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Document 01992L0029-20191120

    Consolidated text: Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/29/2019-11-20

    01992L0029 — DE — 20.11.2019 — 005.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 92/29/EWG DES RATES

    vom 31. März 1992

    über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

    (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

      L 284

    1

    31.10.2003

    ►M2

    RICHTLINIE 2007/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Juni 2007

      L 165

    21

    27.6.2007

     M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008

      L 311

    1

    21.11.2008

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

      L 198

    241

    25.7.2019

    ►M5

    RICHTLINIE (EU) 2019/1834 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2019

      L 279

    80

    31.10.2019




    ▼B

    RICHTLINIE 92/29/EWG DES RATES

    vom 31. März 1992

    über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen



    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

    a)  Schiff: jedes zur Seeschiffahrt zugelassene oder zum Fischfang in Mündungsgewässern eingesetzte Wasserfahrzeug im Besitz der öffentlichen Hand oder in Privatbesitz, das unter Flagge eines Mitgliedstaats fährt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist, ausgenommen:

     die Binnenschiffahrt,

     Kriegsschiffe,

     zu nichtkommerziellen Zwecken eingesetzte Sportfahrzeuge mit nichtprofessioneller Besatzung sowie

     im Hafenbereich eingesetzte Schleppschiffe.

    Die Schiffe werden gemäß Anhang I in drei Kategorien unterteilt;

    b)  Arbeitnehmer: jede Person, die an Bord eines Schiffes eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von Hafenlotsen und nicht seefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführt;

    c)  Reeder: der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, es sei denn, das betreffende Schiff wird als Bareboat-Charter-Schiff eingesetzt oder es wird gemäß einer Bewirtschaftungsvereinbarung ganz oder teilweise von einer natürlichen oder juristischen Person verwaltet, die mit dem eingetragenen Eigentümer nicht identisch ist; in diesem Fall gilt als Reeder der Bareboat-Charterer bzw. die mit der Verwaltung des Schiffes betraute natürliche oder juristische Person;

    d)  medizinische Ausstattung: die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II aufgeführt sind;

    e)  Antidot: ein Stoff, der zur Verhütung oder Behandlung der direkten oder indirekten schädlichen Auswirkung(en) eines oder mehrerer der im Verzeichnis „Gefährliche Stoffe“ (Anhang III) aufgeführten Stoffe eingesetzt wird.

    Artikel 2

    Arzneimittel und medizinisches Material — Raum für medizinische Versorgung — Arzt

    Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

    1.

     

    a) an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes stets eine medizinische Ausstattung mitgeführt wird, die ihrer Beschaffenheit nach für die jeweils zutreffende Schiffskategorie zumindest Anhang II Abschnitte I und II entspricht;

    b) die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, sich nach den Merkmalen der Fahrt — insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshafen und Fahrtdauer —, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer richten;

    c) der Inhalt der medizinischen Ausstattung in bezug auf Arzneimittel und medizinisches Material auf einem Kontrolldokument festgehalten wird, das zumindest dem allgemeinen Rahmen des Anhangs IV Abschnitte A, B und C, Nummern II 1 und II 2 entspricht;

    2.

     

    a) auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff für sämtliche Rettungsflöße und -boote je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt wird, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Anhang II Abschnitte I und II für Schiffe der Kategorie C entspricht;

    b) der Inhalt der Arzneimittelbehälter gleichfalls auf dem Kontrolldokument nach Nummer 1 Buchstabe c) festgehalten wird;

    3. auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff von mehr als 500 BRZ mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung steht, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden materiellen und hygienischen Bedingungen erfolgen kann;

    4. auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern bei internationalen Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Arzt an Bord ist, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.

    Artikel 3

    Antidote

    Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

    1. an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes, das einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Stoffe befördert, als Teil der medizinischen Ausstattung zumindest die in Anhang II Abschnitt III genannten Antidote mitgeführt werden;

    2. an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im voraus zu erfahren, als Teil der medizinischen Ausstattung zumindest die in Anhang II Abschnitt III genannten Antidote mitgeführt werden.

    Dauert die Überfahrt auf einer regelmäßig befahrenen Route jedoch voraussichtlich weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonders dringlichen Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind;

    3. der Inhalt der medizinischen Ausstattung in bezug auf Antidot auf einem Kontrolldokument festgehalten wird, das zumindest dem allgemeinen Rahmen des Anhangs IV Abschnitte A, B und C, Nummer II 3, entspricht.

    Artikel 4

    Verantwortlichkeiten

    Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

    1.

     

    a) Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung jedes unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes ausschließlich unter der Verantwortung des Reeders ohne finanzielle Belastung für die Arbeitnehmer geschehen;

    b) der Schiffskapitän die Verantwortung für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung trägt; unbeschadet dieser Verantwortlichkeit kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren Arbeitnehmern übertragen, die aufgrund ihrer Sachkunde namentlich bezeichnet werden;

    2. die medizinische Ausstattung in gutem Zustand gehalten und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und/oder erneuert wird;

    3. bei einem vom Schiffskapitän nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme — sofern möglich — festgestellten Notfall die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden sind, möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden können.

    Artikel 5

    Information und Ausbildung

    Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

    1. der medizinischen Ausstattung ein oder mehrere Benutzerhandbücher beigefügt werden, die eine Anleitung zur Anwendung von mindestens den in Anhang II Abschnitt III genannten Antidoten enthalten;

    2. alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Schiffen zu arbeiten, eine Grundausbildung in bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr erhalten;

    3. der Kapitän und der bzw. die Arbeitnehmer, denen er gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b) den Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen hat, eine besondere Ausbildung nach den in Anhang V genannten allgemeinen Leitlinien erhalten, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.

    Artikel 6

    Funkärztliche Beratung

    (1)  Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung der Arbeitnehmer trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit

    a) ein oder mehrere Zentren benannt werden, die den Arbeitnehmern eine unentgeltliche funkärztliche Beratung erteilen;

    b) Ärzte eines Zentrums für funkärztliche Beratung, die im Rahmen der Tätigkeit dieser Zentren für eine solche Beratung eingesetzt werden, mit den besonderen Bedingungen an Bord von Schiffen vertraut gemacht werden.

    (2)  In den Zentren für funkärztliche Beratung können mit Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer gegebenenfalls persönliche medizinische Daten gespeichert werden, um eine optimale Beratung zu ermöglichen.

    Die Vertraulichkeit dieser Daten muß gewährleistet sein.

    Artikel 7

    Kontrolle

    (1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit eine zuständige Person oder eine zuständige Behörde sich bei einer jährlich durchzuführenden Kontrolle der medizinischen Ausstattung an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden Schiffes vergewissert,

     daß die Ausstattung den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entspricht;

     daß in dem in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) vorgesehenen Kontrolldokument die Übereinstimmung der Ausstattung mit diesen Mindestvorschriften bestätigt wird;

     daß die medizinische Ausstattung vorschriftsmäßig aufbewahrt wird;

     daß etwaige Verfallsdaten berücksichtigt werden.

    (2)  Die Kontrolle der medizinischen Ausstattung von Rettungsflößen erfolgt bei deren Jahreswartung.

    Diese Kontrolle kann in Ausnahmefällen um maximal fünf Monate verschoben werden.

    ▼M4

    Artikel 8

    Änderungen der Anhänge

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung auf Schiffen zu berücksichtigen.

    Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 8b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

    ▼M4

    Artikel 8a

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 1 ) enthaltenen Grundsätzen.

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 8b

    Dringlichkeitsverfahren

    (1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

    (2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

    ▼B

    Artikel 9

    Schlußbestimmungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.

    ▼M2 —————

    ▼M2

    Artikel 9a

    Durchführungsbericht

    Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 jener Richtlinie durchzuführen ist.

    ▼B

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    SCHIFFSKATEGORIEN

    (Artikel 1 Buchstabe a))

    A.

    Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge, für die keine Beschränkung des Fahrtgebietes besteht.

    B.

    Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 150 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen ( 2 ).

    C.

    Im Hafen eingesetzte Schiffe; Schiffe und Boote, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind.

    ▼M5




    ANHANG II

    MEDIZINISCHE AUSSTATTUNG (NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE) (*)

    (Artikel 1 Buchstabe d)

    (*) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a können Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Verwendung von alternativen Arzneimitteln oder alternativem medizinischem Material aus sachlich gerechtfertigten Gründen erwägen.

    I.    ARZNEIMITTEL



     

    Schiffskategorien

     

    A

    B

    C

    1. Kreislaufmittel

     

     

     

    a) Sympathikomimetika

    x

    x

     

    b) stenokardiehemmende Mittel

    x

    x

    x

    c) Diuretika

    x

    x

     

    d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

    x

    x

     

    e) Antihypertonikum

    x

    x

     

    2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

     

     

     

    a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

     

     

     

    — Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

    x

    x

     

    — säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

    x

    x

     

    b) Antiemetika

    x

    x

     

    c) Laxativa

    x

     

     

    d) Antidiarrhoika

    x

    x

    x

    e) Hämorrhoidenmittel

    x

    x

     

    3. Analgetika und Antispasmodika

     

     

     

    a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

    x

    x

    x

    b) starke Analgetika

    x

    x

     

    c) Spasmolytika

    x

    x

     

    4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

     

     

     

    a) Anxiolytika

    x

    x

     

    b) Neuroleptika

    x

    x

     

    c) Mittel gegen Seekrankheit

    x

    x

    x

    d) Antiepileptika

    x

    x

     

    5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

     

     

     

    a) Antihistaminika

    x

    x

     

    b) Glukokortikoide

    x

    x

     

    6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

     

     

     

    a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

    x

    x

     

    b) Antitussativa

    x

    x

     

    c) Rhinitis- und Bronchitismittel

    x

    x

     

    7. Antiinfektiosa

     

     

     

    a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

    x

    x

     

    b) antiparasitäre Mittel

    x

    x

     

    c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

    x

    x

     

    d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

    x

    x

     

    8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

    x

    x

     

    9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

     

     

     

    a) Dermatika

     

     

     

    — antiseptische Lösung

    x

    x

    x

    — antibiotische Salbe

    x

    x

     

    — entzündungshemmende und analgetische Salbe

    x

    x

     

    — fungistatisches Hautgel

    x

     

     

    — Zubereitung gegen Verbrennungen

    x

    x

    x

    b) Ophtalmika

     

     

     

    — Antibiotikum und Entzündungshemmer

    x

    x

     

    — anästhesierende Augentropfen

    x

    x

     

    — Kochsalzlösung zur Augendusche

    x

    x

    x

    —pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

    x

    x

     

    c) Otologika

     

     

     

    — anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

    x

    x

     

    d) Mund- und Rachentherapeutika

     

     

     

    — antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

    x

    x

     

    e) Lokalanästhetika

     

     

     

    — durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika

    x

     

     

    — subkutan injizierbare Lokalanästhetika

    x

    x

     

    II.    MEDIZINISCHES MATERIAL



     

    Schiffskategorien

     

    A

    B

    C

    1. Reanimationsausrüstung

     

     

     

    — ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

    x

    x

     

    — Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter (1)

    x

    x

     

    —mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

    x

    x

     

    2. Verbandszeug und Vernähmaterial

     

     

     

    — Staubinden

    x

    x

    x

    —Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

    x

    x

     

    — elastische selbsthaftende Bandage

    x

    x

    x

    — Verbandmullbinden

    x

    x

     

    — Mullschlauchbinden für Fingerverband

    x

     

     

    — sterile Mullkompressen

    x

    x

    x

    — steriles Brandwundentuch

    x

    x

     

    — Dreieckstuch

    x

    x

     

    — Einweghandschuhe

    x

    x

    x

    — Heftpflaster

    x

    x

    x

    — sterile Druckverbände

    x

    x

    x

    —Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

    x

    x

    x

    — nicht resorbierbares Nahtmaterial

    x

     

     

    — getränkte Mullverbände

    x

    x

     

    3. Instrumente

     

     

     

    — Einmal-Skalpelle

    x

     

     

    —Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

    x

    x

     

    — Scheren

    x

    x

     

    — anatomische Pinzetten

    x

    x

     

    — Gefäßklammern

    x

    x

     

    — Nadelhalter

    x

     

     

    — Einmal-Rasierklingen

    x

     

     

    4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

     

     

     

    — Einmal-Zungenspatel

    x

    x

     

    — Reagenzstreifen für Urintest

    x

     

     

    — Fieberkurvenblätter

    x

     

     

    — ärztliche Abbergungsblätter

    x

    x

     

    — Stethoskop

    x

    x

     

    — Blutdruckmessgerät

    x

    x

     

    — medizinisches Thermometer

    x

    x

     

    — Hypothermie-Thermometer

    x

    x

     

    — Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

    x

    x

     

    5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

     

     

     

    — Blasendrainageset (für Männer und Frauen geeignet)

    x

     

     

    — Set für intravenöse Infusionen

    x

    x

     

    — Einmalspritzen und -nadeln

    x

    x

     

    6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

     

     

     

    —persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

    x

    x

     

    — Bettpfanne

    x

     

     

    — Wärmflasche

    x

     

     

    — Uringlas

    x

     

     

    — Eisbeutel

    x

     

     

    7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

     

     

     

    —Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

    x

    x

     

    — Halskrawatte

    x

    x

     

    8. Desinfektion — Insektenbekämpfung — Schutzmittel

     

     

     

    — Wasserdesinfektionsmittel

    x

     

     

    — flüssiges Insektizid

    x

     

     

    — pulverförmiges Insektizid

    x

     

     

    (1)   Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

    III.    ANTIDOTE



    1. Arzneimittel

    — allgemeine

    — Kreislaufsystem

    — Verdauungssystem

    — Nervensystem

    — Atmungssystem

    — Antiinfektiosa

    — äußerliche Anwendung

    2. Medizinisches Material

    — Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

    Hinweis:

    Hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung von Abschnitt III können die Mitgliedstaaten den „Ärztlichen Leitfaden für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Fracht“ (GSMU) zugrunde legen, der in dem von der IMO herausgegebenen „Internationalen Kode für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen“ (konsolidierte Ausgabe 1990 in der geänderten Fassung) enthalten ist.

    Bei einer etwaigen Anpassung dieses Abschnitts III gemäß Artikel 8 kann/können insbesondere die Aktualisierung(en) des GMSU berücksichtigt werden.

    ▼B




    ANHANG III

    GEFÄHRLICHE STOFFE

    (Artikel 1 Buchstabe e), Artikel 3 Nummer 1)

    Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe sind ungeachtet des Zustands, in dem sie an Bord genommen werden, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie als Abfälle oder als Ladungsrückstände vorkommen:

     explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände;

     Druckgas, Flüssigkeitsgas oder unter Druck gelöstes Gas;

     entzündliche Flüssigstoffe;

     entzündliche Feststoffe;

     selbstentzündliche Stoffe;

     Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen;

     brandfördernde Stoffe;

     organische Peroxide;

     toxische Stoffe;

     infektiöse Stoffe;

     radioaktive Stoffe;

     ätzende Stoffe;

     verschiedenartige gefährliche Stoffe, d. h. sämtliche sonstige Stoffe, die erfahrungsgemäß eine Gefahr mit sich bringen können, so daß die Vorschriften von Artikel 3 auf sie angewandt werden sollten.

    Hinweis

    Hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten den „Internationalen Kode für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen“ (konsolidierte Ausgabe 1990) zugrunde legen.

    Bei einer etwaigen Anpassung dieses Anhangs gemäß Artikel 8 kann/können insbesondere die Aktualisierung(en) des „Internationalen Kodes für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen“ der IMO berücksichtigt werden.

    ▼M5




    ANHANG IV

    ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE KONTROLLE DER MEDIZINISCHEN AUSSTATTUNG AUF SCHIFFEN

    (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 3)

    ABSCHNITT A

    SCHIFFE DER KATEGORIE A

    I.    Angaben zum Schiff

    Name: …

    Flagge: …

    Heimathafen: …

    II.    Medizinische Ausstattung



     

    Erforderliche Mengen

    Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

    Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

    1. ARZNEIMITTEL

    1.1. Kreislaufmittel

     

    a) Sympathikomimetika

    0

    0

    0

    b) stenokardiehemmende Mittel

    0

    0

    0

    c) Diuretika

    0

    0

    0

    d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

    0

    0

    0

    e) Antihypertonikum

    0

    0

    0

    1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

     

     

     

    a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

    0

    0

    0

    — Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

    0

    0

    0

    — säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

    0

    0

    0

    b) Antiemetika

    0

    0

    0

    c) Laxativa

    0

    0

    0

    d) Antidiarrhoika

    0

    0

    0

    e) Hämorrhoidenmittel

    0

    0

    0

    1.3. Analgetika und Antispasmodika

     

     

     

    a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

    0

    0

    0

    b) starke Analgetika

    0

    0

    0

    c) Spasmolytika

    0

    0

    0

    1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

     

     

     

    a) Anxiolytika

    0

    0

    0

    b) Neuroleptika

    0

    0

    0

    c) Mittel gegen Seekrankheit

    0

    0

    0

    d) Antiepileptika

    0

    0

    0

    1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

     

     

     

    a) Antihistaminika

    0

    0

    0

    b) Glukokortikoide

    0

    0

    0

    1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

     

     

     

    a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

    0

    0

    0

    b) Antitussativa

    0

    0

    0

    c) Rhinitis- und Bronchitismittel

    0

    0

    0

    1.7. Antiinfektiosa

     

     

     

    a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

    0

    0

    0

    b) antiparasitäre Mittel

    0

    0

    0

    c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

    0

    0

    0

    d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

    0

    0

    0

    1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

    0

    0

    0

    1.9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

     

     

     

    a) Dermatika

    0

    0

    0

    — antiseptische Lösung

    0

    0

    0

    — antibiotische Salbe

    0

    0

    0

    — entzündungshemmende und analgetische Salbe

    0

    0

    0

    — fungistatisches Hautgel

    0

    0

    0

    — Zubereitung gegen Verbrennungen

    0

    0

    0

    b) Ophtalmika

    0

    0

    0

    — Antibiotikum und Entzündungshemmer

    0

    0

    0

    — anästhesierende Augentropfen

    0

    0

    0

    — Kochsalzlösung zur Augendusche

    0

    0

    0

    — pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

    0

    0

    0

    c) Otologika

    0

    0

    0

    — anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

    0

    0

    0

    d) Mund- und Rachentherapeutika

    0

    0

    0

    — antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

    0

    0

    0

    e) Lokalanästhetika

    0

    0

    0

    — durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika

    0

    0

    0

    — subkutan injizierbare Lokalanästhetika

    0

    0

    0

    2. MEDIZINISCHES MATERIAL

    2.1. Reanimationsausrüstung

     

    — ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

    0

    0

    0

    — Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter (1)

    0

    0

    0

    — mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

    0

    0

    0

    2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

    — Staubinden

    0

    0

    0

    — Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

    0

    0

    0

    — elastische selbsthaftende Bandage

    0

    0

    0

    — Verbandmullbinden

    0

    0

    0

    — Mullschlauchbinden für Fingerverband

    0

    0

    0

    — sterile Mullkompressen

    0

    0

    0

    — steriles Brandwundentuch

    0

    0

    0

    — Dreieckstuch

    0

    0

    0

    — Einweghandschuhe

    0

    0

    0

    — Heftpflaster

    0

    0

    0

    — sterile Druckverbände

    0

    0

    0

    — Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

    0

    0

    0

    — nicht resorbierbares Nahtmaterial

    0

    0

    0

    — getränkte Mullverbände

    0

    0

    0

    2.3. Instrumente

    — Einmal-Skalpelle

    0

    0

    0

    — Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

    0

    0

    0

    — Scheren

    0

    0

    0

    — anatomische Pinzetten

    0

    0

    0

    — Gefäßklammern

    0

    0

    0

    — Nadelhalter

    0

    0

    0

    — Einmal-Rasierklingen

    0

    0

    0

    2.4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

    0

    0

    0

    — Einmal-Zungenspatel

    0

    0

    0

    — Reagenzstreifen für Urintest

    0

    0

    0

    — Fieberkurvenblätter

    0

    0

    0

    — ärztliche Abbergungsblätter

    0

    0

    0

    — Stethoskop

    0

    0

    0

    — Blutdruckmessgerät

    0

    0

    0

    — medizinisches Thermometer

    0

    0

    0

    — Hypothermie-Thermometer

    0

    0

    0

    — Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

    0

    0

    0

    2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

    0

    0

    0

    — Blasendrainageset (für Männer und Frauen geeignet)

    0

    0

    0

    — Set für intravenöse Infusionen

    0

    0

    0

    — Einmalspritzen und -nadeln

    0

    0

    0

    2.6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

    0

    0

    0

    — persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

    0

    0

    0

    — Bettpfanne

    0

    0

    0

    — Wärmflasche

    0

    0

    0

    — Uringlas

    0

    0

    0

    — Eisbeutel

    0

    0

    0

    2.7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

    0

    0

    0

    — Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

    0

    0

    0

    — Halskrawatte

    0

    0

    0

    2.8. Desinfektion — Insektenbekämpfung — Schutzmittel

    0

    0

    0

    — Wasserdesinfektionsmittel

    0

    0

    0

    — flüssiges Insektizid

    0

    0

    0

    — pulverförmiges Insektizid

    0

    0

    0

    3. ANTIDOTE

    3.1. allgemeine

    0

    0

    0

    3.2. Kreislaufsystem

    0

    0

    0

    3.3. Verdauungssystem

    0

    0

    0

    3.4. Nervensystem

    0

    0

    0

    3.5. Atmungssystem

    0

    0

    0

    3.6. Antiinfektiosa

    0

    0

    0

    3.7. äußerliche Anwendung

    0

    0

    0

    3.8. sonstige

    0

    0

    0

    3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

    0

    0

    0

    (1)   Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

    Ort, Datum: …

    Unterschrift des Kapitäns: …

    Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …

    ABSCHNITT B

    SCHIFFE DER KATEGORIE B

    I.    Angaben zum Schiff

    Name: …

    Flagge: …

    Heimathafen: …

    II.    Medizinische Ausstattung



     

    Erforderliche Mengen

    Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

    Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

    1. ARZNEIMITTEL

    1.1. Kreislaufmittel

     

    a) Sympathikomimetika

    0

    0

    0

    b) stenokardiehemmende Mittel

    0

    0

    0

    c) Diuretika

    0

    0

    0

    d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

    0

    0

    0

    e) Antihypertonikum

    0

    0

    0

    1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

     

     

     

    a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

    0

    0

    0

    — Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

    0

    0

    0

    — säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

    0

    0

    0

    b) Antiemetika

    0

    0

    0

    c) Antidiarrhoika

    0

    0

    0

    d) Hämorrhoidenmittel

    0

    0

    0

    1.3. Analgetika und Antispasmodika

     

     

     

    a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

    0

    0

    0

    b) starke Analgetika

    0

    0

    0

    c) Spasmolytika

    0

    0

    0

    1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

     

     

     

    a) Anxiolytika

    0

    0

    0

    b) Neuroleptika

    0

    0

    0

    c) Mittel gegen Seekrankheit

    0

    0

    0

    d) Antiepileptika

    0

    0

    0

    1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

     

     

     

    a) Antihistaminika

    0

    0

    0

    b) Glukokortikoide

    0

    0

    0

    1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

     

     

     

    a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

    0

    0

    0

    b) Antitussativa

    0

    0

    0

    c) Rhinitis- und Bronchitismittel

    0

    0

    0

    1.7. Antiinfektiosa

     

     

     

    a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

    0

    0

    0

    b) antiparasitäre Mittel

    0

    0

    0

    c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

    0

    0

    0

    d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

    0

    0

    0

    1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

    0

    0

    0

    1.9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

     

     

     

    a) Dermatika

    0

    0

    0

    — antiseptische Lösung

    0

    0

    0

    — antibiotische Salbe

    0

    0

    0

    — entzündungshemmende und analgetische Salbe

    0

    0

    0

    — Zubereitung gegen Verbrennungen

    0

    0

    0

    b) Ophtalmika

    0

    0

    0

    — Antibiotikum und Entzündungshemmer

    0

    0

    0

    — anästhesierende Augentropfen

    0

    0

    0

    — Kochsalzlösung zur Augendusche

    0

    0

    0

    — pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

    0

    0

    0

    c) Otologika

    0

    0

    0

    — anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

    0

    0

    0

    d) Mund- und Rachentherapeutika

    0

    0

    0

    — antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

    0

    0

    0

    e) Lokalanästhetika

    0

    0

    0

    — subkutan injizierbare Lokalanästhetika

    0

    0

    0

    2. MEDIZINISCHES MATERIAL

    2.1. Reanimationsausrüstung

     

    — ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

    0

    0

    0

    — Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter (1)

    0

    0

    0

    — mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

    0

    0

    0

    2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

    — Staubinden

    0

    0

    0

    — Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

    0

    0

    0

    — elastische selbsthaftende Bandage

    0

    0

    0

    — Verbandmullbinden

    0

    0

    0

    — sterile Mullkompressen

    0

    0

    0

    — steriles Brandwundentuch

    0

    0

    0

    — Dreieckstuch

    0

    0

    0

    — Einweghandschuhe

    0

    0

    0

    — Heftpflaster

    0

    0

    0

    — sterile Druckverbände

    0

    0

    0

    — Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

    0

    0

    0

    — getränkte Mullverbände

    0

    0

    0

    2.3. Instrumente

    — Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

    0

    0

    0

    — Scheren

    0

    0

    0

    — anatomische Pinzetten

    0

    0

    0

    — Gefäßklammern

    0

    0

    0

    2.4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

    0

    0

    0

    — Einmal-Zungenspatel

    0

    0

    0

    — ärztliche Abbergungsblätter

    0

    0

    0

    — Stethoskop

    0

    0

    0

    — Blutdruckmessgerät

    0

    0

    0

    — medizinisches Thermometer

    0

    0

    0

    — Hypothermie-Thermometer

    0

    0

    0

    — Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

    0

    0

    0

    2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

    0

    0

    0

    — Set für intravenöse Infusionen

    0

    0

    0

    — Einmalspritzen und -nadeln

    0

    0

    0

    2.6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

    0

    0

    0

    — persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

    0

    0

    0

    2.7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

    0

    0

    0

    — Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

    0

    0

    0

    — Halskrawatte

    0

    0

    0

    3. ANTIDOTE

    3.1. allgemeine

    0

    0

    0

    3.2. Kreislaufsystem

    0

    0

    0

    3.3. Verdauungssystem

    0

    0

    0

    3.4. Nervensystem

    0

    0

    0

    3.5. Atmungssystem

    0

    0

    0

    3.6. Antiinfektiosa

    0

    0

    0

    3.7. äußerliche Anwendung

    0

    0

    0

    3.8. sonstige

    0

    0

    0

    3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

    0

    0

    0

    (1)   Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

    Ort, Datum: …

    Unterschrift des Kapitäns: …

    Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …

    ABSCHNITT C

    SCHIFFE DER KATEGORIE C

    I.    Angaben zum Schiff

    Name: …

    Flagge: …

    Heimathafen: …

    II.    Medizinische Ausstattung



     

    Erforderliche Mengen

    Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

    Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

    1. ARZNEIMITTEL

    1.1. Kreislaufmittel

     

    a) stenokardiehemmende Mittel

    0

    0

    0

    1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

     

     

     

    a) Antidiarrhoika

    0

    0

    0

    1.3. Analgetika und Antispasmodika

     

     

     

    a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

    0

    0

    0

    1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

     

     

     

    c) Mittel gegen Seekrankheit

    0

    0

    0

    1.5. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

     

     

     

    a) Dermatika

    0

    0

    0

    — antiseptische Lösung

    0

    0

    0

    — Zubereitung gegen Verbrennungen

    0

    0

    0

    b) Ophtalmika

    0

    0

    0

    — Kochsalzlösung zur Augendusche

    0

    0

    0

    2. MEDIZINISCHES MATERIAL

    2.1. Verbandszeug und Vernähmaterial

    — Staubinden

    0

    0

    0

    — elastische selbsthaftende Bandage

    0

    0

    0

    — sterile Mullkompressen

    0

    0

    0

    — Einweghandschuhe

    0

    0

    0

    — Heftpflaster

    0

    0

    0

    — sterile Druckverbände

    0

    0

    0

    — Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

    0

    0

    0

    3. ANTIDOTE

    3.1. allgemeine

    0

    0

    0

    3.2. Kreislaufsystem

    0

    0

    0

    3.3. Verdauungssystem

    0

    0

    0

    3.4. Nervensystem

    0

    0

    0

    3.5. Atmungssystem

    0

    0

    0

    3.6. Antiinfektiosa

    0

    0

    0

    3.7. äußerliche Anwendung

    0

    0

    0

    3.8. sonstige

    0

    0

    0

    3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

    0

    0

    0

    Ort, Datum: …

    Unterschrift des Kapitäns: …

    Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …

    ▼B




    ANHANG V

    MEDIZINISCHE AUSBILDUNG DES KAPITÄNS UND DER BENANNTEN ARBEITNEHMER

    (Artikel 5 Nummer 3)

    I.

    1. Erwerb von Grundkenntnissen in Physiologie, Symptomatologie und Therapie

    2. Erwerb von Kenntnissen im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, insbesondere in bezug auf die individuelle und kollektive Hygiene, sowie von Kenntnissen in bezug auf etwaige prophylaktische Maßnahmen,

    3. Erwerb praktischer Fähigkeiten im Bereich der wesentlichen Behandlungsgriffe und der Abbergung aus medizinischen Gründen.

    Bei den für medizinische Versorgung an Bord von Schiffen der Kategorie A verantwortlichen Personen sollte die praktische Ausbildung nach Möglichkeit im Krankenhaus stattfinden.

    4. Erwerb guter Kenntnisse für den Gebrauch der Einrichtungen zur funkärztlichen Beratung.

    II.

    Die Ausbildung sollte die in den allgemein anerkannten internationalen Bestimmungen jüngeren Datums festgelegten Programme berücksichtigen.



    ( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    ( 2 ) Die Kategorie B erstreckt sich auch auf Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge mit einem Fahrgebiet in einer Entfernung von weniger als 175 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen, die sich aus der Reichweite der Rettungshubschrauber entfernen.

    Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat

    a) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie

    b) den Kapitänen von unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffen, die von der Anwendung von Absatz 1 dieser Fußnote betroffen sind bzw. betroffen sein könnten, in der am besten geeigneten Weise, insbesondere über die Zentren für funkärztliche Beratung, die Koordinierungszentren für Rettungsmaßnahmen bzw. die Küstenfunkstellen,

    aktualisierte Informationen über die Gebiete und die Bedingungen, unter denen Rettungshubschrauber üblicherweise verfügbar sind.

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