Hafen in einem Mitgliedstaat der von diesem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde die im Sinne der Meldeformalitäten erforderlichen Informationen übermittelt, und zwar

a) mindestens 24 Stunden im Voraus, oder

b) spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder

c) sobald diese Information vorliegt, falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird.

Artikel 5

Elektronische Datenübermittlung

(1)  Die Mitgliedstaaten akzeptieren so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2015, dass die Meldeformalitäten in elektronischer Form vorliegen und über ein einziges Fenster („Single window“) übermittelt werden.

Dieses einzige Fenster, das das SafeSeaNet, die elektronische Zollabfertigung und andere elektronische Systeme verbindet, ist der Ort, über den gemäß dieser Richtlinie alle Informationen einmal gemeldet und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Das Format gemäß Absatz 1 muss den Bedingungen des Artikels 6 folgen, wobei das maßgebende Format des FAL-Übereinkommens unberührt bleibt.

(3)  Sind nach Rechtsakten der Union Meldeformalitäten vorgeschrieben, und in dem Umfang, in dem dies für das gute Funktionieren des einzigen Fensters nach Absatz 1 notwendig ist, müssen die elektronischen Systeme nach Absatz 1 mit dem gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten SafeSeaNet sowie, soweit anwendbar, mit den in der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ( 1 ) vorgesehenen IT-Systemen interoperabel und kompatibel sein und von diesen Systemen aus zugänglich sein.

(4)  Unbeschadet der in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 festgelegten spezifischen Bestimmungen über Zoll- und Grenzkontrollen konsultieren die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer und unterrichten die Kommission über die erzielten Fortschritte entsprechend den in der Entscheidung Nr. 70/2008/EG vorgesehenen Modalitäten.

Artikel 6

Datenaustausch

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben, die ihnen im Einklang mit den in einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Meldeformalitäten übermittelt wurden, über ihre nationalen SafeSeaNet-Systeme bereitgestellt werden, und stellen diese in relevanten Teilen auch anderen Mitgliedstaaten über ihre nationalen SafeSeaNet-Systeme zur Verfügung. Soweit ein Mitgliedstaat keine anderweitige Regelung getroffen hat, gilt dies nicht für Informationen bei einer Übermittlung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 450/2008.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihnen nach Absatz 1 übermittelten Informationen den einschlägigen nationalen Behörden auf Antrag zugänglich gemacht werden.

(3)  Das zugrunde liegende digitale Format der Mitteilungen, die im Einklang mit Absatz 1 im nationalen SafeSeaNet-System zu verwenden sind, wird gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2002/59/EG festgelegt.

(4)  Die Mitgliedstaaten können entweder mittels eines nationalen einzigen Fensters über ein elektronisches Datenaustausch-System oder mittels der nationalen SafeSeaNet-Systeme Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen gewähren.

Artikel 7

Informationen in den FAL-Formularen

Die Mitgliedstaaten akzeptieren FAL-Formulare zur Erfüllung der Meldeformalitäten. Die Mitgliedstaaten können nur noch bis zum 1. Juni 2015 anerkennen, dass die nach einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Informationen in Papierform vorgelegt werden.

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1)  Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsakten der Union oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der nach dieser Richtlinie ausgetauschten geschäftlichen und anderen Informationen zu wahren.

(2)  Die Mitgliedstaaten achten insbesondere darauf, den Schutz der gemäß dieser Richtlinie gesammelten geschäftlichen Daten zu gewährleisten. In Bezug auf personenbezogene Daten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie die Richtlinie 95/46/EG einhalten. Die Organe und Einrichtungen der Union stellen sicher, dass sie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einhalten.

Artikel 9

Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallende Schiffe, die ausschließlich zwischen Häfen im Zollgebiet der Union verkehren und deren Herkunfts- und Bestimmungshafen sowie etwaige Zwischenhäfen nicht außerhalb dieses Gebiets oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne der Zollvorschriften liegen, von der Übermittlung der auf den FAL-Formularen zu machenden Angaben ausgenommen sind, unbeschadet der geltenden Rechtsakte der Union und der Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen in den FAL-Formularen, auf die in Teil B Abschnitte 1 bis 6 des Anhangs dieser Richtlinie verwiesen wird, verlangen können, und die zum Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit sowie zur Stärkung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Zoll, Steuern, Einwanderung, Umwelt und Gesundheit notwendig sind.

Artikel 10

Änderungsverfahren

(1)  Die Kommission kann in Bezug auf den Anhang dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union annehmen, um zu gewährleisten, dass den von der IMO eingeführten relevanten Änderungen an den FAL-Formularen Rechnung getragen wird. Durch diese Änderungen wird der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie nicht erweitert.

(2)  Für die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 11, 12 und 13 dargelegten Verfahren.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. November 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 12.

(2)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 12 und 13 genannten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)  Haben bei Ablauf der Ausgangsfrist von zwei Monaten oder, soweit anwendbar, der verlängerten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser der Ausgangsfrist von zwei Monaten oder, soweit anwendbar, der verlängerten Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 14

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Mai 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Mai 2012 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Bericht

Bis zum 19. November 2013 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über das Funktionieren dieser Richtlinie; dies schließt ein:

a) die Möglichkeit, die mit dieser Richtlinie eingeführte Vereinfachung auf die Binnenschifffahrt auszuweiten;

b) die Kompatibilität des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes („River Information System“) mit den in dieser Richtlinie erwähnten elektronischen Systemen;

c) den unter Artikel 3 erzielten Fortschritt im Hinblick auf die Harmonisierung und Koordinierung der Meldeformalitäten;

d) die konkrete Möglichkeit, die Formalitäten für Schiffe, die in den Hafen eines Drittstaates oder in eine Freizone eingelaufen sind, zu vermeiden oder zu vereinfachen;

e) verfügbare Daten über den Schiffsverkehr/die Schiffsbewegungen in der Union und/oder über Schiffe, die Häfen in einem Drittland oder in Freizonen anlaufen.

Gegebenenfalls wird dieser Bericht um einen Gesetzgebungsvorschlag ergänzt.

Artikel 16

Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

Die Richtlinie 2002/6/EG wird ab 19. Mai 2012 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

AUFSTELLUNG DER IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN MELDEFORMALITÄTEN

A.    Meldeformalitäten aufgrund von Rechtsakten der Union

Diese Kategorie der Meldeformalitäten umfasst die Informationen, die im Einklang mit den nachstehend aufgeführten Vorschriften zu übermitteln sind.

1. Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

2. Grenzübertrittskontrollen von Personen

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

3. Meldung von an Bord beförderten gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern

Artikel 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr.

▼M2

4. Meldung von Abfällen von Schiffen, einschließlich Rückständen

Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 20.5.2019, S. 116).

▼B

5. Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Bis zur Annahme eines harmonisierten Formulars auf internationaler Ebene wird das in der Anlage zu diesem Anhang enthaltene Formular für die Übermittlung der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgeschriebenen Informationen verwendet. Das Formular kann auf elektronischem Wege übermittelt werden.

6. Summarische Anmeldung/Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 36a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) und Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex).(ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

▼M1

7. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).

▼B

B.    FAL-Formulare und Formalitäten aufgrund internationaler Rechtsinstrumente

Diese Kategorie der Meldeformalitäten umfasst die Informationen, die im Einklang mit dem FAL-Übereinkommen und sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten zu übermitteln sind.

1. FAL-Formular 1: Allgemeine Erklärung

2. FAL-Formular 2: Frachterklärung

3. FAL-Formular 3: Erklärung über die Schiffsvorräte

4. FAL-Formular 4: Erklärung über die persönliche Habe und Waren im Besitz der Besatzung

5. FAL-Formular 5: Besatzungsliste

6. FAL-Formular 6: Fahrgastliste

7. FAL-Formular 7: Gefahrgut-Manifest

8. Seegesundheitserklärung

C.    Einschlägige einzelstaatliche Rechtsvorschriften

In diese Kategorie können die Mitgliedstaaten die Informationen aufnehmen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu übermitteln sind. Solche Informationen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln.




Anlage



FORMULAR MIT ANGABEN ZUR GEFAHRENABWEHR, DIE VOR ANKUNFT DES SCHIFFS ZU MACHEN SIND, ZUR ABGABE DURCH ALLE SCHIFFE VOR DEM EINLAUFEN IN DEN HAFEN EINES EU-MITGLIEDSTAATS

(Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Kapitel XI-2 Regel 9 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004)

Angaben zum Schiff und Kontaktdaten

IMO-Nummer

 

Name des Schiffs

 

Heimathafen

 

Flaggenstaat

 

Art des Schiffs

 

Rufzeichen

 

BRZ

 

Inmarsat-Rufummern (falls vorhanden)

 

Name und Kennnummer des Unternehmens

 

Name des Beauftragten zur Gefahrenabwehr des Unternehmens (CSO) und 24-Stunden-Kontaktdaten

 

Einlaufhafen

 

Liegeplatz im Einlaufhafen (falls bekannt)

 

Angaben zum Hafen und Liegeplatz

Voraussichtliche Ankunft des Schiffs (Tag und Uhrzeit)

 

Hauptzweck des Anlaufens

 

Angaben nach SOLAS Kapitel XI-2 Regel 9.2.1.

Hat das Schiff ein gültiges Internationales Zeugnis zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (ISSC)?

JA

ISSC

NEIN — Grund:

Ausgestellt von (Name der Verwaltung oder anerkannter Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO))

Gültig bis (TT/MM/JJJJ)

Hat das Schiff einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSP) an Bord?

JA

NEIN

Gefahrenstufe, mit der das Schiff zurzeit betrieben wird

Gefahrenstufe 1

Gefahrenstufe 2

Gefahrenstufe 3

Position/Standort des Schiffs zum Zeitpunkt der Berichtsabgabe

 

Liste der letzten zehn angelaufenen Hafenanlagen in zeitlicher Reihenfolge (zuletzt angelaufene zuerst):

Nr.

Von (TT/MM/JJJJ)

Bis (TT/MM/JJJJ)

Hafen

Land

UN/LOCODE

(falls vorhanden)

Hafenanlage

Sicherheitsstufe (SL)

1

 

 

 

 

 

 

SL =

2

 

 

 

 

 

 

SL =

3

 

 

 

 

 

 

SL =

4

 

 

 

 

 

 

SL =

5

 

 

 

 

 

 

SL =

6

 

 

 

 

 

 

SL =

7

 

 

 

 

 

 

SL =

8

 

 

 

 

 

 

SL =

9

 

 

 

 

 

 

SL =

10

 

 

 

 

 

 

SL =

Wurden für das Schiff besondere oder zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen, die über die im genehmigten SSP hinausgehen?

Falls JA, sind die besonderen oder zusätzlichen für das Schiff getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Folgenden anzugeben.

JA

NEIN

Nr.

(wie oben)

Besondere oder zusätzliche für das Schiff getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

1

 

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

9

 

10

 

Angabe der Schiff-zu-Schiff-Tätigkeiten in zeitlicher Reihenfolge (letzte zuerst), die in den oben aufgeführten letzten zehn Hafenanlagen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls die folgende Tabelle erweitern oder auf getrenntem Blatt fortsetzen — Gesamtzahl der Schiff-zu-Schiff-Tätigkeiten angeben:

Wurden die im genehmigten SSP festgelegten Verfahren zur Gefahrenabwehr auf Schiffen bei allen Schiff-zu-Schiff-Tätigkeiten eingehalten?

Falls NEIN, sind die ersatzweise getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unten in der letzten Spalte anzugeben.

JA

NEIN

Nr.

Von (TT/MM/JJJJ)

Bis (TT/MM/JJJJ)

Ort oder Länge und Breite

Schiff-zu-Schiff-Tätigkeit

Ersatzweise getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

1

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

Allgemeine Beschreibung der Ladung

 

Befördert das Schiff gefährliche Stoffe als Ladung, die von den Klassen 1, 2.1, 2.3, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 7 oder 8 des IMDG-Codes erfasst werden?

JA

NEIN

Falls JA, bestätigen, dass das Gefahrgut-Manifest (oder ein relevanter Auszug) beigefügt ist

Bestätigung, dass eine Kopie der Besatzungsliste beigefügt ist

JA

Bestätigung, dass eine Kopie der Fahrgastliste beigefügt ist

JA

Sonstige sicherheitsrelevante Angaben

Gibt es sicherheitsrelevante Angelegenheiten, die Sie melden möchten?

JA

Einzelheiten:

NEIN

Schiffsagent im Hafen, der angelaufen werden soll

Name:

Kontaktdaten (Telefonnummer):

Angaben zur Person, die die Angaben macht

Titel oder Funktion (Nichtzutreffendes streichen):

Kapitän/Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff/CSO/Schiffsagent (wie oben)

Name:

Unterschrift:

Tag/Uhrzeit/Ort der Berichtsabgabe

 



( 1 ) ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

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